COVID-19 Information für Pauschalreiseveranstalter
Infolge der COVID-19-Krise haben sich Banken und Versicherungen weitgehend aus dem Absicherungsgeschäft zurückgezogen und bestehende Versicherungsverträge zum Jahresende 2020 gekündigt. Daher wurde eine zeitlich befristete Übergangslösung über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) geschaffen, die es den Reisebüros und –veranstaltern ermöglicht, eine Absicherung für das Jahr 2021 zu erhalten und somit weiterhin Pauschalreisen anzubieten.
Diese Übergangslösung wurde nunmehr für ein Jahr verlängert und steht somit auch für das Jahr 2022 erneut zur Verfügung.
Diese Absicherung kann als Verlängerung von jedem Gewerbeinhaber beantragt werden, der bereits über diese Absicherung verfügt.
Ansonsten können jene Gewerbetreibenden, die davon im Jahr 2021 noch keinen Gebrauch haben, diese Absicherung beantragen, sofern sie zum Stichtag 30. November 2020 über eine aufrechte Reiseleistungsausübungsberechtigung verfügt haben.
Wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Sie finden nähere Informationen unter www.oeht.at.
Bitte beachten Sie, dass Sie diese Absicherung nicht im Wege des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) beantragen können. Auch über das GISA erstattete Folgemeldungen oder Wechselmeldungen unter bloßer Berufung auf die Existenz dieser Absicherung sind keinesfalls ausreichend!
Die ÖHT wird Anträge ab 10. Jänner 2022 entgegennehmen und bearbeiten.
Die Folgemeldung ist gemäß der PRV bis spätestens 31. Jänner 2022 zu erstatten. Sofern Sie bis dahin also die Absicherung bei der ÖHT beantragen und erhalten, so ist Ihre Reiseleistungsausübungsberechtigung derzeit nicht in Gefahr.
Bestandteil des Absicherungspakets ist es auch, dass die dann notwendigen Schritte gegenüber der Pauschalreisebehörde von der ÖHT bzw. der Tourismusversicherungsagentur als Insolvenzfallabwickler übernommen werden können. Sofern Sie Sich für das gesamte Absicherungspaket entscheiden, wird es daher nicht notwendig sein, dass Sie eigenständig Wechsel- oder Folgemeldungen im GISA durchführen. Bitte führen Sie in diesem Fall dann auch parallel keine eigenständige GISA-Meldung durch, da damit ein die ÖHT blockierender Geschäftsfall im GISA entstünde, der zu Verzögerungen führen kann. Wenn Sie unsicher sein sollten, so halten Sie mit der ÖHT Rücksprache, ob die behördliche Durchführung für Sie übernommen wird.
Das Angebot der ÖHT ist eine Option für Reiseleistungsausübungsberechtigte und nicht verpflichtend. Wenn Sie also eine bestehende Absicherung und einen bestehenden Abwickler haben, bei denen Sie bleiben möchten, so können Sie dies selbstverständlich tun. Bitte beachten Sie dann aber auch, dass Sie weiterhin selbst für die rechtzeitige Erstattung und Vollständigkeit der Wechsel- oder Folgemeldung ebenso verantwortlich sind wie dafür, dass die Absicherung ausreichend dimensioniert ist.
Sie können selbstverständlich auch wieder auf einen anderen Absicherer wechseln, wenn Sie dies wünschen.
Vergessen Sie aber keinesfalls:
- auch einen geeigneten Abwickler zu bestellen
- die erforderliche Steuerberatererklärung beizulegen (diese entfällt nur bei der Absicherung über die ÖHT)
- die Folgemeldung rechtzeitig bis 31.1.2022 zu erstatten.
Die ÖHT hat ausreichend Ressourcen vorgesorgt, dass das Service bei zügiger Beantragung rechtzeitig vor dem 31. Jänner 2022, auch gegenüber der Behörde, erledigt ist. Um dies aber zu gewährleisten lassen Sie sich bitte möglichst nicht bis Ende Jänner 2022 Zeit, um den Antrag auf Verlängerung bei der ÖHT zu stellen. Bei Anträgen, die der ÖHT erst in letzter Minute gestellt werden, kann unmöglich gewährleistet werden, dass die Meldung gegenüber der Behörde noch rechtzeitig erfolgen kann.
Eine Fristverlängerung seitens der Behörde ist nach dem 31. Jänner 2022 nicht möglich. Sofern für eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, deren Absicherung ausgelaufen ist, nicht bis 31. Jänner 2022 eine Neuabdeckung des Risikos nachgewiesen ist, muss die Reiseleistungsausübungsberechtigung unverzüglich gelöscht werden.
Es ist weiterhin angestrebt, eine grundlegende Reform des Absicherungsmodells bis 2023 umzusetzen.
Sofern es zu keiner grundlegenden Änderung des Absicherungsmodells bis 2023 kommt, werden Sie ab 2023 daher wieder eine Absicherung und einen Abwickler auf dem allgemeinen Banken- und Versicherungsmarkt vorsorgen müssen, damit die Reiseleistungsausübungsberechtigung fortbestehen kann.
Sofern es aber ab 2023 zu einer grundlegenden Reform der Pauschalreiseabsicherung kommen sollte, so werden Sie zeitnah darüber informiert, um sich gegebenenfalls entsprechend orientieren zu können.
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: prv@bmaw.gv.at