COVID-19-Verkehrsbeschränkung im Arbeitsverhältnis
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema COVID-19-Verkehrsbeschränkung im Arbeitsverhältnis.
Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung verpflichtet Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, für eine bestimmte Zeit zum Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des privaten Wohnbereichs.
Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz und natürlich nur für die Fälle, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zwar infiziert, aber nicht erkrankt und daher arbeitsfähig ist.
Ist die Infektion mit einer Erkrankung verbunden, sind die auch sonst bei Erkrankung geltenden Regelungen anzuwenden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine Maske tragen.
Ja, aufgrund der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer treffenden Treuepflicht. Dadurch wird die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in die Lage versetzt, im Betrieb mit entsprechenden Schutzmaßnahmen für die anderen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht infiziert sind, zu reagieren.
Wenn nicht gewünscht wird, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den Betrieb kommt, kann die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice vereinbart werden.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann aber auch auf die Arbeitsleistung verzichten und muss in diesem Fall der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, ohne dass der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Ersatz des fortgezahlten Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) gebührt.
Kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen und daher seine Arbeitsleistung nicht erbringen – wie z.B. bei Schwangerschaft - oder kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, wenn eine Maske getragen werden müsste – wie z.B. bei Musikerinnen und Musikern oder Logopädinnen und Logopäden - dann darf die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn nicht andere geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen in Frage kommen. Hier gelangt § 32 Abs. 1a EpiG zur Anwendung, es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie auch sonst bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Es sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, wie zum Beispiel Einzelarbeitsraum oder „Schichtbetrieb“ im Sozialraum mit Lüftung.
Dies hängt von der konkreten Arbeitssituation ab und ist in begründeten Fällen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Schutzmaßnahme für andere Beschäftigte bzw. bei Schutzpflichten gegenüber Dritten als Schutzmaßnahme für diese vorstellbar.