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Goods Package

Inhalte der Seite

I. Geregelter Bereich - New Approach 
1. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten 
1.1. Akkreditierung 
1.2. Marktüberwachung 
1.3. CE-Kennzeichnung 
2. Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 
II. Nicht geregelter Bereich

"Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" stellt einen der wesentlichen Stützpfeiler der Europäischen Union dar, wobei der freie Warenverkehr einer der wichtigsten Motoren für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum bedeutet. In diesem Zusammenhang hat sich die Harmonisierung technischer Vorschriften auf EU-Ebene als höchst erfolgreiches Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse herausgestellt. Die Richtlinien nach dem New Approach stellt dabei einen weiteren Schritt zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Waren dar.

Die technische Harmonisierung und vor allem die Richtlinien nach dem New Approach haben zwar einerseits erfolgreich zur Beseitigung vieler Handelshemmnisse beigetragen, der Rechtsrahmen weist jedoch immer noch Schwächen auf, die die Konsumenten und die Unternehmen daran hindern, die Vorteile des Binnenmarkts voll ausnützen zu können. Die "Schwachpunkte" sind eine einheitliche Durchführung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten, die Aussagekraft und der Bekanntheitsgrad der CE-Kennzeichnung und das schwindende Vertrauen in die Konformitätsbewertungsstellen.

I. Geregelter Bereich – New Approach

Der seit 20 Jahren existierende New Approach ist eine Erfolgsstory. Es hat sich jedoch gezeigt, dass durch die Heterogenität der Richtlinien, eine Überarbeitung in einigen Bereichen notwendig ist. So hat im Jahre 2003 die Europäische Kommission seitens des Rats den Auftrag erhalten, die Instrumentarien der New Approach Richtlinien zu überarbeiten.

In über 20 Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe wurde in 18 Monaten während drei EU-Präsidentschaften (Deutschland, Portugal, Slowenien) ein Ergebnis erzielt, das in einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss mündete. Da man sich entschlossen hat, das Paket sowohl im Rat als auch im Europäischen Parlament zu diskutieren, fand am 21. Februar 2008 die erste Lesung im Europäischen Parlament statt und wurde positiv verabschiedet.

1. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Mit der Verordnung werden die Akkreditierung und Marktüberwachung auf nationaler europäischer Ebene geregelt; dies sogar unabhängig von den einzelnen Sektoren. Die Verordnung stellt auch sicher, dass die nationalen Behörden gleichwertige Möglichkeiten zur Intervention und auch die erforderliche Autorität erhalten, um in den Markt eingreifen und nichtkonforme oder unsichere Produkte vom Markt nehmen oder deren Vermarktung einschränken zu können. Sie gewährleistet auch die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Verwaltung und den Zollbehörden, um Produkte zu kontrollieren, welche aus Drittländern auf den Binnenmarkt gelangen. Sie schafft auch einen Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden. Weiters enthält sie den Regelungsrahmen für die Anerkennung einer europäischen Dachinstitution in der Akkreditierung (EA), so dass das ordnungsgemäße Funktionieren einer strengen Beurteilung unter Gleichrangigen gewährleistet wird.

1.1. Akkreditierung

  • Errichtung einer einzigen Akkreditierungsstelle pro Mitgliedsstaat
  • Anerkennung der EA als europäische Dachorganisation
  • Verantwortlichkeit der Mitgliedsstaaten für ihre Akkreditierungsstellen
  • Verbindlichkeit der Überprüfung der nationalen Akkreditierungsstellen durch die EA, ebenso wie auch die Übernahme der EA-Regeln

1.2. Marktüberwachung

  • Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Errichtung eines funktionierenden Systems (erforderliche Befugnisse, Ressourcen und Kenntnisse des Personals)
  • Innerstaatliche Koordination der einzelnen Behörden
  • Informationspflicht der Mitgliedstaaten an die anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die Öffentlichkeit
  • Zusammenarbeit mit zuständigen EU-Agenturen (z.B. derzeit Pharma, Lebensmittel)

1.3. CE-Kennzeichnung

  • Allgemeine Grundsätze

2. Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Der Beschluss enthält harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, weiterführende Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung (einheitliche Definition, Regelung über die Zuständigkeit zur Anbringung des CE-Zeichens), Festlegung der Kriterien und Vorschriften für die nationalen notifizierenden Behörden für das Notifizierungsverfahren und die notifizierten Stellen, Kriterien für Schutzklauselverfahren und Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren.

II. Nicht geregelter Bereich

Zu diesem sogenannten Binnenmarktpaket (Goods Package) gehört außerdem eine Verordnung für die Produkte des nichtharmonisierten Bereichs, die ebenfalls am 21. Februar 2008 in der ersten Lesung im Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Diese soll den Warenverkehr auf Grundlage des "Cassis de Dijon"-Urteils erleichtern. Dieses besagt, dass ein in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt trotz unterschiedlicher nationaler Vorschriften in jedem anderen Mitgliedsstaat zugelassen werden muss, wobei 25 Prozent des Warenwerts im Binnenmarkt von dieser Regelung betroffen sind. Tatsächlich wurde dieses Prinzip jedoch nicht selten durch eine "großzügige" Interpretation der Ausnahmeregeln (Art. 30 EG-V) unterwandert: Demnach können die Mitgliedsstaaten aus Gründen wie Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz Zulassungsbeschränkungen erlassen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Akkreditierung Austria: akkreditierung@bmaw.gv.at