COVID-19-Maßnahmen
Aktuelle Maßnahmen

Durch die Eigenschaften der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 ist bereits seit einigen Monaten eine Entspannung der pandemischen Situation zu beobachten. Somit konnten seit Juni 2022 zahlreiche Lockerungen umgesetzt werden. Stufenweise soll nun bis 30. Juni 2023 der Krisenmodus aufgehoben werden.
Hier ein Überblick über die aktuellen Regeln:
- Seit 1. August 2022 keine verpflichtende Quarantäne bei COVID-19-Infektion, sondern Verkehrsbeschränkungen, das heißt Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen besteht,
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen besteht,
- im privaten Wohnbereich, wenn Zusammenkunft mit anderen Personen;
Infizierte Personen dürfen somit zwar ein Restaurant betreten, dort jedoch keine Speisen oder Getränke konsumieren, da durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen ist! Das Aufsuchen des Arbeitsortes ist ebenso möglich, sofern das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske gewährleistet ist. Ab dem 5. Tag ist eine Freitestung möglich.
- Keine FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen (Bus, Flugzeug, Bahn) und Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Lebensmitteleinzelhandel, Apotheke, Bank, etc.), sondern nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Somit bleibt die FFP2-Maskenpflicht nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim) weiter bestehen.
- Seit 24. August 2022 gilt eine Erst- und Zweitimpfung nach einer Covid-Genesung nicht mehr als 3G-Nachweis! Es ist daher notwendig, rechtzeitig eine weitere Impfung (Drittimpfung) zu erhalten, um einen gültigen 3G-Status beizubehalten.
- Die Drittimpfung ist 365 Tage gültig.
- Weiterhin keine 3G-Regel als Zugangsbeschränkung in der gesamten Tourismus- und Freizeitwirtschaft, weder für Gäste noch für Mitarbeiter/innen.
- Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes gilt nur mehr bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen (Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen, z.B. Begräbnisse, Religionsausübung).
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 strengere Regelungen für Mitarbeiter/innen vorgesehen werden.
Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln erlassen (wie derzeit Wien). Eine Übersicht finden Sie bei der Corona Ampel.
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung steht hier zur Verfügung
Neue allgemeine COVID-19-Teststrategie

Mit 1. April 2022 ist die neue Teststrategie in Österreich gestartet. Die Finanzierung wird nach Maßgabe der COVID-19-Screening-Verordnung vom Bund übernommen; die Umsetzung und die Organisation liegen - wie auch bisher - in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.
Grundsätzlich gilt:
- Tests für symptomatische Personen bleiben in gewohntem Ausmaß erhalten. Erste Anlaufstelle für symptomatische Personen bleibt weiterhin die Hotline unter der Nummer 1450.
- Die neue Test-Verordnung (COVID-19-Screening-Verordnung) definiert jene sensiblen Bereiche (wie z.B. Kur- und Krankenanstalten, elementarpädagogische Bildungseinrichtungen etc.), in welchen Personen, die dort wohnen, arbeiten oder diese besuchen auch weiterhin unbeschränkt kostenlose Tests zur Verfügung stehen.
- Für Personen, die keine Symptome aufweisen, stehen pro Monat künftig 5 kostenlose PCR- und 5 kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung.