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Gleichbehandlung

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz in seiner heutigen Form darf in der Arbeitswelt niemand auf Grund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion bzw. Weltanschauung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden.

Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für alle Bereiche eines Arbeitsverhältnisses, von der Begründung bis zur Beendigung sowie für die sonstige Arbeitswelt, wie z.B. die Berufsberatung. (Sexuelle) Belästigung gilt ebenfalls als Diskriminierung.

Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, also außerhalb der Arbeitswelt, darf niemand auf Grund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden.

Rechtliche Grundlagen der Gleichbehandlung

Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) für die Privatwirtschaft 
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) für Bundesbedienstete (Dienstrecht)
  • Gleichbehandlungsgesetze der Länder für Landes- und Gemeindebedienstete (Dienstrecht)
  • Gleichbehandlungsgesetze der Länder für Bereiche, in denen die Bundesländer zuständig sind.

Der Tatbestand der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wird im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelt und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz.

Für die Gleichbehandlung zuständige Stellen

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und für Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt) und die Gleichbehandlungsbeauftragten (für den Bundesdienst) unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung.

Die Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen die Diskriminierung betreffenden Fragen und kann insbesondere Gutachten erstellen und Einzelfallprüfungen vornehmen.

Die im Gesetz vorgesehenen Schadenersatzansprüche müssen vor Gericht geltend gemacht werden.

Evaluierung der Instrumente der Gleichbehandlung

Von Ende 2014 bin Mitte 2016 wurde unter gemeinsamer Leitung des damaligen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen eine Evaluierung der Instrumente zur Durchsetzung der Gleichbehandlung durchgeführt.

Die gewonnenen Erkenntnisse und Befunde wurden in einem Bericht zusammengefasst, wobei auch die unterschiedlichen Positionen der Expertinnen und Experten zu den einzelnen Punkten dargestellt wurden. Zu einigen Punkten wurden darüber hinaus Ideen zur Verbesserung bzw. Weiterentwicklung vorgeschlagen. Auch wenn diese von den Expertinnen und Experten meist kontrovers gesehen wurden, wurden sie in den Bericht aufgenommen.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022