FAQ Veranstalterschutzschirm
FAQ Schutzschirm für Veranstaltungen
Was ist Ziel der Förderung?
- Das Ziel der Förderung besteht in der Ermöglichung der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die bis zum 30. Juni 2023 trotz COVID-19-Pandemie stattfinden sollen.
Was wird gefördert?
- Die Förderung besteht im Ausgleich des finanziellen Nachteils, der aus einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, im Ausmaß von maximal 90 Prozent (bzw. 80 Prozent beim Schutzschirm II) der förderbaren Gesamtkosten der Veranstaltung.
Was ist von der Förderung nicht umfasst?
- Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderungsansuchens entstanden sind; d.h. insbesondere, dass Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Förderungsansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig sind.
Wer kann um eine Förderung ansuchen?
- Die Förderung kann von Veranstalterinnen und Veranstaltern unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrem Sitz und ihrer Größe angesucht werden. Veranstalterinnen und Veranstalter sind diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko tragen.
- Alternativ können Veranstaltungsagenturen sowie Eventplanerinnen und Eventplaner unter bestimmten Voraussetzungen als Veranstalterinnen und Veranstalter um die Förderung ansuchen.
Können auch Veranstalterinnen und Veranstalter mit Sitz im Ausland um eine Förderung ansuchen?
- Ja, Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Veranstaltung in Österreich stattfindet.
Wer kann nicht um eine Förderung ansuchen?
- Bund, Länder und Gemeinden
- Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
- Unternehmen, die den Bereichen Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie zuzurechnen sind.
Können auch Start-Ups um eine Förderung ansuchen?
- Ja, sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gilt die Förderung auch für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, freischaffende Künstlerinnen und Künstler und Vereine?
- Ja, sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Muss der Veranstaltungsort in Österreich liegen?
- Ja, der Veranstaltungsort muss – unabhängig vom Sitz der Veranstalterin bzw. des Veranstalters – in Österreich liegen.
Was ist unter dem Begriff „Veranstaltung“ im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen?
- Als Veranstaltung im Sinne dieser Richtlinie gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dazu zählen Business-to-Business- und Business-to-Consumer-Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, sowie kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen.
- Eine Veranstaltung im Tourneebetrieb sowie regelmäßig am selben Veranstaltungsort stattfindende gleichartige Veranstaltungen (Veranstaltungszyklus, Theatersaison, Programmzyklus etc.) sind als eine einzige Veranstaltung zu behandeln. Sofern eine solche Veranstaltung bereits begonnen hat, ist eine Förderung nur möglich, soweit der finanzielle Nachteil noch nicht eingetreten ist.
Was ist eine Veranstaltung im Tourneebetrieb?
- Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
Welche Veranstaltungen sind nicht förderbar?
- Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden
- Politische Veranstaltungen
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen, die ohne Veranstaltungsagenturen oder Eventplaner durchgeführt werden.
- Veranstaltungen, für die bereits Förderungsansuchen eingebracht worden sind
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen
- Veranstaltungen, für deren Durchführungsdatum bereits im Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass aufgrund von behördlichen Beschränkungen keine Teilnahme von Besucherinnen und Besuchern erlaubt sein wird
Kann die Förderung auch für bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vollständig durchgeplante Veranstaltungen angesucht werden?
- Ja, eine Förderung ist möglich, wenn die Veranstaltung anhand der Vorgaben dieser Richtlinie nochmals kalkuliert wird sowie die sonstigen Voraussetzungen dieser Richtlinie vorliegen.
Kann eine Veranstaltung an mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden?
- Ja, eine Aufteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf mehrere Veranstaltungsorte ist möglich, diese müssen aber räumlich unabhängig voneinander sein; die bloße Einteilung eines Ortes in Sektoren ist nicht ausreichend.
Müssen Teilnehmerobergrenzen bei der Planung der Veranstaltung berücksichtigt werden?
- Bei der Planung der Veranstaltung sind der Verlauf der Pandemie und die entsprechenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berücksichtigen. Weiters ist der Erkenntnisstand zum Infektionsrisiko zum Zeitpunkt des Einbringens des Förderungsansuchens bei der ÖHT einzubeziehen. Zusätzlich waren bei Veranstaltungen vor dem 1. Juli 2021 die in der Richtlinie festgelegten Teilnehmerobergrenzen bei der Planung der Veranstaltung zu berücksichtigen.
Müssen bei der Veranstaltung Einnahmen erzielt werden?
- Nein, jedoch gelten in diesem Fall spezielle Förderungsvoraussetzungen.
- Geschenke und Spenden gelten nicht als Einnahmen.
Muss die Veranstaltung für die Auszahlung der Förderung abgesagt werden oder ist es ausreichend, wenn sie nur eingeschränkt stattfindet?
- Veranstaltungen, bei denen Einnahmen lukriert werden, werden auch im Falle einer eingeschränkten Durchführung gefördert. Veranstaltungen, bei denen keine Einnahmen lukriert werden (nur möglich im Schutzschirm I), können nur im Falle der Absage gefördert werden.
In welchen Fällen wird eine Förderung ausgezahlt?
- Die Absage oder eingeschränkte Durchführung muss objektiv mit COVID-19 im Zusammenhang stehen.
- COVID-19-bedingte Beschränkung der An- und Abreise oder des Aufenthalts einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Sprecherinnen und Sprecher oder einzelner vorab definierter, für die Durchführung der Veranstaltung objektiv unerlässlicher Personen (Bsp. Solokünstlerinnen und –künstler mit nationaler oder internationaler Bekanntheit)
- Erkrankung mit COVID-19 oder verpflichtende Absonderung bzw. Quarantäne oder Betroffenheit von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen einer erheblichen Anzahl der Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Sprecherinnen und Sprecher
- Gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, die die erlaubte Teilnehmeranzahl erheblich einschränken
- „Erheblich“ bedeutet eine Reduktion um mehr als 30 Prozent im Vergleich zu der im Förderungsangebot festgelegten Teilnehmerzahl oder um zumindest 50 Prozent im Vergleich zur Maximalkapazität des Veranstaltungsortes (bei gleichzeitiger Reduktion von zumindest 15 Prozent im Vergleich zu der im Förderungsangebot festgelegten Teilnehmerzahl), wobei Akteurinnen und Akteure, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Sprecherinnen und Sprecher jeweils einzeln zu betrachten sind; der Auszahlungstatbestand ist erfüllt, sobald einer der genannten Personenkreise die Reduktion erfährt.
Wann wird keine Förderung ausgezahlt?
- Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden.
Kann ich für mehrere Veranstaltungen um Förderung ansuchen?
- Ja, sofern die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den EU-beihilfenrechtlichen Rahmen noch nicht ausgeschöpft haben.
Wie ist die Förderung ausgestaltet?
- Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung. Sie wird nur im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung ausbezahlt.
Wie erfolgt die Förderungsvergabe?
- Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bei der Abwicklungsstelle ÖHT bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden Mittel vergeben sind, das sind derzeit EUR 300 Mio.
Wie hoch ist die Förderungszusage?
- Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze EUR 200.000,00) und auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze EUR 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten „De-minimis“-Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab, die unter den beiden oben genannten Rechtsgrundlagen gewährt wurden.
- Innerhalb der genannten Obergrenzen (maximal EUR 1 Mio.) beträgt die Förderungszusage maximal 90 Prozent der förderbaren Kosten.
- Im März 2021 wurde eine erste Erhöhung auf EUR 2 Mio. pro Veranstalter umgesetzt. Ein Umstieg von bestehenden Anträgen auf die höhere Fördersumme ist nachträglich möglich.
- Für den Schutzschirm II gilt: Die Förderung wird auf Basis des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV („Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“) gewährt. Innerhalb der genannten Obergrenzen (maximal EUR 10 Mio.) beträgt die Förderungszusage maximal 80 Prozent der förderbaren Kosten.
Wie hoch ist die ausbezahlte Förderung?
- Die Förderung wird ausschließlich im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung ausbezahlt. Wird die Veranstaltung wie geplant durchgeführt, wird keine Förderung ausbezahlt.
- Die Höhe der ausbezahlten Förderung ist einerseits mit der Höhe der Förderungszusage und andererseits mit der Höhe des tatsächlich erlittenen finanziellen Nachteils begrenzt.
- Im Falle der Absage der Veranstaltung berechnet sich der auszugleichende finanzielle Nachteil aus der Differenz zwischen den nicht (mehr) stornierbaren förderbaren Kosten und allfälligen angemessenen Abschlagszahlungen einerseits und den trotz Absage erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits.
- Im Falle einer wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung berechnet sich der auszugleichende finanzielle Nachteil aus der Differenz zwischen den nicht (mehr) stornierbaren förderbaren Kosten und allfälligen angemessenen Abschlagszahlungen einerseits und den trotz Absage erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits.
In welchen Fällen und wann kann ich um die Auszahlung ansuchen?
- Um eine Auszahlung kann grundsätzlich nur im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung angesucht werden. Bei Veranstaltungen ohne Einnahmen (nur möglich im Schutzschirm I) wird die Förderung nur bei einer Absage ausbezahlt.
- Die Auszahlung ist binnen 8 Wochen nach dem (geplanten) Veranstaltungsdatum bei der ÖHT anzusuchen.
- Wichtig: Die Auszahlung erfolgt auf Basis bezahlter Rechnungen und von der Steuerberaterin bzw. vom Steuerberater, von der Wirtschaftsprüferin bzw. vom Wirtschaftsprüfer oder von der Bilanzbuchhalterin bzw. vom Bilanzbuchhalter bestätigter eigener Personalkosten.
- Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen, subjektiven Gründen für eine Absage bzw. eingeschränkte Durchführung der Veranstaltung oder im Falle einer zumutbaren Verschiebung der Veranstaltung kommt es zu keiner Auszahlung
Auf welchen Rechtsgrundlagen im EU-Beihilfenrecht basiert die Förderung?
- Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze EUR 200.000,00) und auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze EUR 800.000,00) gewährt.
- Der EU-Beihilfenrahmen wurde von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. pro Veranstalter angehoben.
- Für den Schutzschirm II gilt: Die Förderung wird auf Basis des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV („Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“) gewährt.
Wann wird die Förderung auf Grundlage des Befristeten Rahmens und wann aufgrund der „De-minimis“-Verordnung vergeben?
- Zuerst wird der „De-minimis“-Rahmen belastet und anschließend wird der Befristete Rahmen herangezogen.
- Für den Schutzschirm II gilt: Für eine Förderung im Rahmen des Schutzschirm II wird weder der „De-minimis“-Rahmen belastet noch der Befristete Rahmen herangezogen, da die Förderung auf Basis des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV gewährt wird.
Welche bisher erhaltenen Förderungen verringern aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission die Höhe der maximalen Förderungszusage?
- Alle Förderungen, die Sie bereits auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens erhalten haben, sind gegenzurechnen. Auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens basieren folgende Hilfsmaßnahmen: 100 prozentige Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00.
- Für den Schutzschirm II gilt: Bisher erhaltene Förderungen verringern die Höhe der maximale Förderungszusage im Rahmen des Schutzschirm II nicht.
Wie verläuft der Prozess von Einreichung bis Förderungszusage?
- Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb einer bestimmten, im Förderungsangebot genannten Frist (4 Wochen beim Schutzschirm I und 14 Tage beim Schutzschirm II), jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHTzu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung.
Wann konnte eine Förderung angesucht werden?
- Ansuchen für den Schutzschirm I konnten zwischen 18. Jänner 2021 und 1. Juni 2022 eingereicht werden. Ansuchen für den Schutzschirm II konnten zwischen 12. Juli 2021 und 30. April 2022 eingereicht werden.
In welchem Zeitraum muss die Veranstaltung abgehalten werden?
- Die Veranstaltungen im Rahmen des Schutzschirm I sind zwischen 1. März 2021 und 30. Juni 2023 durchzuführen. Die Veranstaltungen im Rahmen des Schutzschirm II sind zwischen 12. Juli 2021 und 30. Juni 2023 durchzuführen.
Was ist ein finanzieller Nachteil im Sinne dieser Richtlinie?
- Der finanzielle Nachteil ist der Abgang (negativer Saldo aus Ausgaben abzüglich Einnahmen) der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der sich aus der Absage oder wesentlichen Einschränkung der Durchführung der Veranstaltung ergibt.
In welchem Umfang besteht die Schadensminderungspflicht auf Seite der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers?
- Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer muss zumutbare Maßnahmen setzen, um den finanziellen Nachteil zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können (Betrachtung ex ante). Diese umfassen Vertragsverhandlungen mit Dritten und die Prüfung einer zumutbaren Verschiebung.
- Die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion eines finanziellen Nachteils ist nur dann zumutbar, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Die Auflösung von veranstaltungsnotwendigen Verträgen ist hingegen nicht zumutbar.
- Zum Nachweis sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
Wann ist eine Verschiebung der Veranstaltung zumutbar?
- Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10 Prozent der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt.
- Der Entfall einer jährlich stattfindenden Veranstaltung und deren Durchführung im Folgejahr ist eine Absage und stellt daher keine zumutbare Verschiebung dar.
Kann der Schutzschirm I gleichzeitig mit dem Schutzschirm II in Anspruch genommen werden?
- Die gleichzeitige Gewährung einer Förderung im Rahmen des Schutzschirm I und des Schutzschirm II für die selbe Veranstaltung ist nicht möglich.