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Neues aus dem Arbeitsrecht Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der "Whistleblowing"-Richtlinie ist in Begutachtung

Das Arbeitsministerium hat am 3. Juni 2022 den Gesetzesentwurf zum HinweisgeberInnenschutzgesetz, das auch als „Whistleblowing“-Gesetz bekannt ist, in Begutachtung geschickt. Bis 15. Juli 2022 läuft das Begutachtungsverfahren. Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der „Whistleblowing“-Richtlinie der Europäischen Union, die den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vorsieht, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Hier die wichtigsten Inhalte der Richtlinie:

  • Schaffung von internen und externen Stellen für den privaten und öffentlichen Sektor für die Hinweisgebung;
  • Schutzmaßnahmen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gegen Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hinweisgebung;
  • Bestimmungen zum Datenschutz, dem insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Identität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und dem Schutz der Rechte der von der Hinweisgebung betroffenen Personen und sonstigen Rechtsträgern besondere Bedeutung zukommt;
  • Verfahren der Behandlung, Dokumentation, Aufbewahrung und Weiterverfolgung von Hinweisen;
  • Besondere Maßnahmen des Rechtsschutzes für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber;
  • Verwaltungsstrafbestimmungen für die Behinderung von bzw. die Vergeltung an Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, für wissentliche Falschinformationen durch Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und für die rechtswidrige Preisgabe der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern.

ASchG-Novelle zum arbeitsmedizinischen Fachdienst (AFa) ab Juli in Kraft

Österreichweit ist ein Mangel an Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern zu beobachten, weshalb in manchen Arbeitsstätten eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann. Zum Teil finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Präventivdienstbetreuung bestellen können.
Zur weiteren Gewährleistung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung von Unternehmen ohne qualitative Einschränkungen soll mit einer ASchG-Novelle die rechtliche Grundlage zur Unterstützung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner durch einen arbeitsmedizinischen Fachdienst (AFa) geschaffen werden. Ein AFa-Einsatz soll auch bei arbeitsmedizinischen Begehungen in kleineren Bürobetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten ermöglicht werden. Präventionszentren der Unfallversicherungsträger können ebenfalls den AFa zur Kleinbetriebsbetreuung in Bürobetrieben einsetzen.

Mit Novellen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) soll für Angehörige des arbeitsmedizinischen Fachdienstes ein Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot aufgrund ihrer Tätigkeit gesetzlich verankert werden (Artikel 2 und 3).

Sonderfreistellung für Schwangere läuft über den Sommer aus

Die aktuelle Regelung ist mit 30. Juni 2022 ausgelaufen: Werdende Mütter in körpernahen Berufen (Friseurinnen, Masseurinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen etc.) können ab Juli keine COVID-19 Sonderfreistellung mehr in Anspruch nehmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allerdings weiterhin im Rahmen der Evaluierung gem. § 2a MSchG das Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 einschätzen (wie auch bei anderen Krankheiten). Falls ein Risiko besteht, müssen sie die Arbeitsbedingungen ändern bzw. einen Ersatzarbeitsplatz anbieten. Ist das nicht möglich, muss die Schwangere freigestellt werden. Im Gegensatz zur Sonderfreistellung besteht allerdings kein Rückerstattungsanspruch der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Eine Sonderregelung gilt jedoch für Personen, die bereits vor dem 30. Juni 2022 schwanger waren. Sie können die Sonderfreistellung weiterhin unverändert in Anspruch nehmen.

Bereits jetzt wurde für den Fall von steigenden Infektionszahlen im Herbst vorgesorgt: Es wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Verordnung im Bedarfsfall schnell erlassen zu können. Konkret wurde die Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen im Mutterschutzgesetz bis 31. Dezember 2022 beschlossen.