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Wiedereingliederungsteilzeit

Durch eine Wiedereingliederungsteilzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem längeren Krankenstand schrittweise in den Arbeitsprozess in das Arbeitsleben zurückkehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Personen, die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren können

Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetzes (AVRAG) samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Vertragsbedienstete und Beamte des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden können ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und sind ebenso in der Pensionsversicherung abgesichert, sofern die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen jeweils Regelungen vorsehen, die eine Vereinbarung zur Reduktion der Dienstzeit ermöglichen, welche mit der Wiedereingliederungsteilzeit nach dem AVRAG vergleichbar ist.

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese ist mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Beiden Arbeitsvertragsparteien steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.

Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit müssen im Einzelnen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat.
  • Das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands.
  • Eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work. Die Beratung von fit2work erstreckt sich sowohl auf die Abklärung der Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit (Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten, sechswöchiger Krankenstand, medizinische Zweckmäßigkeit) als auch auf den zu erstellenden Wiedereingliederungsplan und die zu treffende Wiedereingliederungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work zu Wiedereingliederungsplan und -vereinbarung ist nicht erforderlich.
  • (Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn die Arbeitsvertragsparteien sowie die Arbeitsmedizinerin bzw. der Arbeitsmediziner des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen).
  • Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gemeinsam mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber. Im Wiedereingliederungsplan werden die Rahmenbedingungen und der beabsichtigte Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess festgehalten. Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes soll die bzw. der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG) betraute Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner des Betriebes oder des Arbeitsmedizinischen Zentrums zur Beratung beigezogen werden.
  • Das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit. Sofern vorhanden, ist auch der Betriebsrat den Verhandlungen über diese Vereinbarung beizuziehen.
  • Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger.
  • Eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung und Lage der Arbeitsstunden enthalten.

Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Es sind durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.

Nach dem Antritt darf diese Teilzeitvereinbarung höchstens zweimal geändert werden (z.B. könnte die Teilzeitbeschäftigung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängert oder das Stundenausmaß geändert werden). Die Änderung muss im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen und bedarf der Schriftform.

Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst in der Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart werden.

Sofern nach Ausschöpfung der sechsmonatigen Teilzeitbeschäftigung weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbart werden. Auch diese Vereinbarung bedarf der Beratung durch fit2work oder der Zustimmung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums.

Eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf jedenfalls der Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger.

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion

Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen (Bandbreite) und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Darüber hinaus darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten. Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder zumindest gleichbleiben.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist eine von der Bandbreite abweichende Vereinbarung der Normalarbeitszeit möglich:

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zunächst im Ausmaß von weniger als 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn die Arbeitszeit während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 und 75 Prozent beträgt. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 Prozent der vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bestehenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Innerhalb eines Kalendermonats kann darüber hinaus eine ungleiche Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird.

Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer folgenden Tag angetreten werden.

Die Teilzeitbeschäftigung kann entweder im unmittelbaren Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand oder auch zu einem späteren Zeitpunkt bis einen Monat nach dem Ende dieses Krankenstands angetreten werden.

Zustehendes Entgelt und Wiedereingliederungsgeld

Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert wird, so ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend der während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen.

Zusätzlich hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger

Voraussetzung für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist die Bewilligung der Geldleistung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt, sofern die Wiedereingliederung unter Zugrundelegung des Wiedereingliederungsplans und der vorgelegten ärztlichen Befunde medizinisch zweckmäßig erscheint.

Höhe des Wiedereingliederungsgeldes

Das Wiedereingliederungsgeld gebührt – entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit – im aliquotierten Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, das der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aus der Erwerbstätigkeit, für welche die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch genommen wird, gebührt hätte.

Vorzeitiger Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld

Das Wiedereingliederungsgeld gebührt grundsätzlich ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende. Es kann jedoch vorzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen werden.

Als Entziehungsgrund kommt das Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um zehn Prozent in Betracht, da dies dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit – nämlich der schrittweisen Reintegration in den Arbeitsprozess – zuwiderläuft.

Die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes ist weiters möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit weggefallen sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch den neuerlichen Eintritt einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit die Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden kann.

Darüber hinaus erlischt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum ein Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird.

Vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit

Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen.

Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag (d.h. mit Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist).

Kündigungsschutz

Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht aus dem Grund gekündigt werden, dass sie eine Wiedereingliederungsteilzeit anstreben oder ausüben. Wird die Kündigung dennoch ausgesprochen, kann diese von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Krankenversicherung

Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während dieser Zeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezieht. Dadurch ist auch gewährleistet, dass eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

Für den Fall einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Pensionsversicherungsrechtliche Absicherung

Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen durch die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit und die damit verbundene Reduktion des Arbeitsentgelts in Bezug auf ihre Pension keine Einbußen erleiden, wurde für die Bezieherinnen und Bezieher von Wiedereingliederungsgeld für die Dauer dieses Geldleistungsbezuges eine eigene Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen. Die Teilpflichtversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem das Wiedereingliederungsgeld gebührt und endet mit dem Wegfall der Geldleistung.

Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts herangezogen.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022