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Grenzüberschreitendes Arbeiten in der Bauwirtschaft

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz im Ausland für Bautätigkeiten nach Österreich entsendet oder überlassen werden, sind in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubeziehen. Im Folgenden finden Sie auch Ausführungen zu wesentlichen Ansprüchen entsandter oder überlassener Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter sowie Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz im Ausland für Bautätigkeiten nach Österreich entsendet oder überlassen werden, sind in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einzubeziehen.

Verrichtet das entsendende oder überlassende Unternehmen auch andere Tätigkeiten, sind einzubeziehen:

  • bei organisatorischer Trennung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jenen Betriebsteilen, die Bautätigkeiten verrichten,
  • bei fehlender organisatorischer Trennung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Bautätigkeiten verrichten. Dies wird bei Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Bautätigkeiten regelmäßig gegeben sein.

Als Entsendung gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

Ausnahme: ausländische Sozial- und Urlaubskassen

Das gesamte Urlaubskassenverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn

  • die BUAK mit ausländischen Sozial- oder Urlaubskassen Vereinbarungen über eine wechselseitige Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht abschließt, oder
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrem Herkunftsstaat nachweislich einem vergleichbaren Urlaubs- oder Sozialkassensystem unterliegen.

Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen

Die BUAK führt die Lohnsteuer in Österreich ab. Ist die Entsendung oder Überlassung nur von kurzer Dauer und somit keine Steuerpflicht in Österreich gegeben, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Rückerstattung durch das Finanzamt verlangen.

Die BUAK führt weiters die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung an den im Ausland zuständigen Sozialversicherungsträger ab, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig im Sozialversicherungssystem des Heimatstaates verbleiben. Der Sozialversicherungsträger ist durch das Sozialversicherungsformular A 1 bekannt, das für die Entsendung ausgefüllt werden muss. Bei Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der BUAK ist der Sozialversicherungsträger nachzuweisen. 

Bei länger dauernden Entsendungen ist eine Versicherungspflicht in Österreich und daher eine Abfuhr an die österreichischen Sozialversicherungsträger möglich.

Ansprüche entsandter oder überlassener Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter

Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwerben abhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich Urlaubsanwartschaften. Nach Beschäftigungszeiten von jeweils 52 Anwartschaftswochen in einem Kalenderjahr gebühren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Urlaub von 30 Werktagen; er erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1.150 Anwartschaftswochen erreicht wurden. Als Anwartschaftswoche gilt grundsätzlich eine Kalenderwoche.

Wird der Urlaub nicht in Österreich konsumiert, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch sechs Monate nach Rückkehr in den Herkunftsstaat den in Österreich erworbenen Urlaub konsumieren und von der BUAK Urlaubsentgelt erhalten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Dreischichtarbeit oder in bestimmten Zweischichtformen tätig sind, haben für je acht Wochen Schichtarbeit Anspruch auf Zusatzurlaub von einem Arbeitstag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während des Urlaubs Anspruch auf Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Das Urlaubsentgelt wird im Falle des Urlaubsverbrauchs in Österreich von der BUAK direkt an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Anspruch unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung bei der BUAK geltend zu machen.

Der Anspruch entsteht nur im Ausmaß der an die BUAK abgeführten Zahlungen (siehe Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber). Vor deren Einlangen ist die BUAK zu keiner Leistung verpflichtet.

Abfindungsansprüche

Konsumieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung oder Überlassung bzw. unmittelbar nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Urlaub, haben sie nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist Anspruch auf Abfindung der in Österreich erworbenen Anwartschaften. Bei

  • neuerlicher Entsendung oder Überlassung nach Österreich oder
  • Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Baubranche mit Sitz in Österreich

vor Fälligkeit der Abfindung wird der Anspruch nicht jedes Mal in Geld abgegolten, sondern zusammengerechnet.

Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Finanzierung des Urlaubsentgelts

Zur Finanzierung des Urlaubsentgelts haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für jede Anwartschaftswoche Zuschläge an die BUAK zu entrichten. Die Höhe der Zuschläge wird auf Antrag der zuständigen Kollektivvertragskörperschaften auf Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die BUAK die ausstehenden Zuschläge auf dem Gerichtsweg einzuklagen. Darüber hinaus kann die BUAK alle zur Einhebung der Zuschläge notwendigen Maßnahmen setzen. Darunter fällt die Mahnung, das Betreiben einer Exekution, das Stellen eines Konkursantrages im Ausland etc.

Meldeverpflichtung

Ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Landesstelle der BUAK zu melden.

Die Erstmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • bei einer Arbeitskräfteüberlassung: Name und Anschrift der Beschäftigerinnen und Beschäftiger
  • Name und Anschrift des bzw. der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beauftragten
  • Name und Anschrift der Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Generalunternehmerinnen und Generalunternehmer)
  • die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeiten der nach Österreich entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Zeitraum der Entsendung insgesamt, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich sowie Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich
  • die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)
  • Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfüllen diese Verpflichtung durch Erstattung einer Meldung gemäß § 19 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes. 

Weiters haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber regelmäßig Folgemeldungen hinsichtlich Lohnangaben und deren Veränderung einschließlich eines allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses zur Berechnung der Zuschläge an die BUAK zu erstatten.

Weitere Informationen zum grenzüberschreitenden Arbeiten in der Bauwirtschaft finden Sie auf der Entsendeplattform.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022