COVID-19-Regelungen am Arbeitsplatz
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Thema COVID-19-Regelungen am Arbeitsplatz.
Wenn keine innerbetriebliche Regelung verfügt wird, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betreiberinnen und Betreiber oder Inhaberinnen und Inhaber Arbeitsorte ohne einen 3-G-Nachweis – geimpft, genesen oder getestet – und ohne Maske betreten.
Ausnahmen:
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vulnerablen Settings (Altenbetreuung, Gesundheitseinrichtungen, sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sieht die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung des Gesundheitsministers weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer Maske bei unmittelbarem Kontakt mit Kundinnen und Kunden, Patientinnen und Patienten bzw. mit Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen vor, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe immer eine Maske tragen.
Achtung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, dürfen für deren Dauer zwar den Arbeitsort betreten, müssen aber durchgehend eine Maske tragen. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vulnerablen Settings.
- Siehe dazu Näheres bei den FAQs COVID-19: VerkehrsbeschränkungsVO und Risikogruppenfreistellung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen am Arbeitsort grundsätzlich keine Maske tragen.
In Alten- und Pflegeheimen, und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (Arztpraxen etc.) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Dienstleister bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Gleiches gilt bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt für Beschäftigte und externe Dienstleister in Kranken- und Kuranstalten und für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen an auswärtigen Arbeitsstellen.
Achtung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine Maske tragen. Kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen und daher seine Arbeitsleistung nicht erbringen – wie z.B. bei Schwangerschaft – oder kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, wenn eine Maske getragen werden müsste – wie z.B. bei Musikerinnen und Musikern oder Logopädinnen und Logopäden – dann darf die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn nicht andere geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen in Frage kommen.
Sieht eine Landesverordnung strengere Regeln für den Zutritt von Beschäftigten in den Betrieb vor, so muss diesen Vorgaben im betroffenen Bundesland entsprochen werden.
Einen Überblick dazu finden Sie hier:
https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/
Nein. Die seit 16. November 2022 geltende 4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sieht dazu vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Krankenanstalten den Arbeitsort ohne Vorlage eines gültigen 3-G-Nachweises betreten dürfen. Dies gilt auch für die Erbringung mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen an auswärtigen Arbeitsstellen.
Achtung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, dürfen für deren Dauer den Arbeitsort betreten; siehe dazu Näheres bei den FAQs COVID-19: VerkehrsbeschränkungsVO und Risikogruppenfreistellung.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer auf die Einhaltung der 3-G-Regel hinzuweisen.
Kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der 3-G-Regel nicht nach, kann der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sie oder ihn unbezahlt von der Arbeitsleistung freistellen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat letztlich aber auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden oder es unter Einhaltung von Kündigungstermin und -frist zu kündigen (sofern die betroffene Person keinem besonderen Kündigungsschutz unterliegt). Eine Angabe von Gründen ist im Fall einer Kündigung nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht über die Verordnung hinausgehende strengere Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten wie auch zum Schutz Dritter vorsehen.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen notwendig, verhältnismäßig und angemessen sein.
Welche Maßnahmen dies konkret sind, hängt von der Situation im Betrieb ab (Häufigkeit und Dauer der Kontakte mit Kollegen bzw. Kolleginnen und Betriebsfremden, Vorhandensein besonders schutzbedürftiger Personen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder Schwangere unter den Beschäftigten, Arbeit mit schutzbedürftigen Personen).
Zulässig sind Maßnahmen, die geeignet sind, einen hinreichenden Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (und Dritter) vor Eigen- und Fremdansteckung zu bewirken, wobei jeweils die gelindeste mögliche Maßnahme umzusetzen ist. Überschießende Maßnahmen, die einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen, sind zu vermeiden.
Betreiber bzw. Betreiberinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Verantwortliche für Zusammenkünfte von mehr als 500 Personen haben im Rahmen eines COVID-19-Präventionskonzeptes abhängig von der Analyse des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation im Betrieb und der allgemeinen epidemiologischen Lage weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen
In begründeten Fällen – z.B. in der kritischen Infrastruktur oder in anderen Betriebstätten mit vulnerablen Personen (etwa Kindergärten), wo ein Ausfall größerer Teile der Belegschaft zu vermeiden ist oder vulnerable Personen zu schützen sind, kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auch weitere Maßnahmen für das Betreten und Verweilen im Betrieb vorsehen. Solche Maßnahmen müssen jeweils notwendig, verhältnismäßig und angemessen sein.
Betriebe, die ein COVID-19-Prävenzionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen haben, müssen auch einen COVID-19-Beauftragten bestellen. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19 Präventionskonzepts der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht befugt, innerbetrieblich als Zutrittsvoraussetzung für den Betrieb eine 2G-Regelung oder eine 2G-Plus Regelung vorzusehen. Allerdings kann von neueintretenden Personen der Impfstatus erfragt und als Anstellungserfordernis eine gültige COVID-19 Immunisierung verlangt werden, wenn dies aufgrund der gegebenen Gefährdungssituation (insbesondere erhöhte Eigen- und Fremdgefährdung, Kontakt mit vulnerablen Personen) sachlich gerechtfertigt ist.
Soweit aktuell in den gesundheitsrechtlichen Vorschriften eine Maskenpflicht für bestimmte Arbeitsorte (etwa vulnerable Settings) vorgesehen ist, sind diese Bestimmungen jedenfalls zu beachten.
Die Kosten der vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin betrieblich verlangten Tests hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu tragen.
Die Tests sind im Rahmen der Treuepflicht seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeiten vorzunehmen. Wenn dies nicht möglich ist und die Testung in der Arbeitszeit erfolgen muss, gilt die Zeit der Testung als Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht befugt, innerbetrieblich als Zutrittsvoraussetzung für den Betrieb eine 3-G-Regelung oder eine 2-G-Plus Regelung vorzusehen. Die seit 16. Dezember 2022 geltenden COVID-19- Regelungen sehen den Entfall der 3-G-Regelung in vulnerablen Settings vor. Die innerbetriebliche Anordnung einer 3-G-Regel erscheint daher unverhältnismäßig und nicht notwendig, da der Schutz vor einer COVID-19-Infektion durch geringere Maßnahmen (etwa Anordnung einer durchgehenden Pflicht zum Tragen einer Maske bei unmittelbarem Kontakt zu anderen Personen) erreicht werden kann.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer auf die Einhaltung der innerbetrieblichen Regelung hinzuweisen und gegebenenfalls zu ermahnen.
Kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Regelungen nicht nach, kann der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sie oder ihn unbezahlt von der Arbeitsleistung freistellen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat letztlich aber auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden oder es unter Einhaltung von Kündigungstermin und -frist zu kündigen (sofern die betroffene Person keinem besonderen Kündigungsschutz unterliegt). Eine Angabe von Gründen ist im Fall einer Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.
Es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Betriebsinhabers dahingehend, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, die unter anderem die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer berühren, Auskunft zu erteilen.
Außerdem besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer fakultativen freiwilligen Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 8 ArbVG („Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer“). In einer solchen Betriebsvereinbarung könnte die gesetzliche Verpflichtung näher ausgestaltet werden, um etwa Besonderheiten des jeweiligen Betriebes berücksichtigen zu können.
Innerbetriebliche Regelungen zum Tragen einer Maske sind als Ordnungsvorschrift nach § 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG, die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist als Kontrollmaßnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zu beurteilen und löst die entsprechenden Mitwirkungsrecht des Betriebsrats aus.