Anregung Standortentwicklung
Das Standortentwicklungsgesetz der österreichischen Bundesregierung zielt darauf ab, standortrelevante Vorhaben, die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, einem beschleunigten Verfahren zu unterziehen.
Das Gesetz etabliert einen Rahmen, der die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen fördert und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Bürger erhöht. Aus Sicht des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind raschere Entscheidungen und schnellere Verfahren die wesentlichen Grundlagen für neue Jobs, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit.
Anregungen zu standortrelevanten Projektvorhaben sind unter Verwendung des Online-Formulars "Standortentwicklung - Anregung Bestätigung öffentliches Interesse“ im Unternehmensserviceportal (E-Government Anwendung) einzubringen:
https://www.usp.gv.at/at.gv.usp.mpu-p/mpu-mel/create.xhtml?ivp=soeg
Sie benötigen dafür eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP). Sollten Sie noch nicht im USP registriert sein, hilft Ihnen der Online-Ratgeber.
Personen, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Zentralen Melderegister eingetragen sind (etwa ausländische Unternehmen), erhalten mit Hilfe des Ergänzungsregisters Zugang zur elektronischen Verwaltung mittels Bürgerkarte.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass wichtige Projekte für den Standort Österreich in komplexen Verwaltungsprozessen zu scheitern drohen, obwohl es definierte Verfahrensfristen gibt. Überlange Verfahren stellen einen massiven Standortnachteil dar. Diese hemmen das Engagement privater Investoren und vergeben die Chance auf Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Mit dem Standortentwicklungsgesetz stellt die Bundesregierung sicher, dass Betreiber standortrelevanter Projekte ihren Anspruch auf ein schnelleres Verfahren geltend machen können. Ein standortrelevantes Vorhaben im Sinne des Standortentwicklungsgesetzes ist ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das Gesetz soll Projekte anschieben und dazu führen, dass Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Österreich bleiben und nicht ins Ausland abwandern.
Um die Verfahrensbeschleunigungen in bestimmten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu erlangen, ist von der Projektwerberin bzw. dem Projektwerber beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eine Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich einzuholen. Dies muss noch vor Beantragung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erfolgen.
Für die Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich hat die Projektwerberin bzw. der Projektwerber eine Anregung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen. Nach Einholung von Stellungnahmen der fachlich zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister und Empfehlung des Standortentwicklungsbeirats entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege einer Verordnung über die Erteilung des besonderen öffentlichen Interesses.
Wenn das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich mit Verordnung erteilt wurde, ist das zweite Hauptstück des Standort-Entwicklungsgesetzes im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren anzuwenden, das die Verfahrensbeschleunigungen enthält.
Allfällige Fragen zu Anregungen und zum Standort-Entwicklungsgesetz können Sie richten an:
AnregungStandortentwicklung.POST@bmaw.gv.at
Weiterführende Informationen
- Standortentwicklungsgesetz
- Unternehmensserviceportal Standortentwicklung
- Geschäftsordnung Standortentwicklungsbeirat (PDF, 1 MB)
Kontakt
Abteilung IV/3 Standort und Unternehmensfinanzierung: standortpolitik@bmaw.gv.at