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Grenzüberschreitende Entsendung in der EU

Nach den österreichischen Entsenderegelungen gelten für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spezielle Bestimmungen hinsichtlich Entgelt und Urlaub. Die gesetzliche Grundlage bildet das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - RIS - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 29.06.2022 (bka.gv.at). Auch die Regelungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen müssen berücksichtigt werden, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsruhegesetz-Verordnung, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG).

Entgeltansprüche grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gebührt.

Sonderzahlungen (wie etwa Urlaubszuschuss oder Weihnachtsgeld) sind aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zu leisten (also im Regelfall bereits mit dem jeweiligen Monatslohn, auch wenn etwa der Kollektivvertrag die Zahlung eines Gesamtbetrages erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht).

Die behördliche Lohnkontrolle sieht zudem im Fall einer Unterentlohnung hohe Geldstrafen vor. Damit soll Lohn- und Sozialdumping verhindert werden.

Urlaubsansprüche grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz haben grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates (Staat des gewöhnlichen Arbeitsortes) geringer ist.

Nach Beendigung der Entsendung behalten diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anteil des Urlaubsanspruchs, genauer: den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem höheren österreichischen Urlaubsanspruch und dem im Heimatsaat (Staat des gewöhnlichen Arbeitsortes) geltenden Urlaubsanspruch.

Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Urlaubsregelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten.

Verpflichtungen von entsendenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bzw. Beschäftigerinnen und Beschäftigern

Ausländische Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind hinsichtlich der an sie überlassenen Arbeitskräfte, die sie zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsenden (Entsendung von überlassenen Arbeitskräften), für bestimmte Verpflichtungen als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber anzusehen. Dies betrifft insbesondere die Melde- und Bereithaltepflichten

Meldung der Entsendung

Ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mit dem Formular ZKO3 elektronisch zu melden.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss eine Abschrift der Entsendungs-Meldung bereithalten oder den Kontrollbehörden in elektronischer Form zugänglich machen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).

Bereithalten von Lohn- und Meldeunterlagen

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss eine Abschrift der Entsendungs-Meldungen bereithalten. Sofern für die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen auch Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101 oder gleichwertige Belege wie etwa ältere, aber noch gültige Dokumente A 1 oder Lohnzettel, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Entsendestaat belegen) bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sitzstaat der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch diese bereitzuhalten.

Ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts Lohnunterlagen für alle entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeits-(Einsatz)ort in Österreich nachweislich bereitzuhalten. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Entsendung, auch wenn die Entsendung einzelner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer schon vorher geendet hat.

Als Lohnunterlagen gelten insgesamt der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung.

Die Lohnunterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden. Die Übersetzung muss korrekt sein, eine „amtliche“ Beglaubigung ist nicht erforderlich. Das Sozialversicherungsdokument A 1 muss nicht übersetzt werden.

Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Melde- und Bereithaltepflichten und Unterentlohnung

Wer als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber

  • die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,
  • die erforderlichen "Meldeunterlagen", Sozialversicherungsdokumente oder Lohnunterlagen nicht bereithält oder nicht zugänglich macht, oder
  • die „Meldeunterlagen", Sozialversicherungsdokumente oder Lohnunterlagen trotz Aufforderung den Kontrollbehörden nicht übermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen.

Wer als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht das nach den kollektiven Lohnvorschriften gebührende Entgelt leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde – unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit Geldstrafe bis zu 400.000,- Euro geahndet wird. Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Summe der vorenthaltenen Entgelte ab.

Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter

Die Bestellung von Beauftragten, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Entsendung obliegt, wird erst rechtswirksam, wenn bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (beim Bundesministerium für Finanzen) eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des bzw. der Bestellten eingelangt ist. Ein Widerruf bzw. das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Zentralen Koordinationsstelle unverzüglich schriftlich mitteilen, andernfalls droht eine Geldstrafe.

Welche Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden können, ist näher in § 9 Verwaltungsstrafgesetz geregelt.

Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in reglementierten Gewerben

Die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von reglementierten Gewerben (nach § 94 Gewerbeordnung - GewO 1994) durch grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzt voraus, dass das ausländische Unternehmen diese Tätigkeit im Heimatstaat 

  • falls sie dort reglementiert ist, befugt ausübt oder 
  • falls sie dort nicht reglementiert ist, seit mindestens zwei Jahren befugt ausübt oder
  • eine facheinschlägige Ausbildung absolviert hat. 

Gemäß § 373a Abs. 4 der Gewerbeordnung müssen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer die grenzüberschreitende Tätigkeit vorher dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft melden. Bei bestimmten Gewerben (siehe § 373a Abs. 5 Z 2 der Gewerbeordnung) darf die Tätigkeit erst nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft aufgenommen werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Überlassung und den damit verbundenen Pflichten finden Sie auf der Entsendeplattform.

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2022