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FAQ: Langzeit-Kurzarbeits-Bonus Häufig gestellte Fragen und Antworten

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus

Achtung

Ende der Antragstellung zum Langzeit-KUA Bonus
Die Antragstellung für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus wurde beendet. Eine Beantragung war gemäß der gesetzlichen Grundlage bis 30. Juni 2023 möglich.

Allgemeine Informationen und Antragsstellung

Personen, die während der COVID-19-Pandemie für einen langen Zeitraum in Kurzarbeit waren, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus.

Voraussetzungen für die Antragsstellung sind:

  • Kurzarbeit im Dezember 2021
  • Mindestens 10 Monate Kurzarbeit zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021
  • Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 maximal 2.775 Euro

Die Antragsstellung ist auf zwei Wegen möglich:

  1. Authentifizierte elektronische Antragsstellung mit Handy-Signatur, ID Austria, Bürgerkarte oder EU-Login über das Portal „Meine SV
  2. Antragsstellung mit persönlicher Benachrichtigung per Post (Versand erfolgt laufend, nach vorliegender Endabrechnung der Kurzarbeitsprojekte durch die Unternehmen)

  • Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ist eine Unterstützung für Personen, die während der COVID-19-Pandemie für einen langen Zeitraum in Kurzarbeit waren und von dementsprechend hohen Einkommensverlusten betroffen waren.
    • Dies betrifft vor allem Beschäftigte in folgenden Branchen:Gastronomie
    • Hotellerie
    • Luftfahrt
    • Sport und Freizeit
    • Kultureinrichtungen etc.
  • Es handelt sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Achtung

Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus (auch Langzeit-KUA-Bonus) ist nicht zu verwechseln mit dem namensähnlichen Kurzarbeitsbonus. Beim Kurzarbeitsbonus handelte es sich um eine einmalige Beihilfe, die im März 2021 von Betrieben beantragt werden konnte. Der Großteil dieser Beihilfe musste dabei vom Betrieb an die Beschäftigten in Kurzarbeit ausbezahlt werden. Die Beantragungsfrist für den Kurzarbeitsbonus ist bereits abgelaufen.

  • Beschäftigte, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und zusätzlich (!) im Dezember 2021 in Kurzarbeit befanden. Es werden nur jene Monate gezählt, in denen tatsächlich Ausfallstunden für Sie verrechnet wurden. Die 10 Monate Kurzarbeit müssen nicht durchgehend vorliegen, Unterbrechungen mit Monaten ohne Kurzarbeit haben keinen Einfluss auf die Förderbarkeit.
  • Ihre sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 darf die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigen. Für das Jahr 2021 beträgt die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 5.550 Euro. Es sind also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, welche die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllen und deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro betrug.
  • Auch in Österreich Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland sind unter den oben genannten Voraussetzungen anspruchsberechtigt. Eine Antragsstellung ohne Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte ist seit Juni 2022 möglich.
  • Anspruchsberechtigt sind nur Beschäftigte, deren Dienstgeberin bzw. Dienstgeber die österreichische Kurzarbeitsbeihilfe bezogen hat.

  • Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
  • Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus kann noch bis längstens 30. Juni 2023 beantragt werden.
  • Die elektronische Antragsstellung ist seit 11. April 2022 möglich.
  • Seit Juni 2022 erhalten alle anspruchsberechtigten Personen, die die elektronische Antragsstellung nicht nutzen, eine persönliche Benachrichtigung per Post. Der Versand erfolgt laufend, nach vorliegender Endabrechnung der Kurzarbeitsprojekte. Das Schreiben enthält individuelle Zugangsdaten zur digitalen Antragsstellung sowie die Möglichkeit einer physischen Antragsstellung mit Rücksendung per Post.
  • Immer noch liegen nicht alle Kurzarbeitsabrechnungen für den relevanten Zeitraum vor. In Einzelfällen wird deshalb eine Antragsstellung förderfähiger Personen erst verzögert möglich sein. Bitte beachten Sie, dass die Hotline bezüglich Ihrer Anspruchsberechtigung nur tagesaktuelle Auskünfte erteilen kann. Sofern Sie Anspruch auf den Bonus haben, jedoch noch kein Antrag gestellt wurde, werden Sie schriftlich verständigt.
  • Es handelt sich um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer und nicht über den Betrieb. Die Antragsstellung muss persönlich erfolgen, es ist keine stellvertretende Antragsstellung möglich.

Achtung

Bei einer Antragsstellung per Post müssen Sie als Nachweis zusätzlich Kopien eines Lichtbildausweises, der eCard sowie der Bankkarte beilegen.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Daten im Antrag korrekt sind. Sie können nachträglich nicht mehr geändert werden.

Es wird angenommen, dass Beschäftigte, deren Dienstgeber während des Lockdowns im November und Dezember 2021 keine Kurzarbeit beantragen mussten, auch in den kommenden Monaten weniger oft in Kurzarbeit sein werden. Bei der Festlegung der Bestimmungen zum Langzeit-Kurzarbeits-Bonus waren die Sozialpartner, also auch die gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, maßgeblich eingebunden.

Letzte Aktualisierung: 4. Juli 2023