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Rat für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung (FORWIT-Rat)

Am 1. Juli 2023 wurden der Rat für Forschung und Technologieentwicklung und der Österreichische Wissenschaftsrat gemäß FWIT-Rat-Errichtungsgesetz (FREG) aufgelöst und in den neu errichteten Rat für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung (FORWIT-Rat) überführt.

Der FORWIT-Rat ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Organe des Rates sind

  • die Ratsversammlung, (12 Mitglieder),
  • der Aufsichtsrat (8 Mitglieder),
  • die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Der FORWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei sich insbesondere folgende Aufgaben im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste ergeben:

  • die Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste
  • die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes
  • die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, oder Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI-Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards
  • die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat
  • die selbstständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung
  • die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Die Fachaufsicht über den FORWIT-Rat obliegt dem BMBWF.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Rats.