Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 handelt es sich bei Konformitätsbewertungsstellen um Stellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen.

Die Kernaufgabe von Konformitätsbewertungsstellen im EU-Binnenmarkt liegt in der Überprüfung und Bescheinigung der Erfüllung spezifisch festgelegter Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen.

In der Regel ist der Hersteller eines Produktes für den Nachweis der Konformität verantwortlich. Je nach Produktkategorie kann damit auch die Verpflichtung einhergehen vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einen Konformitätsnachweis durch Beiziehung einer unabhängigen, unparteilichen Stelle (Konformitätsbewertungsstelle) zu erbringen (z.B. bei den in Anhang IV MRL aufgelisteten Maschinenkategorien).

Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens hat die Konformitätsbewertungsstelle die Erfüllung der in den einzelnen Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an ihre Organisation und Arbeitsweise nachzuweisen.

Mit der Vorlage eines Akkreditierungsbescheides wird durch eine nationale Akkreditierungsstelle (in Österreich Akkreditierung Austria) bestätigt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen (Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Weitere Anforderungen an notifizierte Stellen sind den jeweiligen EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen zu entnehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft entscheidet über Anträge auf Notifizierung jeweils per Bescheid.

Alle notifizierten Stellen, die nach EU-Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte und Aufgaben notifiziert wurden, sind durch eine europäische Kennnummer identifizierbar und können in der Datenbank NANDO abgerufen werden.

An die Abteilung Juristisch-technischer Dienst sind die Anträge für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bezüglich folgender unionsrechtlicher Vorschriften zu richten:

  • Maschinen: Richtlinie 2006/42/EG
  • Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Richtlinie 2014/33/EU
  • Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe: Verordnung 2016/426/EU
  • Persönliche Schutzausrüstungen: Verordnung 2016/425/EU

Kontakt

Abteilung Juristisch-technischer Dienst: JTD@bmaw.gv.at

An die Abteilung Elektrotechnik; Beschusswesen sind die Anträge für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bezüglich folgender unionsrechtlicher Vorschriften zu richten:

  • Elektromagnetische Verträglichkeit: (EMV-) Richtlinie 2014/30/EU
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen: (ATEX-) Richtlinie 2014/34/EU
  • Sportboote und Wassermotorräder: Richtlinie 2013/53/EU

Kontakt

Abteilung Elektrotechnik; Beschusswesen: et@bmaw.gv.at

An die Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen sind die Anträge für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bezüglich folgender unionsrechtlicher Vorschriften zu richten:

  • Druckgeräte: Richtlinie 2014/68/EU
  • einfache Druckbehälter: Richtlinie 2014/29/EU
  • ortsbewegliche Druckgeräte: Richtlinie 2010/35/EU

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: druckgeraete@bmaw.gv.at

Weitere Informationen

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013