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Grenzüberschreitende Dienstleistung

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Dies gilt auch für Gesellschaften, die Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben.

Der Dienstleistungserbringer hat die von ihm nach Österreich entsandten Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium für Finanzen zu melden.

Befähigungsnachweis

Der bei in Österreich reglementierten Gewerben vorgeschriebene Befähigungsnachweis entfällt für grenzüberschreitende Dienstleistungen, wenn

  • die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist (Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG) oder
  • eine reglementierte Ausbildung (Artikel 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG) vorliegt oder
  • der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich

Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Die jährliche Erneuerung der Anzeige wird nur in das Dienstleisterregister eingetragen. Anzeigeformulare finden sich am Ende der Seite unter "Weitere Informationen".

Dienstleisterregister

Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet hat, ist aus dem Dienstleisterregister ersichtlich; die Abfrage ist kostenfrei.

Schweizerische Eidgenossenschaft

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind hinsichtlich der Gewerbeausübung in Österreich Personen bzw. Unternehmen aus der EU/dem EWR bis auf folgende Ausnahme gleichgestellt:

  • Die grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich darf die tatsächliche Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Drittstaatsangehörige

Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR berechtigt sind, dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie solche Staatsangehörige Dienstleistungen in Österreich erbringen.

Beratung und Information

Bürgerservice
Tel: 0800-240-258
Tel: (+43) 1 711 00-805555
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at

Einbringung des Antrags

E-Mail: post.dla@bmaw.gv.at
per Post: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Referat Gewerberechtsvollziehung
Stubenring 1
1010 Wien

Weiterführende Informationen