FAQ: Pflegelehre und -stipendium
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Pflegelehre und dem Pflegestipendium.
Pflegelehre
Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen wird in Österreich bisher nur in schulischer Form mit Praxisanteilen in Pflegeinrichtungen angeboten. Die bestehenden Bildungsmöglichkeiten werden um die berufspraktische Ausbildungsform der Lehre mit den Lernorten Betrieb (Pflegeeinrichtungen) und Berufsschule ergänzt. Interessierte junge Menschen sollen die Qualifikationen zukünftig auch unmittelbar in den Pflegeinrichtungen nach aktuellen Qualitätsstandards erlernen können. Betrieb und Berufsschule ergänzen einander und vermitteln aufeinander abgestimmte Ausbildungsinhalte. Nach dem Lehrabschluss bietet die Lehre den neuen Fachkräften einen unmittelbaren Berufseinstieg in den ausbildenden Betrieben. Lehrlinge erhalten von Anfang an ein Lehrlingseinkommen.
Die Lehrausbildung zur Pflegeassistenz wird drei Jahre dauern, die Lehrausbildung zur Pflegefachassistenz vier Jahre. Die Ausbildungsvorschriften werden so aufeinander angestimmt, dass in den ersten drei Lehrjahren dieselben Inhalte vermittelt werden und beide Berufsbilder in den ersten drei Jahren wechselseitig zur Gänze anrechenbar sind. Es ist daher z.B. möglich, mit der Lehre zur Pflegeassistenz zu beginnen und bei Interesse später in die Lehre zur Pflegefachassistenz umzusteigen.
Die Lehre bietet jungen Menschen direkt nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht – mit Beginn der 10. Schulstufe – die Möglichkeit, mit einer Berufsausbildung zu beginnen. Während der Lehrausbildung zur Pflegeassistenz und zur Pflegefachassistenz werden die Auszubildenden altersadäquat stufenweise und nach einem strukturierten Ausbildungsplan an die Qualifikationen herangeführt. Tätigkeiten an Patientinnen und Patienten dürfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
Die beiden Lehrausbildungen in den Pflegeassistenzberufen schließen mit der jeweiligen Lehrabschlussprüfung ab, die auch den Berufszugang zu den entsprechenden Pflegeberufen umfasst. Weiterbildungsinteressierte Fachkräfte können in weiterer Folge z.B. (berufsbegleitend) an der Fachhochschule die Qualifikation der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege erwerben.
Pflegestipendium
Das Pflegestipendium wird auf Initiative der Bundesregierung als Beihilfe des Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt. Es garantiert ab 1. Jänner 2023 die Existenzsicherung während der Ausbildung in bestimmten Berufen in Höhe von mindestens € 1.400,- monatlich. Der Betrag wird jährlich ab 1. Jänner 2024 gemäß § 108a ASVG valorisiert.
Falls ein Bildungsinstitut Kurskosten verrechnet, werden diese vom AMS nicht übernommen.
Mit dem Pflegestipendium wird eine Ausbildung in folgenden Berufen bzw. Berufsbereichen gefördert:
- Pflegeassistenz (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Pflegefachassistenz (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (ausschließlich in der schulischen Form, auch verkürzt; die Ausbildung an Fachhochschulen ist über das Pflegestipendium nicht förderbar!)
- Sozialbetreuungsberufe (auch berufsbegleitend; 2 Jahre / 3 Jahre; Fachprüfung / Diplomprüfung)
- darunter fallen die Schwerpunkte: Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
Die Ausbildung muss
- vor Beginn mit dem AMS vereinbart werden,
- mindestens 25 Wochenstunden aufweisen und
- ab dem 1. September 2022 angetreten worden sein.
Ausbildungen an Fachhochschulen können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, über die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (siehe unten) unterstützt werden.
Mit dem Pflegestipendium förderbar sind Arbeitslose und für die Dauer der Ausbildung karenzierte Personen, wenn mindestens 2 Jahre seit dem individuellen Ende der Ausbildungspflicht bis 18 vergangen sind. Die Personen müssen also zum Zeitpunkt des Einstiegs in die förderbare Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich dazu gelten folgende Voraussetzungen:
- Entweder sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen
- oder es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
Weitere Voraussetzungen für das Pflegestipendium sind
- die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung (wie z.B. eine bestandene Aufnahmeprüfung) und
- eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
Das Arbeitsmarktservice setzt das Pflegestipendium um. Die Beantragung ist über Ihr eAMS-Konto oder bei Ihrer regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle möglich. Eine Liste der Kontaktdaten finden Sie auf der Website des AMS unter Adressen und Telefonnummern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantragung unbedingt vor Antritt der Ausbildung erfolgen muss!
Den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer in Höhe von € 600,- monatlich (mehr Informationen dazu siehe unten) verwalten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen.
Eine Übersicht über die Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildungsbeiträge.
Vor Antritt der Ausbildung müssen Sie – egal ob arbeitslos oder karenziert – mit dem AMS Kontakt aufnehmen und vereinbaren, welche Ausbildung Sie an welcher Schule antreten möchten. Eine Vormerkung beim AMS ist als Fördervoraussetzung definiert (siehe auch Antwort auf „Wer kann das Pflegestipendium beantragen?“).
Das AMS muss außerdem vor der Ausbildung feststellen, wie hoch Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sind, und wie hoch also Ihr Pflegestipendium monatlich sein wird.
Ja, wenn die Ausbildung
- ab 1. September 2022 begonnen wurde und
- diese Ausbildung bereits vom AMS über eine andere Beihilfe gefördert wird,
können Sie auf Antrag zum Pflegestipendium wechseln. Sie können selbst entscheiden, ob Sie bei der bisherigen Beihilfe bleiben wollen oder zum Pflegestipendium wechseln wollen. Das Pflegestipendium können Sie ab 16. Dezember 2022 beim AMS beantragen.
Hinweis
Der Wechsel erfolgt frühestens mit 1. Jänner 2023. Wenn Sie erst nach dem 1. Jänner 2023 beantragen, erfolgt der Wechsel jeweils ab dem Tag der vollständigen Beantragung und jedenfalls nicht rückwirkend!
Wenn eine Ausbildung ohne AMS-Unterstützung angetreten wurde, kann kein Einstieg ins Pflegestipendium ab 1. Jänner 2023 erfolgen.
Eine Beantragung ist ab 16. Dezember 2022 über Ihr eAMS-Konto oder persönlich bei Ihrem AMS möglich. Ausbezahlt wird das Pflegestipendium dann ab 1. Jänner 2023 – die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein. Wenn Sie den Antrag auf das Pflegestipendium erst nach dem 1. Jänner 2023 einbringen, wird Ihre bisherige Förderung ab dem Tag, an welchem Sie den Antrag vollständig übermittelt haben, auf das Pflegestipendium umgestellt.
Wenn Sie nach dem 1. Jänner 2023 mit einer Ausbildung beginnen, ist es erforderlich, den Antrag vor Beginn der Ausbildung dem AMS zu übermitteln.
Hinweis
Es empfiehlt sich in jedem Fall, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, sobald Sie den Entschluss für eine Ausbildung im Pflegebereich gefasst haben. So ist sichergestellt, dass Sie nichts übersehen.
Ja. Wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld in der entsprechenden Höhe, also ungekürzt, für die Dauer der Ausbildung ausbezahlt.
Ein Antrag auf das Pflegestipendium ist auch dann erforderlich, wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Mindestbetrag von € 1.400,- monatlich übersteigen.
Die Beihilfe „Pflegestipendium“ wird in Tagsätzen ausbezahlt. Für das Jahr 2023 gilt ein Tagsatz von € 46,67 – dieser wird mit der Anzahl an Tagen im aktuellen Monat multipliziert. So ist die Auszahlungssumme von Monat zu Monat unterschiedlich, und das Pflegestipendium macht nur in Monaten mit 30 Tagen € 1.400,- aus.
Für Teilnehmende an Arbeitsstiftungen beträgt der Tagsatz im Jahr 2023 € 43,33 – hier werden monatlich pauschal € 100,- abgezogen, da die Teilnehmenden zusätzlich ein Stiftungsstipendium (in unterschiedlicher Höhe) erhalten (siehe auch unten).
Sofern die eigenen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Tagsatz von € 46,67 übersteigen, wird auch der monatlich ausbezahlte Betrag höher als € 1.400,- sein.
Grundsätzlich ja. Wenn Sie nach Abschluss einer geförderten Ausbildung noch eine weitere Ausbildung im Pflegebereich machen möchten (wie z.B. Pflegeassistenz und danach Pflegefachassistenz) und wieder das Pflegestipendium beantragen wollen, müssen Sie diese Ausbildung allerdings wieder im Vorhinein beantragen.
Hinweis
Das Pflegestipendium kann höchstens für zwei Ausbildungen pro Person gewährt werden. Insgesamt kann eine Person höchstens vier Jahre lang das Pflegestipendium beziehen.
Die Pflegereform der Regierung unterstützt sowohl Personen in Erstausbildung als auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger beim Start in die Pflege.
Hinweis: Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Ausbildungsbeitrag der Bundesländer
Hauptsächlich für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung (z.B. Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher, Jugendliche unter 20 Jahre) wurde der „Ausbildungsbeitrag“ eingeführt. Während einer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, zur Pflegefachassistenz und zur Pflegeassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit und Behindertenbegleitung erhalten die Schülerinnen und Schüler € 600,- monatlich. Auch während der Pflichtpraktikumszeiten im berufsbildenden Schulwesen für Pflegeberufe gibt es den Ausbildungsbeitrag. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt über die Schulen oder auf Antrag.
Finanziert wird der Ausbildungsbeitrag über den „Pflegeausbildungs-Zweckzuschuss“, den das Sozialministerium an die Bundesländer auszahlt. Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags an die Auszubildenden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Hinweis: Den Ausbildungsbeitrag erhalten ausschließlich Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben. Bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sollten Sie beim AMS das Pflegestipendium beantragen!
Hinweis: Der Ausbildungsbeitrag unterstützt auch die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an einer Fachhochschule, während das Pflegestipendium ausschließlich die schulische Form fördert. Neben dem Ausbildungsbeitrag können Sie die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen (siehe unten).
Informationen zum Ausbildungsbeitrag finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildung in der Pflege oder auf den Websites der Bundesländer.
Bildungskarenz
Für die Dauer von maximal 12 Monaten können Sie mit Ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbaren. Dazu beantragen Sie beim AMS „Weiterbildungsgeld“, das in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ausbezahlt wird.
Hinweis: Das Pflegestipendium kann nicht im Anschluss an eine Bildungskarenz beantragt werden! Dauert die gewünschte Ausbildung länger als ein Jahr, ist das Pflegestipendium besser geeignet als die Bildungskarenz. Das Pflegestipendium kann nicht mit einer Bildungskarenz kombiniert werden.
Informationen zum Weiterbildungsgeld während Bildungskarenz erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Weiterbildungsgeld.
Bildungsteilzeit
Wenn Sie Stunden reduzieren, um eine Ausbildung zu machen, können Sie mit dem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit vereinbaren und beim AMS für die Stunden in Ausbildung Bildungsteilzeitgeld beantragen. Eine Bildungsteilzeit kann vier Monate bis zwei Jahre dauern.
Hinweis: Das Pflegestipendium kann nicht mit einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.
Informationen zum Bildungsteilzeitgeld während Bildungsteilzeit erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Bildungsteilzeitgeld.
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Personen, die sich mindestens vier Jahre lang selbst erhalten haben, können für die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Fachhochschulen die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt („Selbsterhalterstipendium“, „Selbsterhalterinnenstipendium“) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen. Die Beantragung ist bis zu einer Altersgrenze von 37 Jahren möglich. Je älter die Person bei Beantragung, desto länger muss sie sich selbst erhalten haben: Personen, die im Alter von 37 Jahren die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beantragen, müssen sich mindestens neun Jahre lang selbst erhalten haben.
Hinweis: Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kann mit dem Ausbildungsbeitrag der Bundesländer kombiniert werden. Mit dem Pflegestipendium kann die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt nicht kombiniert werden, weil das Pflegestipendium nicht für eine FH-Ausbildung gewährt wird.
Informationen zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt finden Sie auf der Website der Studienbeihilfenbehörde unter Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
Ja. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Stiftungsstipendium, welches die teilnehmenden Betriebe finanzieren, vom Pflegestipendium in einer pauschalierten Höhe von € 100,- abgezogen wird.
Die Karenzierung ist wie folgt definiert: „Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses oder Ruhen der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Ausbildung.“ Eine Karenzierung muss also vereinfacht gesagt ursächlich mit dem geplanten Eintritt in eine förderbare Ausbildung zusammenhängen.
Wenn Sie bereits in der Pflege beschäftigt sind, müssen Sie Ihr Dienstverhältnis nicht zwingend karenzieren, um eine Fortbildung zu machen.
Höherqualifizierung von Beschäftigten
Für Personen in unselbständiger Beschäftigung steht das Instrument der „Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für den Gesundheits- und Sozialbereich sowie für die Elementarpädagogik“ zur Verfügung. Dabei fördert das AMS die Personal- und Sachkosten für Qualifizierungen während der Arbeitszeit zu 75%. Dieser Fördersatz wurde im Rahmen der Pflegereform mit 1. Jänner 2023 erhöht.
Dies setzt allerdings ein entsprechendes Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber voraus, der die Förderung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS beantragen muss. Die restlichen 25% der Personal- und Sachkosten während der Qualifizierung sind vom Dienstgeber zu tragen.
Hinweis: Beschäftigte, deren Höherqualifizierung vom AMS wie oben beschrieben gefördert wird, können den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer beantragen!
Bildungsteilzeitgeld
Eine Stundenreduktion ist ebenfalls möglich. In diesem Fall ist das Pflegestipendium nicht geeignet – Sie können mit Ihrem Dienstgeber aber eine Bildungsteilzeit vereinbaren (siehe oben).
Laut Arbeitsmarktservicegesetz kann das AMS Qualifizierungen bis auf wenige Ausnahmen nur unterhalb des Fachhochschulniveaus fördern. Für die Ausbildung zur DGKP an einer Fachhochschule können Sie die „Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“ (siehe oben) beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Unterstützung bei einem Fachhochschulstudium bietet auch der Ausbildungsbeitrag der Bundesländer (siehe oben).
Ja, während des Pflegestipendiums können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023 sind das € 500,91 monatlich – der Betrag steigt jährlich leicht an) dazuverdienen. Der Betrag wird vom Pflegestipendium (mindestens € 1.400,- monatlich) nicht abgezogen.
Hinweis
Übersteigt jedoch Ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, besteht keinerlei Anspruch auf ein Pflegestipendium! Dies gilt auch dann, wenn mehrere Einkommen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften (Schülerinnen-/Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe etc.), die für die Ausbildung ausgezahlt werden, gelten dieselben Bedingungen. Falls Ihre Schule ein sogenanntes „Taschengeld“ gemäß § 49 Abs. 5 GuKG auszahlt, gilt auch hier: keine Anrechnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze, wenn das „Taschengeld“ jedoch höher ist, wird das Pflegestipendium nicht mehr ausgezahlt.
Grundsätzlich ja. Aber: Das Pflegestipendium zielt in erster Linie darauf ab, möglichst rasche Abschlüsse zu unterstützen.
In der Praxis entscheidet Ihre regional zuständige AMS-Geschäftsstelle im verpflichtenden Beratungsgespräch, ob eine berufsbegleitende Ausbildung oder eine Qualifizierung in Vollzeit sinnvoller ist. Für das Pflegestipendium muss die Ausbildung jedenfalls mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Siehe auch die Antwort auf „Was kann ich tun, wenn ich mein Dienstverhältnis nicht karenzieren will?“
Ja; einmal jährlich und bei Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsfortschritt zu belegen. Wenn Sie hier die Frist versäumen, wird das Pflegestipendium eingestellt. Sollten Sie auch dann keine Zeugnisse vorlegen, kommt es zu einer Rückforderung des bisher ausbezahlten Pflegestipendiums.
Ja, wenn
- Sie Ihre Ausbildung ab dem 1. September 2022 angetreten haben
- und dafür bereits vom AMS gefördert wurden,
können Sie das Pflegestipendium nach einer Unterbrechung wieder beantragen. Jedenfalls ist zu beachten dass pro Person maximal zwei Ausbildungen gefördert werden und die maximale Förderdauer vier Jahre beträgt.