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Auszeichnung - Führung des Bundeswappens durch gewerbliche Unternehmen

Bundeswappen

Gemäß § 68 GewO 1994 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Das Führen des Bundeswappens auf Fahrzeugen sowie die Verwendung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen ist nicht zulässig. Auf die Erteilung der Berechtigung besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

Das auszuzeichnende Unternehmen

  • ist im Firmenbuch eingetragen,
  • hat sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben und
  • nimmt im betreffenden Wirtschaftszweig bundesweit eine führende und allgemein geachtete Stellung ein.

Verfahrenseinleitung

Ansuchen um Auszeichnung sind vom betreffenden Unternehmen formfrei an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten. Für die Bearbeitung sind die nachstehenden Angaben und Unterlagen erforderlich:

  • Eine aktuelle "Handelsauskunft" der KSV 1870 Information GmbH oder eine "Wirtschaftsauskunft" der Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG (zwecks Vergleichbarkeit) über das Unternehmen der Auszeichnungswerberin
  • Unterlagen über jene Umstände, auf die die Verdienste durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft gestützt werden (z.B. Zeitungsausschnitte, Prospekte, sonstige Auszeichnungen und Zertifizierungen, Investitions-/Exportentwicklung, regionales und soziales Engagement, etc.).

Zur Orientierung finden Sie hier ein Formblatt (PDF, 85 KB).

Begutachtungsverfahren

Nach Einlangen des Auszeichnungsgesuchs holt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a).

Veröffentlichung

Die Auszeichnungen der vergangenen fünf Jahre finden sie in der Liste Ausgezeichnete Unternehmen gemäß § 68 GewO 1994 (PDF, 85 KB).

Kontakt

Gewerberechtsvollziehung: bundeswappen@bmaw.gv.at