Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019)
Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 6/2015 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2020, enthält zur Definition der Verteidigungsgüter einen Verweis auf die aktuelle Militärgüterliste der EU sowie sämtliche Drittstaaten, gegenüber denen ein Waffenembargo gilt.
Weiterführende Informationen
Ausnahmen von den Waffenembargos gemäß § 2 Abs. 3
Kontakt
Abteilung "Außenwirtschaftsrecht und Legistik": international@bmaw.gv.at