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Informationen für Tourismusbetriebe

Überblick der aktuellen Maßnahmen und Rahmenbedingungen

COVID-19 Informationen für Tourismusbetriebe

Stand: 28.2.2023. Die Informationen werden laufend ergänzt.

Durch die Eigenschaften der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 ist bereits seit einigen Monaten eine Entspannung der pandemischen Situation zu beobachten. Somit konnten seit Juni 2022 zahlreiche Lockerungen umgesetzt werden. Stufenweise soll nun bis 30. Juni 2023 der Krisenmodus aufgehoben werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in der

Die Bundesländer können strengere Maßnahmen erlassen, einen Überblick finden Sie auf der Seite der Corona-Ampel.

Um die wirtschaftlichen Folgen für unsere Betriebe bestmöglich abzufedern, wurden zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen aufgelegt.

Allgemeine Regelungen:

  • FFP2-Masken-Pflicht:
    • nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (beispielsweise Krankenhaus, Gesundheitsdienstleistungen, Alten- und Pflegeheime)
    • keine generelle FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen (auch nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Handel), sondern nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske
  • Verkehrsbeschränkung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2:
    • seit 1. August 2022 keine Absonderung bei einer COVID-19-Infektion (Quarantäne) notwendig, sondern 10-tägige Verkehrsbeschränkung
    • Verkehrsbeschränkung bedeutet, die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen, wobei ab dem 5. Tag ist eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert von 30 oder mehr) möglich.
    • Meldepflicht der Infektion bleibt weiter bestehen.

Aktuelle Rahmenbedingungen für Tourismusbetriebe

Seit 16. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht. Die Konsumation von Speisen und Getränken vor Ort ist somit untersagt.

Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/covid-massnahmen

Seit 16. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht. Nur im privaten Wohnbereich (im Hotelzimmer) kann die Maske abgenommen werden, sofern kein Kontakt zu anderen Personen besteht. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist somit außerhalb des privaten Wohnbereichs untersagt.

Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/covid-massnahmen

Seit 16. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt in allen Betriebsstätten durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht. Die Konsumation von Speisen und Getränken vor Ort ist somit untersagt.

Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/covid-massnahmen

Seit 16. April 2022 brauchen nur noch Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept, ansonsten gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht.

COVID-19-Beauftragte und das entsprechende Präventionskonzept ist bei folgenden Zusammenkünfte nicht notwendig:

  • Begräbnisse,
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
  • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz,
  • Befahren von Theatern, Konzerten, Kinos, Varietees und Kabaretts mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/covid-massnahmen

Seit 16. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht.

Seit 16. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr.

Für COVID-infizierte Personen gilt in allen Verkehrsmitteln durchgehend eine FFP2-Maskenpflicht.

Als 1G-Nachweis gilt:

  • Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte:
    • Zweitimpfung – jedoch nicht länger als 180 Tage (für Personen bis zum 18. Geburtstag 210 Tage gültig). – Seit 3. Jänner 2022 wird bei der Erstimpfung mit dem Impfstoff Janssen eine Zweitimpfung benötigt, um als 1-G-Nachweis anerkannt zu werden (gilt nicht bei der Einreise).
    • Impfung – gültig ab sofort, wenn mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. ein direkt davor ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, jedoch nicht älter als 180 Tage. – Nur noch gültig bis 23. August 2022, danach werden zwei Impfungen benötigt.
    • Weitere Impfung – jedoch nicht länger als 365 Tage.
  • Für die Einreise nach Österreich sind für Personen ab 18 Jahren alle Impfzertifikate weiterhin 270 Tage gültig. Für Personen bis 18 Jahren sind die Impfnachweise seit 1. August 2022 zeitlich unbegrenzt.
  • Anerkannte Impfstoffe:

Als 2G-Nachweis gilt:

  • Ein Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 - siehe 1G-Nachweis
  • Ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
  • Ein Absonderungsbescheid – jedoch nicht älter als 180 Tage.

Als 2G-plus-Nachweis gilt:

  • Ein 2G-Nachweis und zusätzlich ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) – Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.

Als Booster-plus-Nachweis gilt:

  • Ein Nachweis über eine Boosterimpfung und zusätzlich ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) – Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
  • Eine Boosterimpfung kann entweder durch eine dritte Impfung oder einen Nachweis über eine Zweitimpfung in Kombination mit einem Genesungszertifikat (oder Absonderungsbescheid) nachgewiesen werden. Ab 23. August 2022 Voraussetzung nur noch mit Drittimpfung erfüllt.

Als 2,5G-Nachweis gilt:

  • Ein Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 - siehe 1G-Nachweis
  • Ein Genesungsnachweis, Absonderungsbescheid - siehe 2G-Nachweis
  • Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) – Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen

Als 3G-Nachweis gilt:

  • Ein Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 – siehe 1G-Nachweis
  • Ein Genesungsnachweis, Absonderungsbescheid – siehe 2G-Nachweis
  • Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) – Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen – siehe 2,5G-Nachweis
  • Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests oder innerhalb von Österreich auch das negative Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, das in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde – in beiden Fällen darf die Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Bitte beachten Sie allfällige strengere Regelungen in den Bundesländern, siehe unter corona-ampel.gv.at.

Seit 1. Juni 2022 gilt die FFP2-Masken-Pflicht nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (beispielsweise Krankenhaus, Gesundheitsdienstleistungen, Alten- und Pflegeheime). Somit gilt keine generelle FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen (auch nicht mehr in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Handel), sondern nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Für COVID-infizierte Personen gilt in allen Betriebsstätten und öffentlichen Orten, wo ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, durchgehend eine FFP2-Maskenpflichtpflicht, z.B. in Restaurants, Hotels, in Freizeit- und Kultureinrichtungen, am Arbeitsplatz und so weiter.

Seit 16. April 2022 braucht es einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept nur noch bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen sowie in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten und Betrieben, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.

Für Einreisen nach Österreich gibt es seit 16. Mai 2022 keine Beschränkungen mehr (aktuelle Einreise-Verordnung):

  • Reisende benötigen für die Einreise nach Österreich keinen 3G-Nachweis mehr.
  • Bei der Einreise aus Staaten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko (Anlage 1) ist weiterhin ein 3G-Nachweis vorzuweisen, eine Registrierung vorzunehmen (Pre-Travel-Clearance) und eine 10-tägige Quarantäne anzutreten (Freitesten ab dem 5. Tag). Derzeit sind keine Länder als solche eingestuft.
  • Als 3G-Nachweis gilt für die Einreise aus Staaten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko:
    • Zweitimpfung (270 Tage gültig; bei Personen bis 18 Jahren zeitlich unbegrenzt),
    • Erstimpfung ab 21 Tagen mit 1-Dosis-Impfstoff (270 Tage gültig; bei Personen bis 18 Jahren zeitlich unbegrenzt),
    • "Boosterimpfung" (zeitlich unbegrenzt gültig),
    • Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid (180 Tage gültig)
    • Testnachweis: PCR-Test (48 Stunden gültig), nicht zur Eigenanwendung bestimmter Antigen-Test (24 Stunden gültig)

Detaillierte Informationen zu den Grenzöffnungen und Reisebeschränkungen finden Sie unter Informationen für Gäste und Reisende.

Bundesländer können strengere Maßnahmen erlassen. Alle Informationen zu schärferen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie unter corona-ampel.gv.at.

Neue allgemeine COVID-19-Teststrategie

Mit 1. April 2022 ist die neue Teststrategie in Österreich gestartet. Die Finanzierung wird nach Maßgabe der COVID-19-ScreeningVerordnung vom Bund übernommen; die Umsetzung und die Organisation liegen – wie auch bisher – in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Grundsätzlich gilt:

  • Tests für symptomatische Personen bleiben in gewohntem Ausmaß erhalten. Erste Anlaufstelle für symptomatische Personen bleibt weiterhin 1450.
  • Die neue Test-Verordnung (COVID-19-ScreeningVerordnung) definiert jene sensiblen Bereiche (wie z.B. Kur- und Krankenanstalten, elementarpädagogische Bildungseinrichtungen etc.), in welchen Personen, die dort wohnen, arbeiten oder diese besuchen auch weiterhin unbeschränkt kostenlose Tests zur Verfügung stehen.
  • Für Personen, die keine Symptome aufweisen, stehen pro Monat künftig 5 kostenlose PCR- und 5 kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung.

Umgang mit einem COVID-19 (Verdachts-)Fall

Wenn ein Gast, ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin oder Sie selbst Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, rufen Sie das Gesundheitstelefon 1450 an und befolgen Sie die dort erhaltenen Anweisungen. Detaillierte Information zur aktuellen Situation des Coronavirus sowie zur amtlichen Meldepflicht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stornoregelungen

Das Pauschalreisegesetz (PRG) sieht in § 10 Absatz 2 ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Reisenden vor, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dem Reisenden sind alle für die Reise bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung steht dem Reisenden aber nicht zu. 

Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen versteht das Pauschalreisegesetz Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Als Beispiel nennen die Erwägungsgründe der Pauschalreiserichtlinie unter anderem den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Nachdem das Coronavirus jedoch bereits so lange aktiv ist, kann dies nicht mehr als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.

Neben den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen muss zusätzlich eine von diesen Umständen erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung des Reisenden vorliegen.

Gemäß der bisherigen Judikatur ist beim kostenfreien Rücktrittsrecht auch die zeitliche Nähe zum Abreisedatum relevant. Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reiseantritt sind die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung pauschaler Auskünfte schwierig und jeder Fall individuell zu behandeln ist.

Ob tatsächlich ein Storno kostenfrei akzeptiert werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Gibt es für das Reiseziel eine partielle Reisewarnung?
  • Steht die Reise unmittelbar bevor?
  • Ändere ich die Reiseroute ob der Reisewarnung, kann der Reisende kostenfrei stornieren?
  • Aufgrund von Ausreiseverboten können Gäste nicht nach Österreich einreisen. Muss ich als Veranstalter ein kostenfreies Storno akzeptieren?
  • Aufgrund von Ausreiseverboten können Gäste nicht wie geplant ausreisen. Wer hat die Kosten für den unfreiwilligen Aufenthalt der Gäste zu tragen?

Das Pauschalreisegesetz bietet in seinem § 9 (2) eine weitere Möglichkeit vom Pauschalreisevertrag – ohne Zahlung einer Entschädigung – zurückzutreten, wenn der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen ist, eine der wesentlichen Eigenschaften (darunter sind Hauptleistungen – wie z.B. die Art der Reise zu verstehen) zu ändern und der Reisende dieser Änderung nicht zustimmt.

Grundsätzlich richten sich die Stornomöglichkeiten nach den Vereinbarungen im Beherbergungsvertrag und den inkludierten Geschäftsbedingungen. War die Vertragserfüllung aufgrund von behördlichen Verfügung wie behördliche Betretungsverbote, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen unmöglich, ist der Beherbergungsvertrag rückabzuwickeln und jegliche Verbindlichkeiten aufzuheben. Im Einvernehmen mit dem Gast sind selbstverständlich auch andere Regelungen möglich (wie Gutscheine oder die Verschiebung der Buchung bzw. Umbuchung auf einen anderen Zeitraum). In den von Betriebsschließungen betroffenen Bundesländern sind Beherbergungsverträge für den betreffenden Zeitraum ebenfalls rückabzuwickeln.

Weitere Antworten finden Sie auf der Seite der WKO.

Kontaktmöglichkeiten

Links

Rechtliche Rahmenbedingungen