Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Maßnahmen der EU

Die Ausbreitung des COVID-19 Virus seit Beginn 2020 hatte erhebliche negative Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft.

Die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hingen je nach Wirtschaftszweig und Unternehmen von verschiedenen Faktoren ab – beispielsweise davon, ob sich ein Unternehmen auf Unterbrechungen der Lieferkette einstellen konnte, über Lagerbestände verfügte oder die Möglichkeit hatte, auf eine bedarfssynchrone Produktion umzustellen.

Die Koordinierung des gemeinsamen europäischen Vorgehens in der COVID-19 Krise liegt bei der Europäischen Kommission. Neben dem Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger und der Stärkung des öffentlichen Gesundheitssektors ist vor allem die Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie innerhalb der EU prioritär.

EU-Wirtschaftsmaßnahmen im Überblick:

  • "Green Lanes" wurden eingeführt, um eine rasche Abwicklung des Güter- und Warenverkehrs innerhalb des Binnenmarktes sicherzustellen und so die Versorgungssicherheit in Europa zu gewährleisten.
  • Verfügbarkeit kritischer Medizinprodukte und Schutzausrüstung wurde bestmöglich durch eine gemeinsame Beschaffungsmission der EU-MS und der EK sowie einer Beschränkung des Exports dieser Produkte nach Drittstaaten sichergestellt.
  • Unterstützung der Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Maßnahmen durch mehr Flexibilität im EU-Finanzrahmen sowie einer temporären Lockerung der EU-Beihilferegeln.
  • Bestmögliche Unterstützung von Unternehmen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts in Corona-Zeiten: Dazu haben die Europäischen Wettbewerbsbehörden eine gemeinsame Erklärung abgegeben. In dieser wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Produzenten Höchstpreise für ihre Produkte festlegen können, um in Zeiten der Krise ungerechtfertigte Preissteigerungen zu vermeiden und notwendige Kooperationen zur Vermeidung von Lieferengpässen nicht aktiv von den Europäischen Wettbewerbsbehörden verfolgt werden. Auch die Verbraucherbehörden (CPC) haben eine gemeinsame Erklärung zur Eindämmung von unfairen Praktiken in Zusammenhang mit COVID-19 veröffentlicht.
  • Ein Leitfaden der Europäischen Kommission zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Zeiten von COVID-19  stellte für Dienstleister/innen und Arbeitnehmer/innen, die für die Systemerhaltung in kritischen Bereichen unerlässlich sind, einen barrierearmen Grenzverkehr innerhalb der EU sicher.
  • Im Rahmen der Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates am 23. April wurde ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten in Höhe von € 540 Mrd. angenommen. Die Summe setzte sich aus € 240 Mrd. Euro bestehend aus Kreditlinien des Euro-Rettungsfonds ESM 200 Mrd. Euro aus einem Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank EIB und 100 Mrd. Euro aus der EK-Kurzarbeitergeld-Initiative SURE zusammen. 
  • Der am 23. April vorgestellte "Fahrplan zur Erholung" ("Road to Recovery") fokussiert insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung des Binnenmarktes, u.a. durch Förderung des grünen und digitalen Wandels und der strategischen Autonomie Europas, flankiert von beispiellosen Investitionsanstrengungen, einer verstärkten globalen Zusammenarbeit innerhalb einer regelbasierten internationalen Ordnung (UNO, WTO, OECD, G20 und G7) und einer Evaluierung des EU-Governance-Systems zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit der EU.

  • Zudem wurde der "Europäischen Erholungsfonds" ("Recovery Fund") ausgerollt. Am 21. Juni 2021 genehmigte die EU-Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Österreichs. Damit fließen Mittel in Höhe von 3,5 Milliarden an EU-Förderung in wichtige heimische Investitions- und Reformvorhaben. 

Weitere Informationen zu Maßnahmen und Initiativen der EU finden Sie auf der Seite der EU-Kommission

EU-Wettbewerbs- und Beihilfenrecht

Das EU-Beihilferecht gemäß Art 107 und Art 108 AEUV gilt direkt. Jede Beihilfen-gewährende Behörde bzw. Förderstelle ist für die (beihilfen-) rechtskonforme Ausgestaltung der Förderungsmaßnahme, die in ihre Zuständigkeit fällt, direkt verantwortlich. Die Kommunikation (Notifikation, Freistellungsmitteilung, ex-post Monitoring, Auskunftsersuchen, Jahresberichte) gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt bundeseinheitlich im Wege über die Abt. "EU-Beihilferecht". Das BMAW steht für allgemeine beihilferechtliche Fragen beratend zur Verfügung.

Es gibt Maßnahmen und arbeitsmarktpolitische Instrumente, die allgemein ausgestaltet sind, das heißt grundsätzlich allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und die daher in der Regel nicht unter das EU-Beihilfenrecht fallen. Dies betrifft in Österreich etwa das Instrument der Kurzarbeit oder allgemeine Steuerstundungen. Wenn Beihilfenprogramme jedoch bestimmte Unternehmen, bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Unternehmensgrößen "selektiv" begünstigen, fallen diese grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts.


Muss jede Beihilfenregelung an die Europäische Kommission gemeldet werden?   

Geringfügige unternehmensbezogene Beihilfen, die sich im Rahmen der sogenannten "De minimis" Grenzen bewegen, müssen nicht der EK gemeldet und berichtet werden. Alle als "De minimis" ausgewiesenen Förderungen an ein Unternehmen dürfen innerhalb von drei Jahren  200.000 Euro nicht überschreiten.

Bloße Mund-Nasen-Abdeckungen aus Stoff fallen nicht unter die EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU-VO 1007/2011): Einmalprodukte sind durch die Ausnahme in Z 35 des Anhangs V abgedeckt. Produkte für die mehrfache Anwendung sind durch die Ausnahme der Z 38 des Anhangs abgedeckt. Dementsprechend ist auch eine Textilkennzeichnung bzw. Textilpflegekennzeichnung nicht verpflichtend.

Neben den unternehmensbezogenen Förderungsmöglichkeiten, die das EU-Beihilfenrecht bisher schon vorsieht - dies sind vor allem die bisherigen Zulässigkeitskriterien für Beihilfen, insbesondere nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO (AGVO) der EK Nr. 651/2014 - hat die Europäische Kommission zur Bewältigung der COVID 19 Krise einen zeitlich befristeten Beihilferahmen erlassen: den bis 31.12.2021 befristeten COVID 19 Beihilferahmen (C (2020) 1863 final) vom 19.März 2020, der bereits mehrmals überarbeitet wurde, zuletzt 5. Ergänzung  (C (2021) 564 final) vom 28. Januar 2021.

Das BMDW begleitet die beihilfenrechtlichen Anmeldungen staatlicher Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krise an die Europäische Kommission (EK). Neben den bundesseitigen Hilfspaketen, die sowohl direkt unternehmensbezogene Beihilfen, wie Zuschüsse und Darlehensgarantien, als auch allgemeine Maßnahmen, wie Steuerstundungen und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie Kurzarbeit vorsehen, gibt es auch Hilfsmaßnahmen seitens der Bundesländer und Wirtschaftskammern. Basis für die Anmeldungen an die EK ist der zeitlich befristete COVID-19 Beihilferahmen.

Wegen der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen stellt die EK beschleunigte Prüfung- und Genehmigungsverfahren in Aussicht.

EU-Binnenmarkt

Die massive Ausbreitung des COVID-19 Virus außerhalb Chinas hatte deutliche negative Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft. Einige dieser Auswirkungen konnten aber durch wirksame und koordinierte politische Maßnahmen abgeschwächt werden.

Die Europäische Kommission trägt die Verantwortung für die Koordinierung des gemeinsamen europäischen Vorgehens in der COVID-19 Krise. Neben einer Stärkung des öffentlichen Gesundheitssektors in der EUist vor allem die Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie prioritär.

Neue Leitlinien für das Grenzmanagement sahen die Einführung von sogenannten “Green Lanes“ vor, um den Güter- und Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes aufrechtzuerhalten und so die Versorgungssicherheit in Europa zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit kritischer Medizinprodukte und Schutzausrüstung sollte durch eine gemeinsame Beschaffungsmission der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie einer Beschränkung des Exports dieser Produkte nach Drittstaaten sichergestellt werden.

Um jene Sektoren und Unternehmen, welche von der Krise besonders stark betroffen wurden zu unterstützen, hat die Europäische Kommission eine "Coronavirus Response Initiative" sowie Mittel in Höhe von 37 Milliarden Euro zur Ankurbelung von Investitionen und der Bekämpfung der Folgen der COVID-19 Krise geschaffen. 

Außerdem wurden die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Maßnahmen, durch mehr Flexibilität im EU-Finanzrahmen sowie einer temporären Lockerung der EU-Beihilferegeln unterstützt. 

Mehr Informationen zu den EU-Maßnahmen für die Wirtschaft sind auf der Website der Europäischen Kommission zu finden.

Kontakt

service.wirtschaft@bmaw.gv.at