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Grenzüberschreitendes Arbeiten

Grenzüberschreitendes Arbeiten kann durch Überlassung von Arbeitskräften oder Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgen. Hier erhalten Sie Informationen über die rechtlichen Regelungen bei Überlassung und Entsendung nach Österreich.

Überlassung und Entsendung

Eine Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich liegt vor, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Überlasserinnen und Überlasser) ihre Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte (Beschäftigerinnen und Beschäftiger) zur Verfügung stellen. Die Arbeitskraft erbringt die vertraglich geschuldete Leistung gegenüber der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger, die bzw. der die Arbeitskraft auch für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Die Arbeitskraft arbeitet überwiegend mit Werkzeug und Material der Beschäftigerin bzw. der Beschäftigers und unterliegt deren bzw. dessen Weisungen.

Bei einer Entsendung nach Österreich setzt ein Unternehmen ohne österreichischen Betriebssitz zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend zur Erbringung einer Arbeitsleistung in Österreich ein.

Rechtliche Grundlagen zur Überlassung und Entsendung

Die Arbeitskräfteüberlassung unterliegt - im Gegensatz zur Entsendung - dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Weitere Rechtsgrundlagen für Entsendung und Überlassung bilden die Entsende-Richtlinie sowie die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie der Europäischen Union), das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Überlassung und Entsendung und den damit verbundenen Melde- und Bereithaltepflichten finden Sie auf der Entsendeplattform.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022