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Die Arbeitsmarktlage ist Ende November noch stabil: 363.494 Personen sind beim AMS arbeitslos gemeldet oder in Schulung Mit der Sonderbetreuungszeit und der Dienstfreistellung für ungeimpfte Schwangere in körpernahen Berufen werden zwei wichtige Maßnahmen bis Ende März verlängert

Ende November ist die Arbeitsmarktlage trotz einer pandemisch sehr herausfordernden Situation noch stabil, was vordergründig auf die positive Arbeitsmarktentwicklung zu Beginn des Monats zurückzuführen ist. Derzeit sind 363.494 Personen beim AMS arbeitslos gemeldet oder in Schulung und damit immer noch um rund 2.400 weniger als 2019 zum gleichen Zeitpunkt. „In den vergangenen Tagen war zwar ein Anstieg der arbeitslos gemeldeten Personen zu verzeichnen, jedoch in einem, angesichts des Lockdowns und des beginnenden Winters, nicht überschießenden Ausmaß“, so Arbeitsminister Martin Kocher: „Es ist zu erwarten, dass es in den nächsten Tagen zu einer weiteren Verringerung des Abstandes zur Vergleichswoche 2019 kommen wird und die Arbeitslosigkeit wieder über das Niveau von 2019 steigen wird, bei weitem jedoch nicht auf das Niveau von 2020.“

Zur Kurzarbeit sind Ende November 81.805 Personen vorangemeldet. Ende Oktober lagen die Kurzarbeitsanmeldungen bei rund 71.300. Nach knapp 1,5 Wochen spiegelt sich der österreichweite Lockdown also noch kaum in der Monatsbilanz wieder. Je länger Schließungen notwendig sind, umso herausfordernder wird die Situation für Arbeitsmarkt und Wirtschaft.

Es sei daher wichtig, auf alle Eventualitäten im Zusammenhang mit Pandemieentwicklung vorbereitet zu sein und Maßnahmen zu treffen, so Kocher: „Um berufstätige Eltern und ihre Kinder sowie schwangere Arbeitnehmerinnen in der derzeit schwierigen epidemiologischen Situation zu unterstützen und gleichzeitig ihre Gesundheit zu schützen, verlängern wir sowohl die Sonderbetreuungszeit als auch die Dienstfreistellung für ungeimpfte Schwangere in körpernahen Berufen um weitere drei Monate, bis Ende März 2022.“ Beide Maßnahmen wären mit Ende dieses Jahres ausgelaufen.

Da Schulen derzeit den Regelunterricht aufrechterhalten, wurde bereits vergangene Woche eine gesetzliche Änderung bei der Sonderbetreuungszeit angekündigt, die mit 22. November 2021 rückwirkend in Kraft treten soll. Damit kann die Sonderbetreuungszeit auch dann zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vereinbart werden, wenn die Schulen geöffnet sind, Eltern ihre Kinder aber zu Hause betreuen wollen – bisher war das nur möglich, wenn Schulen geschlossen waren. Ein Rechtsanspruch besteht unverändert wenn Schulen behördlich geschlossen sind und keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund eines Infektionsfalls in Quarantäne muss.

„Da zu erwarten ist, dass die Pandemie auch über den Jahreswechsel hinaus Effekte haben wird, war eine Verlängerung dieser Maßnahmen notwendig. Wir sind damit auf die Eventualitäten im Zusammenhang mit der Pandemieentwicklung vorbereitet“, so Kocher abschließend.