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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Seit 1. Jänner 2014 besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren, beispielsweise im Fall eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer bzw. eines nahen Angehörigen.

Allgemeines

Bei der Pflegekarenz entfällt das Arbeitsentgelt gänzlich, bei der Pflegeteilzeit nur aliquot. Während der Karenz bzw. Teilzeit besteht jedoch nach dem Bundespflegegeldgesetz (§§ 21c bis 21f) ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Ziel der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit ist es, Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können, pflegende Personen zu entlasten und ihnen Gelegenheit zu geben, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit jeweils sachlich und schriftlich zu begründen.

Die Rechtsgrundlage für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§§ 14c bis 15).

Voraussetzungen für Pflegekarenz und -teilzeit

Voraussetzung für den Antritt einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinnen- bzw. Arbeitgeberseite. Diese Vereinbarung kann getroffen werden, wenn das Arbeitsverhältnis seit ununterbrochen zumindest drei Monaten besteht. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf bei der Pflegeteilzeit nicht unter zehn Stunden liegen.

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung vereinbart werden für:

  • nahe Angehörige, denen zum Zeitpunkt des Antritts Pflegegeld ab Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde.
  • demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegegeld Stufe 1.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehepartnerin bzw. Ehepartner sowie deren bzw. dessen Kinder
  • eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner sowie deren bzw. dessen Kinder
  • Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte
  • Eltern
  • Geschwister 
  • Großeltern
  • Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder 

Ein gemeinsamer Haushalt mit der bzw. dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Dauer der Pflegekarenz und -teilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit stellen Überbrückungsmaßnahmen dar. Die Dauer ist auf ein bis drei Monate festgelegt. Eine zeitliche Unterbrechung, und damit eine Aufteilung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, ist nicht zulässig.

Für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person kann grundsätzlich nur einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden. Einzige Ausnahme ist die Erhöhung der Pflegegeldstufe, in diesem Fall ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich.

Außerdem können mehrere Angehörige für die Pflege derselben Person Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Pflegen beispielsweise zwei Geschwister den selben Elternteil, kann jeder für bis zu drei Monate Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Schließen diese Zeiträume aneinander an, ist die Pflege des Elternteils für bis zu sechs Monate gesichert.

Kündigungsschutz

Auch wenn man gerechtfertigt an der Arbeit wegen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit verhindert ist, ist eine Kündigung während dieser grundsätzlich zulässig. In diesem Fall können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat dann binnen fünf Tagen ab dieser Aufforderung die Kündigung schriftlich zu begründen. Wird die Kündigung nicht begründet, hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich keine Auswirkungen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erfolgt, kann jedoch bei Gericht angefochten werden. Diese Klage kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anführt. Das Recht, eine schriftliche Begründung der Kündigung zu verlangen, dient unter anderem dazu, die Erfolgsaussichten der Anfechtung besser abschätzen zu können.

Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes

Je nach Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, die mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbart wurde, kann ein bis drei Monate lang Pflegekarenzgeld bezogen werden. Pro pflegebedürftige Person kann grundsätzlich für bis zu sechs Monate Pflegekarenzgeld bezogen werden, wenn zwei nahe Angehörige nacheinander in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen.

Erhöht sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe, kann nach erneuter Vereinbarung wieder für dieselbe Person Pflegekarenzgeld beantragt werden. 

Pro zu pflegender oder zu betreuender Person wird jedoch nur für maximal zwölf Monate Pflegekarenzgeld bezahlt (bei Inanspruchnahme durch mindestens zwei nahe Angehörige).

Das Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, berechnet anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres), zumindest jedoch in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.

Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.

Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegeteilzeit

Bei einer vereinbarten Pflegeteilzeit werden die Arbeitszeit und damit auch das Einkommen reduziert. Das Pflegekarenzgeld gebührt bei Pflegeteilzeit anteilsmäßig. Der Grundbetrag errechnet sich anhand der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor Beginn der Pflegeteilzeit und dem während der Maßnahme bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. 55 Prozent der so berechneten Differenz ergeben den Grundbetrag.

Der Grundbetrag gebührt monatlich, jedoch zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens, aliquot zur Reduktion der Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit also beispielsweise um die Hälfte reduziert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in Höhe der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Bezug des Pflegekarenzgeldes

Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Werden bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen, können diese für den Bezugszeitraum des Pflegekarenzgeldes abgemeldet werden. Die Kranken- und Pensionsversicherung bleibt währenddessen aufrecht.

Beschleunigtes Pflegegeldverfahren

Wenn eine angehörige Person erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger für das Pflegegeld dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ab 1. Jänner 2020 einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, ist dieser der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitzuteilen.

In diesen zwei Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung vereinbart werden. Kommt währenddessen keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen.

 Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wie bisher ist eine Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. -teilzeit für Beschäftigte in kleineren Betrieben notwendig, wobei die Rahmenbedingungen dafür – bis hin zu einem Rechtsanspruch – in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Als Einkommensersatz während der Pflegekarenz/Pflegteilzeit besteht Anspruch auf den Bezug des Pflegekarenzgelds.

Letzte Aktualisierung: 1. November 2023