Open Data und Informationsweiterverwendung
Daten sind essentiell für eine innovative Wirtschaft und eine partizipative Gesellschaft. Für Österreich ist die Schaffung von Daten-Ökosystemen von elementarer Bedeutung zur Stärkung des eigenen, wie auch des europäischen Standorts als Grundvoraussetzung für die Entstehung und Skalierung innovativer Dienstleistungen und neuer Geschäftsmodelle. Österreich beteiligt sich aktiv an der Entwicklung eines Europäischen Datenraums auf der Grundlage europäischer Regeln und Standards.
Einen Grundpfeiler hierfür bildet der europäische und nationale Rechtsrahmen zur Förderung von offenen Daten (engl. Open Data) und von Daten des öffentlichen Sektors (Public Sector Information, PSI). Daten der öffentlichen Verwaltung sind über das österreichische Datenportal "data.gv.at" abrufbar.
EU Rechtsrahmen
Der Rechtsrahmen in der Europäischen Union bezüglich offener Daten und der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors beruht auf der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open Data und PSI Richtlinie). Die Neufassung der Richtlinie ist am 16. Juli 2019 in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgte in Österreich mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), welches am 28.7.2022 in Kraft getreten ist.
Die Open Data Richtlinie bildet die horizontale Rechtsgrundlage für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors und legt EU-weite Mindestregeln fest. Darüber hinausgehende Erfordernisse sind in sektoralen oder nationalen Rechtsvorschriften enthalten. Die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten bleiben von der Richtlinie unberührt. Dh. die Open Data Richtlinie regelt nur die Weiterverwendung von bereits durch die öffentliche Hand veröffentlichten Daten.
Ursprünglich beruht der EU Rechtsrahmen für die Informationsweiterverwendung seit 2003 auf der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 2003/98/EG (Public Sector Information Richtlinie, PSI RL). Diese wurde 2013 durch die Richtlinie 2013/37/EU novelliert. 2019 wurde der bisherige Rechtsrahmen beider Richtlinien durch die Neufassung in der Form der Richtlinie (EU) 2019/1024 konsolidiert gestaltet.
Durch diese EU Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle veröffentlichten Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen oder unterliegt den anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Richtlinie gibt eine allgemeine Definition von Informationen bzw. Daten unter dem Begriff "Dokumente" vor. Dieser Begriff umfasst jede Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form).
Das Informationsweiterverwendungsgesetz
In Österreich wurde die Richtlinie (EU) 2019/1024 durch das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) und durch entsprechende Landesgesetzgebung umgesetzt (9+1 Regelung). Das IWG 2022 wurde am 27.7.2022 unter BGBl. I Nr. 116/2022 kundgemacht und ist am 28.7.2022 in Kraft getreten (vgl. Parlament Österreich, Regierungsvorlage). Damit wurde das ursprüngliche IWG aus dem Jahre 2005 ersetzt, entsprechendes gilt auch für die Landesgesetzgebung.
Landesgesetzgebung
Eine Übersicht zu den in den Ländern relevanten Maßnahmen:
Bundesland | Landesgesetz |
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Burgenland | Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz (Bgld. AISG, LGBl Nr. 59/2021 idF 40/2018) |
Kärnten | Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Kärntner Landesarchivgesetz, Kärntner Landesmuseumsgesetz (K-ISG, LGBl Nr. 112/2021 idF 70/2005) |
Niederösterreich | NÖ Auskunftsgesetz (LGBl Nr. 60/2021 idF 0020-0) |
Oberösterreich | Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG, LGBl Nr. 67/2021 idF 88/2019) |
Salzburg | Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz, LGBl Nr. 90/2021 idF 73/1988) |
Steiermark | Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (StDWG, LGBl Nr. 12/2022 idF 46/2007) |
Tirol | Gesetz über offene Daten und die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021) (TIWG 2021, LGBl Nr. 101/2021 idF 79/2015) |
Vorarlberg | Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (DokWG, LGBl Nr. 57/2021 idF 44/2013 und 47/2015); Landes-Geodateninfrastrukturgesetz (L-GIG, LGBl. Nr. 58/2021 idF 44/2013, 48/2015 und 37/2018) |
Wien | Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen und von Forschungsdaten öffentlicher Stellen (Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz) (WIWG, LGBl Nr. 28/2022) |
Zweck
Ziel des neuen Regelungsrahmens ist die Verbesserung der Weiterverwendbarkeit von Daten des öffentlichen Sektors und die Einführung von europaweiten Vorschriften für die Weiterverwendung dieser Daten. Der öffentliche Sektor erzeugt große Datenmengen, z.B. meteorologische Daten, digitale Karten, Statistiken, Umweltinformationen, Mobilitätsdaten und rechtliche Informationen. Diese Informationen können eine wertvolle Ressource für die digitale Wirtschaft darstellen. Grundlage der Initiative auf europäischer Ebene war, dass Daten des öffentlichen Sektors häufig nur unzureichend weiterverwendbar waren und ein erhebliches wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential durch die gesteigerte öffentliche Nutzbarkeit dieser Datenbestände bestehe.
Im Zuge der Neufassung wurde der Rechtsrahmen an neue technologische Entwicklungen angepasst, wie etwa die Weiterverwendbarkeit von dynamischen Daten (sich häufig ändernde Daten, z.B. in Echtzeit), welche die Grundlage für Forschung und Entwicklung und innovative Geschäftsmodelle bilden. Zudem wird dadurch ein Grundstein für heimische Entwicklungen in Bereichen wie etwa Big Data oder der Künstlichen Intelligenz gelegt.
Mit dem neuen Rechtsrahmen soll insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups die Weiterverwendung von Daten erleichtert werden. Im Vordergrund steht die Schaffung fairer Ausgangsbedingungen für Unternehmen und für Forscher und Entwickler zur besseren Ausschöpfung der Potenziale der Datenwirtschaft.
Wesentliche Änderungen aufgrund der neuen Open Data Richtlinie bzw. des IWG 2022
- Der Anwendungsbereich wurde ausgedehnt auf
- öffentliche Unternehmen und
- öffentlich finanzierte Forschungsdaten, die über ein institutionelles oder thematisches Archiv zugänglich gemacht werden.
- Die Gebührenprinzipien wurden vereinfacht und transparenter gestaltet (Obergrenzen für Gebühren und Grenzkostenansatz). Ausnahmen von diesen Prinzipien wurden in der aktuellen Fassung weiter reduziert.
- Die Verfügbarkeit von dynamischen Daten z.B. in Echtzeit) über Programmierschnittstellen (API) wird eingeführt.
- Die Verwendung von Standardlizenzen wird forciert. Ebenso verankert wird die Vermeidung von Ausschließlichkeitsvereinbarungen des öffentlichen Sektors mit Wirtschaftsakteuren.
- Als essentielles Element zur Ankurbelung der Datenwirtschaft wird die Ermittlung und Festlegung von hochwertigen Datensätzen determiniert.
Hochwertige Datensätze
Die Open Data Richtlinie schreibt die Festlegung von hochwertigen Datensätzen vor, die europaweit kostenlos verfügbar und über Schnittstellen (API) abrufbar sein sollen. Hochwertige Datensätze sind Daten, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze, sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.
Entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Liste bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen befindlicher hochwertiger Datensätze festzulegen (vgl. Art 13 u 14 RL 2019/1024 und § 14 IWG 2022).
Art. 14 der RL 2019/1024 legt verbindliche Kriterien für hochwertige Datensätze (HVD) fest. Diese müssen
- kostenlos verfügbar sein,
- maschinenlesbar sein,
- über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) verfügbar sein, und
- gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.
Entsprechend der Richtlinie erfolgt eine Auswahl von hochwertigen Datensätzen anhand der in Anhang I angegebenen thematischen Kategorien, welche im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen sind:
- Georaum
- Erdbeobachtung und Umwelt
- Meteorologie
- Statistik
- Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
- Mobilität
Laut Richtlinie essentiell zu beachten ist die Sicherstellung der Komplementarität mit bestehenden Rechtsakten, wie etwa der Richtlinie über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme (IVS-Richtlinie 2010/40/EU) oder der Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur (INSPIRE Richtlinie 2007/2/EG) Wert gelegt werden.
Die Festlegung von hochwertigen Datensätzen erfolgt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Komitologieverfahren) im Ausschuss für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open Data Committee).
Durchführungsverordnung zu hochwertigen Datensätzen
Die "Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung" ist am 9. Februar 2023 wirksam geworden.
Diese Durchführungsverordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU Mitgliedstaat (und ist von Bedeutung für den weitläufigeren EWR Raum). Es wurde ein Umsetzungszeitraum von 16 Monaten ab Inkrafttreten festgelegt, d.h. diese ist ab 9.6.2024 anzuwenden
Weblinks:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
Auflistung hochwertiger Datensätze (data.gv.at)
https://www.data.gv.at/wp-content/uploads/2023/01/Auflistung-HVDs-Details_datagvat_26012023.pdf
Rechtsgrundlagen und Studien
- Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open Data und PSI RL)
- Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 - IWG 2022)
- Deloitte et al. (2018) Study to support the review of Directive 2003/98/EC on the re-use of public sector information
Weiterführende Informationen
- Österreichisches Datenportal (data.gv.at)
- Europäisches Datenportal (data.europa.eu)
- Cooperation OGD Österreich
- Europäische Kommission - Open Data
- Open Data Maturity in Europe
- OECD OURdata Index
Kontakt
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft:
Wettbewerbspolitik und -recht