Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

COVID-19 Maßnahmen

Inhalte der Seite

Allgemeine Informationen zu COVID-19

Hier finden sich aktuelle Hinweise zu möglichen Übertragungswegen, sowie Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Infoline Coronavirus: 0800 555 621
Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen, Vorbeugung (Erreichbarkeit sieben Tage in der Woche, von 00:00 bis 24:00 Uhr)

Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte 1450.

Die IATA (International Air Transport Association) hat eine Liste mit Einreisebeschränkungen veröffentlicht.

Für aktuelle Mitteilungen und um die Richtigkeit der Informationen zu bestätigen, empfehlen wir Ihnen, sich zusätzlich auf den offiziellen Webseiten der Fluggesellschaften sowie deren Twitter-Accounts zu informieren.

Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen finden Sie auf der Seite des österreichischen Außenministeriums (BMEIA).

Informationen für Unternehmen

Mit 15.06.2022 hat die Antragsfrist für aws Überbrückungsgarantien geendet.

Mehr Informationen zu gängigen Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Seite der aws

Die COVID-19 Investitionsprämie von sieben Prozent – oder 14 Prozent, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht – soll helfen, dass Unternehmen ihre Investitionen trotz der Coronakrise nicht aufschieben. Ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, oder Investitionen in unbebaute Grundstücke, in Finanzanlagen, Übernahmen oder in aktivierte Eigenleistungen.

Mit 28. Februar 2021 endete die Antragstellung mit rund 244.000 Anträgen.

Beantragte Investitionen mit einem Volumen von weniger als 20 Mio. Euro sind bis 28. Februar 2023, Investitionen über 20 Mio. sind bis 28. Februar 2025 durchzuführen.

Abrechnungen können innerhalb der in den Verträgen gesetzten Fristen online über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass nur eine Abrechnung möglich ist. Bei Investitionen über 20 Mio. Euro ist eine Teilabrechnung (Umsetzungsstand muss über 50% sein) möglich.

Weiterführende Informationen

Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.

Mit dem Ausfallsbonus wird geschlossenen als auch anderen schwer getroffenen Unternehmen (Umsatzausfall von 40%) finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie gegeben.

Bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen können als Zuschuss über den Verlustersatz beantragt werden. Zudem kann weiterhin der Fixkostenzuschuss für Umsatzausfälle von mindestens 30% in Anspruch genommen werden. Details dazu sind der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu entnehmen.

15 Milliarden Euro wurden und werden im Rahmen des Corona-Hilfsfonds zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen - als Zuschuss oder Garantie - zur Verfügung gestellt.

Alle weiteren Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie unter folgendem Link:

Mit dem Comeback Zuschuss (PDF, 297 KB) wird es unabhängigen Filmproduktionsunternehmen ermöglicht, COVID-19 bedingt unterbrochene oder verschobene Dreharbeiten von Kino- und TV-Produktionen fortzusetzen zu können.

Zum einen sollen dadurch Produktionen, die bereits mit den Dreharbeiten begonnen haben und Einschränkungen durch COVID-19 bedingte Maßnahmen erleiden, die Produktion trotzdem fertigstellen können. Zum anderen sollen Produktionen trotz möglicher neuerlicher Einschränkungen bei Dreharbeiten in Zusammenhang mit COVID-19 starten können.
Der Antrag kann über den aws Fördermanager gestellt werden.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist ein erprobtes und flexibles Mittel, das sich bereits in Zeiten der Finanzkrise 2008/2009 bewährt hat. Durch die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wird sichergestellt, dass möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin beschäftigt bleiben können.

Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie auf der Seite FAQ zur Kurzarbeit

Weitere Informationen zur Kurzarbeit

Informationen zu Schutzmasken

Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich. Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind (BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl I Nr. 61/2020).

Anwendungsbereich: Arbeiten in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Gesundheitsbereich und in der Pflege und CPA (Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken)

Bei Verdacht oder einer bestätigten COVID-19 Erkrankung sollte die betreuende/untersuchende Person je nach Tätigkeit eine FFP2 oder FFP3 Atemschutzmaske, Haube, Handschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille tragen. Dabei handelt es sich um Atemschutzmasken, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 unterliegen.

Bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III (Risiko von schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversibler Gesundheitsschäden lt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425) hat der Hersteller dieser Atemschutzmasken vor dem Inverkehrbringen der gegenständlichen Atemschutzmasken diese einer EU-Baumusterprüfung (Modul B) und zudem die Fertigung dieser PSA überwachten Produktprüfungen (Modul C2) oder einem Qualitätssicherungssystem für den Produktionsprozess (Modul D) zu unterziehen, für diese PSA eine EU-Konformitätserklärung auszustellen sowie eine CE-Kennzeichnung an jeder Atemschutzmaske anzubringen.

Aufgrund der COVID-19-Bedrohung wurde nunmehr aufgrund des dramatisch erhöhten Bedarfs und zur Vermeidung von Engpässen an Atemschutzmasken mit Erlass der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) vom 3. April 2020, GZ 2020-0.198.830, eine Verfahrensbeschleunigung ermöglicht, sodass durch ein verkürztes Bewertungsverfahren und auf Basis eines positiven Prüfergebnisses eine sog. "Cov-2-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)" auch ohne angebrachter CE-Kennzeichnung medizinischen Fachkräften für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zugänglich gemacht werden kann.

Sie haben die Möglichkeit die Durchführung dieses verkürzten Bewertungsverfahrens (d.h. die konkrete Materialprüfung) durch den Physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durchführen zu lassen. Der PTP/BEV wird diesbezüglich gemäß Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/425 tätig.

Das ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle kann sodann auf Basis eines positiven Prüfberichtes des PTP/BEV, d.h. nach positiv bestandener Materialprüfung, eine entsprechende Bescheinigung für die "Cov-2-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)" ausstellen.

Kontakte und Ablauf:

  • Materialprüfung

Beauftragung von Prüfung der Masken nach dem verkürzten Verfahren gemäß "Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) Rev. 0 vom 20.03.2020" bei der im Erlass 2020-0.198.830-1-A genannten Prüfstelle.

Prüfstelle für CPA in Österreich
Physikalisch-technischer Prüfdienst (PTP)
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)

Arltgasse 35
1160 Wien
Tel: +43 1 21110 826325
E-Mail: ptp@bev.gv.at
Website: www.bev.gv.at

Wichtig:

Der PTP/BEV übermittelt Ihnen und sofern Sie dies beauftragen auch dem ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle den Prüfbericht über die Materialprüfung (als PDF). Dem ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle obliegt diesbezüglich die Verantwortung über den PTP//BEV im Sinne der Artikel 26 und 24 der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen.

Die Kosten für eine Prüfung – Verkürztes Verfahren Corona SARS-Cov-2-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA) ohne Ausatemventil belaufen sich auf € 1.308,00 (exkl. 20 Prozent MwSt). Für jede zu prüfende Charge benötigt der PTP/BEV eine Materialmenge von 40-50 Stück Masken.

Nach vorhandenem positiven Prüfbericht:

  • Bewertung

Beauftragung der Bewertung gemäß "Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA)" bei der Zertifizierungsstelle ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH, Spengergasse 20, 1050 Wien, E-Mail: ppe@oeti.biz

Kosten der Bewertung: € 934,00 (exkl. MwSt)

Zum Zwecke der Überprüfbarkeit und der Dokumentation benötigt das ÖTI – Institut für Ökologie und Innovation GmbH, für jede geprüfte Charge eine Materialmenge von fünf bis zehn Stück Masken. Diese können in Ihrem Auftrag vom PTP/BEV dem ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung gestellt werden.

Die nach dem verkürzten Verfahren bewerteten Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA) sind keine persönliche Schutzausrüstung gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 und erhalten auch keine CE-Kennzeichnung.

Operationsmasken, Untersuchungshandschuhe und gewisse Arten von Kitteln sind Produkte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG und der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte fallen.

Bei Operationsmasken handelt es sich um Medizinprodukte, die der Norm EN 14683:2019 Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen müssen.

Diese harmonisierte Norm legt die konstruktive Gestaltung von chirurgischen Masken und die Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren für diese fest, die dazu dienen, die Übertragung infektiöser Keime vom Personal auf Patienten und (in bestimmten Situationen umgekehrt) während chirurgischer Eingriffe in Operationssälen und sonstigen medizinischen Einrichtungen mit ähnlichen Anforderungen zu begrenzen und konkretisiert die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte gemäß den aktuellen Vorgaben der Europäischen Kommission. Diese harmonisierte Norm gilt nicht für Masken, die ausschließlich für den persönlichen Schutz des Personals (PSA) bestimmt sind.

Die Zuständigkeit hierfür obliegt dem BMSGPK.

Kontakt

service.wirtschaft@bmaw.gv.at