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NEWS

Aufgrund der ISO "London Declaration" ISO - ISO's climate commitment vom September 2021, mit der in ISO Normen Bezugnahme auf "Climate Change" genommen werden soll, wurden diverse Normen im Bereich der Zeritifizierung von Managementsystemen durch ISO adaptiert und im Februar 2024 mittels AMD (Amendment) veröffentlicht.

Gleichzeitig wurde ein Communique zwischen IAF und ISO erarbeitet, das die Umsetzung für akkreditierte Zertifizierungsstellen von Managementsystemen beschreibt.

Siehe dazu 

Joint_ISO-IAF_Communique_re_Climate_Change_Amds_to_ISO_MSS_Feb_2024_Final.pdf und climate-action-iso-standards.pdf

IAF and ISO Publish Joint Communiqué - IAF

Die Inhalte des letztgenannten IAF-ISO Communiqués sind

  • von Organisationen, die durch akkreditierte Zertifizierungsstellen von Managementsystemen zertifiziert sind,
  • von den  Zertifizierungsstellen von Managementsystemen

entsprechend umzusetzen und werden bei Begutachtungen durch Akkreditierung Austria ab sofort hinterfragt.

Der Leitfaden

Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren_20240221 

wurde geringfügig adaptiert.

verfügbar unter: Akkreditierung Downloads

anwendbar ab: 21.02.2024

Akkreditierung Austria wurde bekannt, dass vereinzelt akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen (KBS) mit Sachverständigen über unterschiedlichste Themen (sowohl über Terminvereinbarungen, jedoch auch zu fachlich-inhaltlichen Aspekten) zukünftiger Akkreditierungsbegutachtungen kommuniziert haben, ohne dass es dazu einen Auftrag durch Akkreditierung Austria im Rahmen einer offiziellen Bestellung (per ELAK) gibt.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass jedwede derartige Kommunikation nicht nur den ausschließlich durch die Akkreditierungsstelle festzulegenden / zu bestimmenden Akkreditierungsprozessen und normativen Forderungen an Akkreditierungsstellen zuwiderhandelt (weder die akkreditierten KBS noch die Sachverständigen haben hiezu eine Zuständigkeit), sondern dass durch eine derartige Kommunikation unmittelbar die Unparteilichkeit der Sachverständigen als nicht mehr ausreichend gegeben zu werten ist und die Sachverständigen selbst Ihre unzureichende Unparteilichkeit für das Tätigwerden für Akkreditierungsbegutachtungen dieser KBS zu melden und das Tätigwerden abzulehnen haben.

Werden derartige Absprachen vor dem Einlagen der offiziellen Bestellung (per ELAK, die Bestellung besitzt Bescheidcharakter) getroffen so sind diese Sachverständigen für  Akkreditierung Austria

  • unzureichend unparteilich
  • zeigen unzureichendes Verständnis der Akkreditierungsanforderungen bzw.
  • sind nicht ausreichend vertrauenswürdig durch bewusstes Umgehen der Akkreditierungsanforderungen

und werden demzufolge nicht mehr eingesetzt.

Sachverständige haben daher jedwede Kommunikation mit einer akkreditierten KBS ohne Vorliegen einer aktuellen, aufrechten Bestellung zu unterlassen.

Der

Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren_20231219

wurde geringfügig adaptiert.

anwendbar: ab 19.12.2023

Ab 01.01.2024 müssen nationale Konformitätsbewertungsschemata / Sektorschemata - zusätzlich zu den bereits anzuwendenden Forderungen des EA-1/22:2023 - auch gegen die Forderungen des IAF MD25:2023 durch Akkreditierung Austria evaluiert werden. Bei jedem neuen nationalen Konformitätsbewertungsschema / Sektorschema sowie jeder Änderung eines bestehenden Konformitätsbewertungsschemas / Sektorschemas, das bis 31.12.2023 nicht im Evaluierungsprozess durch Akkreditierung Austria steht, hat der Eigentümer des Konformitätsbewertungsschemas / Sektorschemas im anwendbaren Formular des EA-1/22 auch die Erfüllung der Anforderungen des IAF MD25 zu beschreiben. Ohne einer entsprechenden, kostenpflichtigen Evaluierung können ansonsten nationale Konformitätsbewertungsschemata / Sektorschemata nicht mehr akkreditiert werden.

anwendbar: ab 01.01.2024

Das verpflichtend anzuwendende IAF Dokument IAF MD 27:2023 im Bereich  FSMS (Lebensmittelsicherheit) betreffend der Umstellung der ISO/TS 22003:2013 auf die ISO 22003-1:2022 "TRANSITION REQUIREMENTS FOR ISO 22003-1:2022" wurde Ende Juli 2023 veröffentlicht.

Dabei wurde eine dreijährige Umstellungszeit nach dem Publikationsdatum der ISO 22003-1:2022 für alle Zertifizierungsstellen von Managementsystemen, die die EN ISO/TS 22003:2013  im Akkreditierungsumfang besitzen, festgelegt.

Das Publikationsdatum der ISO/IEC 22003-1:2022 war der 07.06.2022.
Nachdem die betroffenen Zertifizierungsstellen Akkreditierung Austria Ihre Kompetenz für die ISO 22003-1:2022 nachgewiesen und dafür akkreditiert wurden müssen diese bei Ihren im Bereich  FSMS (inklusive FSSC 22000) zertifizierten Kunden alle erforderlichen Änderungen, die sich aus der Umstellung ergeben, implementieren & Akkreditierung Austria nachweisen können.
 

Daher wird Akkreditierung Austria, nach dem erfolgten Aufbau der Kompetenz für diese Norm von Akkreditierung Austria und der Begutachter von Akkreditierung Austria sowie Klarstellung der Begutachtungsprinzipien und aufgrund der recht überschaubaren inhaltlichen Änderungen zwischen den Ausgaben, folgendermaßen verfahren:

  1. Akkreditierung Austria wendet bei Begutachtungen im Bereich FSMS (inklusive FSSC 22000) die neue Norm ISO 22003-1:2022 ab spätestens 01.01.2024 an.
  2. Die Begutachtungen zur Umstellung werden entweder in einer bereits langfristig für den Akkreditierungszyklus geplanten Office-Begutachtung oder in Form eines Fachlichen Verfahrens (gem. DigiDAISY) vor Ort stattfinden, wobei dafür mit einem Mindest-Zeitaufwand von 0,5 Begutachtungstagen / Person für ein 2 Personen Begutachtungsteam zu rechnen ist (also zumindest 1 Personentag gesamt)
  3. Da gemäß Punkt 1. oben Zertifizierungsstellen mit der ISO 22000 bzw. FSSC 22000  im Akkreditierungsumfang ab 01.01.2024 ausschließlich gegen die ISO 22003-1:2022 begutachtet werden, müssen die betroffenen Zertifizierungsstellen daher möglichst rasch die Änderungen bewerten (GAP-Analyse) & in Ihre Zertifizierungsprozesse einarbeiten.
  4. Um die Akkreditierung der derzeit 2 dafür akkreditierten Zertifizierungsstellen von Managementsystemen im Bereich FSMS (inklusive FSSC 22000) bis zum 31.12.2024 abschließen zu können müssen die Akkreditierungs-Begutachtungen bis spätestens 30.09.2024 stattfinden.
    Die betroffenen Zertifizierungsstellen müssen zeitgerecht (zumindest 4 Monate im Voraus, also bis zum 31.05.2024) um die Umstellung bei Akkreditierung Austria ansuchen (via DigiDASIY).
  5. Ab 02.11.2023 werden Neuanträge ausschließlich unter Anwendung der ISO/IEC 22003-1:2022 akzeptiert.

Es wurde ein sektorspezifischer Leitfaden für den Bereich Validierung & Verifizierung entwickelt, der interessierten Kreisen die Vorgehensweisen bei der Akkreditierung von Validierungs- & Verifizierungsstellen gem. EN ISO/IEC 17029:2019 darlegt.

Erstausgabe anwendbar: ab sofort

unter Downloads verfügbar.

Es wurde eine adaptierte Version der DigiDAISY produktiv geschaltet

Das

Benutzerhandbuch für Konformitätsbewertungsstellen_20230525 (PDF, 2 MB) sowie

Benutzerhandbuch für Begutachter_20230525

wurden überarbeitet und adaptiert. 

gültig ab: 26.05.2023

Es wird zukünftig der Termin der Akkreditierung durch das Genehmigungsdatum des Akkreditierungsbescheids festgelegt und nicht mehr wie bisher mit der Antwort der Stelle auf das Parteiengehör. Diese Änderung ist aufgrund der für Akkreditierungsstellen verpflichtend anzuwendenden Vorgaben der  EN ISO/IEC 17011:2017 sowie des AVG 1991 i.d.g.F. erforderlich. 

Diese Vorgehensweise wurde auch in den entsprechend überarbeiteten Leitfaden L05 aufgenommen, der in revidierter Version veröffentlicht wurde.

gültig ab: 21.04.2023

Es wurde der Leitfaden L05 adaptiert herausgegeben.

Anwendbar: ab sofort

Die Änderung wurde erforderlich, zumal sich die Veröffentlichung den Leitfadens L43 über die Flexibilität in den Akkreditierungsumfängen aufgrund der erforderlichen Adaptierungen der DigiDAISY und dem nachfolgend erforderlichen Testen vor der Produktivsetzung leider verzögert hat.

Bis zur Veröffentlichung des Leitfaden L43 sind keine Anträge auf eine Flexibilisierung möglich, allenfalls von KBS auf flexibel gesetzte Dokumente sind von den KBS wieder auf fix zurückzustellen.

Gemäß der Vorgabe des IAF MD26:2022 & 2023 "Transition requirements for ISO/IEC 27001:2022"

wurde eine dreijährige Umstellungszeit nach dem Publikationsdatum der ISO/IEC 27001:2022 für alle Zertifizierungsstellen von Managementsystemen, die die EN ISO/IEC 27001:2013 (und damit auch das  amendment AMD 2015) im Umfang besitzen, festgelegt.

Das bedeutet, dass bis spätestens dann alle Kunden akkreditierter Zertifizierungsstellen von Managementsystemen im Bereich ISMS (Information Security Management Systems) Zertifikate gegen diese Norm aufweisen müssen. 

Das Publikationsdatum der ISO/IEC 27001:2022 war 25.10.2022.

Daher wird Akkreditierung Austria, nach dem erfolgten Aufbau der Kompetenz für diese Norm von Akkreditierung Austria und der Begutachter von Akkreditierung Austria sowie Klarstellung der Begutachtungsprinzipien und aufgrund der überschaubaren Änderungen zwischen den Ausgaben, folgendermaßen verfahren:

  1. Akkreditierung Austria bietet Begutachtungen der neuen Norm ISO/IEC 27001:2022 ab 01.02.2023 an
  2. Die Begutachtungen zur Umstellung werden entweder in bereits geplanten Office-Begutachtungen oder in Form einer Dokumentenprüfung stattfinden, wobei dafür mit einem Mindest-Zeitaufwand von 0,5 Begutachtungstagen zu rechnen ist.
  3. Ab dem 01.04.2023 werden Zertifizierungsstellen mit der ISO/IEC 27001 im Umfang ausschließlich gegen die ISO/IEC 27001:2022 begutachtet werden. Die betroffenen Zertifizierungsstellen müssen daher möglichst rasch, spätestens jedoch bis 31.03.2023 die Änderungen bewerten & in Ihre Zertifizierungsprozesse einarbeiten.
  4. Um die Änderungen der derzeit 4 dafür akkreditierten Zertifizierungsstellen von Managementsystemen bis zum 31.10.2023 abschließen zu können müssen Begutachtungen bis spätestens 30.06.2023 durchgeführt werden.
  5. Ab 17.02.2023 werden Neuanträge ausschließlich für die ISO/IEC 27001:2022 akzeptiert.

Gemäß der ILAC Resolution GA 26.08 der ILAC General Assembly 2022

"As the revised version of ISO 15189 is scheduled for publication in 2022 or early 2023, the General Assembly endorses the recommendation of the AIC that a transition period of 3 years from the date of publication be adopted.  

Noting that the requirements for Point of Care Testing (POCT) contained in ISO 22870:2016 have been incorporated into the revised ISO 15189, ISO 22870:2016 in conjunction with ISO15189:2012 will still be recognised as a Level 4 standard for POCT for the duration of the transition period.   

At the end of the transition period, accreditation of a medical laboratory to ISO 15189:2012 and accreditation of POCT to ISO 22870:2016 in conjunction with ISO15189:2012 will not be recognised under the ILAC Arrangement." 

wurde eine dreijährige Umstellungszeit nach dem Publikationsdatum EN ISO 15189:2022 für alle medizinischen Laboratorien, die nach EN ISO 15189:2012 akkreditiert sind, festgelegt.

Das bedeutet, dass bis spätestens dann alle akkreditierten medizinischen Laboratorien die Anforderungen der EN ISO 15189:2022 erfüllen müssen, die vollständige Erfüllung den nationalen Akkreditierungsstellen nachgewiesen haben und auch von den nationalen Akkreditierungsstellen dafür akkreditiert sein müssen.

Das Publikationsdatum der EN ISO 15189:2022 war Dezember 2022.

Daher wird Akkreditierung Austria

  • um zusätzliche Begutachtungen für Konformitätsbewertungsstellen zu vermeiden und bis zum Ende der Übergangsfrist alle medizinischen Laboratorien bescheidmäßig umstellen zu können
  • nach dem erforderlichen Aufbau der Kompetenz für diese Norm von Akkreditierung Austria und der Begutachter von Akkreditierung Austria sowie Klarstellung der Begutachtungsprinzipien (und allenfalls der Veröffentlichung im Rahmen des Leitfadens L15)

folgendermaßen verfahren:

  1. ab 01.01.2024 wird nur mehr gemäß der neuen Anforderungsnorm EN ISO 15189:2022 begutachtet.
    Das bedeutet für akkreditierte/zu akkreditierende medizinische Laboratorien, dass sie bis dahin ihre Prozesse und Dokumentation an die Anforderungen der neuen Norm anpassen müssen.
  2. ab 01.05.2023 werden keine Neuanträge für die EN ISO 15189:2012 mehr akzeptiert
  3. bis 31.05.2025 haben alle Begutachtungen zur Umstellung bereits akkreditierter medizinischer Laboratorien auf die EN ISO 15189:2022 zu erfolgen um eine Akkreditierung noch vor dem Umstellungsende zu gewährleisten. Es wird von Akkreditierung Austria versucht bevorzugt mit den regulär geplanten Begutachtungen die Erfüllung der Anforderungen der neuen Norm EN ISO 15189:2022 zu begutachten.
  4. Akkreditierung Austria plant ab spätestens 01.10.2023 Begutachtungen gegen die neue Norm EN ISO 15189:2022 durchführen zu können.

Die folgenden, überarbeiteten Dokumente wurden veröffentlicht:

  • Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren_20230207
    anwendbar: ab 07.02.2023
  • Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_20230207
    anwendbar: ab 07.02.2023
  • Leitfaden L12_Handbuch für Begutachter_20230207
    anwendbar: ab 07.02.2023
  • Leitfaden L26_Eignungsprüfungen_20230207
    anwendbar: ab 07.02.2023
  • A05_Begutachtungskriterien_20230207
    anwendbar: ab 07.02.2023

und sind unter Downloads verfügbar.

Der neu erarbeite Leitfaden

  • Leitfaden L43_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen_20230104_Draft zur Stellungnahme durch interessierte Kreise,

der für gewisse Bereiche eine beschränkte Flexibilisierung von einzelnen Dokumenten der Akkreditierungsumfänge ermöglichen soll 

steht unter

Geplante Änderungen

zur Kommentierung durch interessierte Kreise bis zum 15.02.2023, 18:00 Uhr zur Verfügung.

Es wurden folgende Dokumente überarbeitet:

  • Akkreditierung Austria Leitfaden L02_Administrative Regeln für Begutachter_20221201
    anwendbar: ab sofort
  • Akkreditierung Austria Leitfaden Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_20221201
    anwendbar: ab sofort
  • Akkreditierung Austria Leitfaden L05a_Akkreditierungserfordernisse Luft- und Raumfahrt gemäß prEN 9104_001_2022_20221201
    anwendbar: ab sofort

veröffentlicht und sind unter Downloads verfügbar.

EA:

Es wurde von den EA Mitglieds-Akkreditierungsstellen folgende Entscheidungen getroffen:

Bezug: Akkreditierung für Notifizierung - EA-2/17 im September 2022

(Legende: TMB: Technical Management Board, HHC: Horizontal Harmonization Committee - siehe EA- Rules of Procedure EA-1/17:2022 EA-1/17 A - European Accreditation (european-accreditation.org) )

“The TMB resolves, upon a proposal endorsed by the HHC, that in order to ensure a consistent and unified implementation of EA-2/17, the following actions will be taken by NABs providing accreditation referring to legislation falling under the scope of EA-2/17:

1.The NAB shall withdraw (if necessary, after a suspension) any accreditation for those conformity assessment activities not based on the preferred standard after the deadline established by EA-2/17 (17th of April 2023) – this also applies in the case when the notifying and/or regulatory authority’s published requirement (see EA-2/17 §4.2) includes more harmonized standards than the preferred standard, because the NAB can implement the preferred standard for each regulation/directive and module; The only case when no sanction is required to be applied for the CABs accredited by  a different standard is when the notifying and/or regulatory authority has published a requirement (see EA-2/17 §4.2), binding to the CAB, not to accept the preferred standard, but a different one, as far as, for an aligned Directive/Regulation/Conformity Assessment Module, the nationally appointed standard fits with table 3 of Annex B and the 1+ approach is applied accordingly.

2.However, in case the CAB already applied for the preferred standard, but the accreditation procedure is not yet finalized by the deadline, the NAB can choose to suspend instead of withdrawing any accreditation for a different standard, during a limited period of time until the accreditation procedure is completed.”

Remark: It is to be noted that EA-2/17 and its current requirements are published as part of the sectoral accreditation scheme developed by EA for accreditation for notification (AfN), following the requests from the Commission to strive for further harmonization in the accreditation activity in this area in accordance with regulation no. (EC) 765/2008 Article 13.”

sowie

“The TMB, upon a proposal from the HHC, resolves that in order to harmonize the implementation of EA-2/17, the following actions will be taken by NABs providing accreditation referring to legislation falling under the scope of EA-2/17, when they accept to postpone the witnessing and grant the accreditation under the condition that the CAB makes sure that the NAB is able to witness its first customer (see EA-2/17 §Annex C):

1. The witnessing shall be carried out within a maximum of 18 months after receiving the accreditation – if, during this period, the witnessing has not been carried out, then the accreditation for that conformity assessment activity will be withdrawn (first suspended, if necessary), since the NAB is not able to fully assess the continuing competence of the CAB for all the applicable requirements;

2. Once the accreditation is withdrawn, the CAB may apply again, but the option of being accredited with postponing of the witnessing for after the first clients’ requests have been received, will not be available for a period of time of two years. The CAB can, however, apply again under the normal regime of accreditation after witnessing.”

Diese Entscheidungen sind von den EA Akkreditierungsstellen und damit auch von Akkreditierung Austria verpflichtend umzusetzen. 

Auf die EA General Assembly Resolutions 

EA Resolution 2022 (51) 12, 2022 (52) 11, 12 und 13 wird hingewiesen

General Assembly Resolutions - European Accreditation (european-accreditation.org)

Auf die ILAC General Assembly Resolutions

ILAC Resolution GA 26.08 und ILAC Resolution GA 26.09 wird hingewiesen. Dazu werden noch separate Entscheidungen von Akkreditierung Austria zu den Umstellungen über weitere NEWS kommuniziert werden.

» GA Resolutions International Laboratory Accreditation Cooperation (ilac.org)

Die Diskussionen über eine Zusammenführung von ILAC und IAF in eine Organisation sind noch nicht beendet.

Es wurden die in Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern erarbeiteten Dokumente  

  • Akkreditierung Austria_Leitfaden L31_Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich Strahlenschutz_20221006
  • Akkreditierung Austria_Leitfaden L31_Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich Strahlenschutz_ Anhang geregelter Bereich_20221006
  • Akkreditierung Austria_Leitfaden L31_Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich Strahlenschutz_ Anhang nicht geregelter Bereich_20221006

veröffentlicht und sind unter Downloads verfügbar.

Die gesammelten Kommentare interessierter Kreise sowie die Antworten von Akkreditierung Austria

  • Akkreditierung Austria_Leitfaden L31_Strahlenschutz_Kommentare interessierter Kreise mit Antworten AA_20221006

sind unter Geplante Änderungen verfügbar.

In Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern (via dem Sektorkomitee Strahlenschutz) wurde der 

Leitfaden L31_Akkreditierung von KBS im Bereich Strahlenschutz_20220706 draft - samt 2 Anhängen (je einer für den geregelten sowie nicht geregelten Bereich)

im Bereich Strahlenschutz als Grundlage für die erforderliche Harmonisierung sowie der zukünftigen Vorgehensweisen 

zur Stellungnahme durch interessierte Kreise veröffentlicht.

siehe unter Geplante Änderungen

Stellungnahmefrist: einlagend bis spätestens 08.08.2022, 09:00 (mittels dem vorgegebenen Kommentar-Template)

Aufgrund der neu produktiv gesetzten DigiDASIY-Version 1.010 (Vorversion 1.0.8, Version 1.0.9 war nur kurz online und verursachte teilweise Probleme beim Einstieg) wurde das

DigiDASIY_Benutzerhandbuch für Begutachter_V2.1 

adaptiert.

Verfügbar unter Downloads

Anwendbar: ab sofort

Aufgrund der kriegerischen Aggression von Russland auf die Ukraine sind folgende Vorgehensweisen einzuhalten:

Grundsätzlich sind die Entscheidungen der UN, EU sowie der Republik Österreich ausnahmslos zu befolgen.

Siehe auch die Statements der EA (EA Statement), sowie von IAF (IAF Statement vom 15.03.2022, adaptiert am 29.04.2022)

Das bedeutet konkret:

  1. Auswirkung auf Akkreditierung Austria selbst:
    Akkreditierung Austria hat keine russischen (oder weißrussischen) Konformitätsbewertungsstellen akkreditiert, daher ist seitens Akkreditierung Austria in dieser Hinsicht keine Aktion erforderlich.
  2. Auswirkungen auf durch Akkreditierung Austria akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen:

    Für alle sanktionierten Unternehmen sowie Unternehmen, bei denen sanktionierte Personen/Unternehmen Eigentumsrechte besitzen oder einen maßgeblichen Einfluss ausüben können
    • müssen Prüf-, Kalibrier-, Inspektions-, Eignungsprüfungsberichte - da die individuelle Konformitätsbewertungstätigkeit mit der Berichtserstellung abgeschlossen ist - nicht zurückgezogen werden. Jedoch sind bei allfälligen längerfristigen Verträgen keinerlei weitere Konformitätsbewertungstätigkeit für solche Unternehmen durchzuführen.
    • sind alle aufrechten Zertifikate unmittelbar zurückzuziehen.

           Dafür wird ein Zeitraum von maximal 14 Tagen eingeräumt, danach wird Akkreditierung Austria bei Nichtbefolgung, gemäß dem IAF additional statement,
           Schritte zur Suspendierung  / Entzug der Akkreditierung einleiten

  1. (04.05.2022): Gemäß einem Schreiben der Europäischen Kommission an die Präsidentin von EA vom 02.05.2022, das EA Akkreditierungsstellen am 04.05.2022 zugestellt wurde 
    • dürfen Konformitätsbewertungsstellen Produkte russischer oder weissrussischer Hersteller, deren Produkte einem Importverbot durch die EU oder der Republik Österreich unterliegen, nicht begutachtet und zertifiziert werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Tätigkeiten notifizierter Stellen im Rahmen der gewährten Notifizierung

Die Europäische Kommission empfiehlt EA-Akkreditierungsstellen (siehe dazu Punkt 1. oben) sowie den in der EU sesshaften Konformitätsbewertungsstellen Ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten für Produkte von russischen und weißrussischen Herstellern zu beenden, auch wenn diese nicht einem Importverbot unterliegen.

Bis spätestens 13.05.2022, 23:59 sind daher zu Zwecken der Nachverfolgbarkeit

  • alle Zertifikate und Validierungsberichte, die aufgrund der kriegerischen Aggression Russlands auf die Ukraine von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zurückgezogen wurden, Akkreditierung Austria zu melden (anzugeben ist dabei zumindest: Berichts-/Zertifikatsnummer, Name der russischen bzw. weißrussischen Unternehmen/Personen, Zurückziehung aufgrund einer Betroffenheit von Sanktionen oder auf freiwilliger Basis, Datum der Zurückziehung)

Anwendbar: ab sofort

Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen werden daran erinnert, dass bei der Behebung von Nichtkonformitäten sowohl eine Ursachenanalyse, als auch eine Analyse der Auswirkungen zu erfolgen hat. Ist die Ursachenanalyse zumeist verfügbar so fehlt bei vielen KBS nach wie vor die Analyse der Auswirkungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ohne eine ordnungsgemäße, inhaltlich plausible Ursachen- und Auswirkungsanalyse ("keine Auswirkungen" alleine ohne Begründung ist jedenfalls unzureichend) ein Verbesserungsauftrag durch Akkreditierung Austria erfolgen wird.

Anwendbar: ab sofort

Akkreditierung Austria hat im

 - DigiDAISY Benutzerleitfaden für Konformitätsbewertungsstellen_20220321

geringfügige Überarbeitungen durchgeführt, jedoch hauptsächlich zusätzliche FAQs publiziert.

verfügbar unter: Downloads

Anwendbar: ab sofort

a. Akkreditierung Austria bietet ab dem 17.02.2022 eine Akkreditierung als Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Basis der EN ISO/IEC 17029:2019 an.

Neuanträge auf Akkreditierung gemäß EN ISO 14065:2013 sind ab sofort nicht mehr möglich. Bestehende Akkreditierungen auf Basis der EN ISO 14065:2013 werden sukzessive auf eine Akkreditierung gem. EN ISO/IEC 17029:2019 umgestellt (siehe dazu die NEWS 115). 

b. Der Leitfaden L15 für medizinische Laboratorien ist nicht mehr aktuell, wird überarbeitet und sollte bis Herbst 2022 wieder in einer neuen Version verfügbar sein.

Auf mehrfachen Wunsch akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen sowie von Austrolab bietet Akkreditierung Austria an zwei Terminen gleichartige Schulungen zur Verwendung der Akkreditierungs - applikation & -datenbank DigiDAISY an.

23. März 2022, 13:30-16:00 Uhr
Zugangslink (Zugang ab 30 Minuten vor dem Schulungsbeginn):
https://bbb.ehealth.gv.at/b/nor-fd9-ajj-ckm 

22. April 2022, 13:30-16:00 Uhr
Zugangslink (Zugang ab 30 Minuten vor dem Schulungsbeginn): 
https://bbb.ehealth.gv.at/b/nor-fd9-ajj-ckm 

Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich.

Es wird vorausgesetzt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das "DigiDAISY Benutzerhandbuch für Konformitätsbewertungsstellen (PDF, 1 MB)" in der letzten Version gelesen haben. Es werden nur Fragen, die über die Inhalte des Benutzerhandbuchs hinausgehen, beantwortet werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass aus Kapazitätsgründen für jede durch Akkreditierung Austria akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle zu jedem Termin maximal eine Person an der Schulung teilnehmen kann.

Die Teilnehmer haben sich bei Ihrem Beitritt zum Meetingraum
- mit der ID-Nummer der akkreditierten Stelle sowie Ihrem Namen zu identifizieren
- und sowohl Ihre Mikrofone zu muten als auch Ihre Webkameras auszuschalten.

Bei Fragen ist die "Raise Hand"-Funktion zu verwenden.
Wenn Ihnen seitens Akkreditierung Austria das Wort erteilt wird, bitte Ihr Mikrofon aktivieren & Ihre Webcam einschalten.

Die Teilnahme von Personen, die nicht bei einer durch Akkreditierung Austria akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle arbeiten ist ausnahmslos untersagt.

Die folgenden Dokumente wurde adaptiert:

  • Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Verweise auf Akkreditierung
    Änderungen: Anpassung an die Forderungen des EA-3/01:2021, sonstige geringfügige Adaptierungen
    Anwendbar: ab sofort
  • Leitfaden L08_Anwendung 17021-1 V2015
    Änderungen: Anpassung Qualifikationsanforderungen für IAF-Codes, sonstige geringfügige Adaptierungen
    Anwendbar: ab sofort
  • Leitfaden L26_Eignungsprüfungen
    Änderungen: bessere Einbeziehung des EA-4/18:2021, sonstige geringfügige Adaptierungen
    Anwendbar: ab sofort
  • Arbeitsdokument A05_Begutachtungskriterien
    Änderungen: diverse Adaptierungen
    ​​​​​​​Anwendbar: ab sofort

Im BMDW wird sukzessive auf die elektronische Zustellung von Schriftstücken umgestellt. 

Details zur elektronischen Zustellung finden Sie unter Elektronische Zustellung (bmf.gv.at)

Da durch das System der elektronischen Zustellung der Zustellungsprozess beschleunigt und die Verfahrenszeit reduziert werden kann

  • werden seitens Akkreditierung Austria bei all jenen Konformitätsbewertungsstellen, die einen Zugang zur DigiDASIY via USP besitzen, Erledigungsschreiben ab sofort bevorzugt elektronisch zugestellt
  • können bei jenen Institutionen mit Behörden- oder vergleichbarem Status, die via Portal Austria / Portalverbund auf die DigiDAISY zugreifen können, in den Genuss der Vorteile der elektronischen Zustellung kommen, wenn sie sich

a. entweder im Portal Austria / Portalverbund die Postkorbfunktion einrichten lassen, siehe eZustellung für Behörden (bmf.gv.at) 
b. oder sich einmalig im USP registrieren und damit im Ergänzungsregister eingetragen werden.

            Bitte in beiden Fällen Akkreditierung Austria per E-Mail an akkreditierung@bmdw.gv.at gesondert davon informieren.

Gleichzeitig mit der Umstellung auf eine elektronische Zustellung werden die "Akkreditierungsbescheinigungen" (die keine Rechtskraft erzeugen, da ausschließlich die durch Akkreditierung Austria ausgestellten Bescheide Rechtskraft besitzen) nicht mehr mit händischer Unterschrift zur Verfügung gestellt. Diese Maßnahme ist auch aus Gründen der Datensicherheit erforderlich.

Gemäß den IAF Resolutions 2021-21 sowie 2021-22 GA Resolutions - IAF

wird seitens Akkreditierung folgende Vorgehensweise für die Umstellung der gemäß EN ISO 14065:2013 akkreditierten GHG-Verifizierungsstellen auf die EN ISO/IEC 17029:2019 sowie ISO 14065:2020 festgelegt:.

a. Akkreditierung Austria: erforderliche vorbereitende Schritte durchführen (insbesondere: GAP Analyse, Kompetenz von AA Begutachtern / Begutachterinnen im Bereich Validierung & Verifizierung (V&V) für die Begutachtung der EN ISO/IEC 17029:2019 sowie geänderten Anforderungen der EN ISO 14065:2020 sicherstellen, Minimum-Anforderungen an die Umstellungsbegutachtungen der VVBs (Validation and Verification Bodies) zur harmonisierten Umstellung festlegen u.dgl.m.) - bis 28.02.2022

b. Anwendung der EN ISO/IEC 17029:2019 sowie EN ISO 14065:2020 bei Begutachtungen standardmäßig ab 01.03.2022, das bedeutet, dass die VVBs bis dahin die entsprechenden Vorbereitungen getroffen haben müssen

     - dazu sind alle Normpunkte der EN ISO/IEC 17029:2019 zu begutachten sowie wie die inhaltlichen Änderungen zwischen EN ISO 14065:2013 und EN ISO 14065:2020 von den VBs (Verification Bodies) implementiert werden

c. VBs, die weiterhin im Bereich der Verifizierung von GHG akkreditiert bleiben möchten haben spätestens in Ihrer Antwort zur "Aufforderung der geplanten Begutachtung" um Einbeziehung im Rahmen der geplanten Begutachtung anzusuchen, wonach dann Begutachterinnen / Begutachter mit der erforderlichen Kompetenz im Ausmaß von zumindest 1 Tag bestellt werden.

d. VVBs, die an der Aufnahme von Dokumenten im Bereich der Validierung interessiert sind haben das rechtzeitig zu beantragen, worauf in einer Einzelfallabschätzung seitens Akkreditierung Austria festgelegt wird, ob

  • diese Dokumente unter der ISO/IEC 17029:2019 akkreditierbar sind (dzt. internationale Diskussionen zur Abgrenzung von Konformitätsbewertungstätigkeiten zwischen EN ISO/IEC 17029:2019 und  EN ISO/IEC 17020:2012 bzw. EN ISO/IEC 17065:2012) bzw.
  • ob eine derartige Akkreditierung seitens Akkreditierung Austria angeboten werden kann.

Gemäß dem IAF Leitfaden IAF MD 2X:2021 "Transition requirements for ISO 50003:2021, issue 1" (sollte zeitnah von IAF veröffentlicht werden, da schon zustimmend darüber abgestimmt worden ist), wird seitens Akkreditierung Austria folgende Vorgehensweise für die Umstellung der für die ISO 50001:2018  akkreditierten Management-Zertifizierungsstellen (CBs) auf die ISO 50003:2021 festgelegt:

a. Akkreditierung Austria: erforderliche vorbereitende Schritte durchführen (insbesondere: GAP Analyse, Kompetenz von AA Begutachtern / Begutachterinnen im Bereich Energy Management für die Begutachtung der ISO 50003:2021 sicherstellen, Minimum-Anforderungen an die Umstellungsbegutachtungen der Zertifizierungsstellen (CBs) zur harmonisierten Umstellung festlegen u.dgl.m.) - bis 28.02.2022

b. Anwendung der ISO 50003:2021 bei Begutachtungen standardmäßig ab 01.03.2022, das bedeutet, dass betroffene CBs bis dahin Ihre Vorgaben zur Umstellung festgelegt haben sollten

c. CBs, die für die EN ISO/IEC 50001:2018 akkreditiert sind und nach dem Umstellungsende weiter bleiben wollen 

- werden bevorzugt im Rahmen des nächsten regulären Begutachtungsverfahrens (Überwachung, Re-Akkreditierung) nach dem 01.03.2022 begutachtet, wobei dazu Begutachterinnen / Begutachter mit der erforderlichen Kompetenz im Bereich Energiemanagement zusätzlich bestellt werden (Ausmaß; zumindest 1 Tag).

- alternativ können entsprechende Nachweise der Umstellung (siehe IAF MD 2X:2021 unter "CAB Technical Document Review") ab sofort und bis spätestens 31.03.2023 an Akkreditierung Austria  übermittelt werden, worauf eine Dokumentenbegutachtung nach dem 01.03.2022 durch nichtamtliche Sachverständige (Ausmaß: zumindest 1 Tag) erfolgen wird und danach die praktische Umsetzung bei der nächstfolgenden Begutachtung der CB verifiziert wird

Die Beschreibungen der Funktionen der Akkreditierungs -applikation und -datenbank DigiDAISY

- DigiDAISY Benutzerhandbuch für Konformitätsbewertungsstellen_V2.0

- DigiDAISY_Benutzerhandbuch für Begutachter_V2.0

wurden aufgrund einer neu eingespielten Version überarbeitet. anwendbar: ab sofort

verfügbar unter Downloads

Die Dokumente 

  • "A05_Begutachtungskriterien_20210830" wurde geringfügig überarbeitet. anwendbar: ab sofort

Die Beschreibungen der Funktionen der DigiDAISY für Konformitätsbewertungsstellen und Begutachter wurden jeweils in der Version 1.1. herausgegeben. anwendbar: ab sofort

verfügbar unter Downloads

nachdem einige Länder einen negativen COVID-19 PCR-Test für die Einreise verlangen, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt wurden, wird unter folgendem Link eine Liste dafür derzeit akkreditierter Laboratorien bereitgestellt.

Akkreditierte Laboratorien für PCR-Tests auf das COVID-19 auslösende SARS-CoV-2 Virus  (PDF, 142 KB)

anwendbar: ab sofort, wird bei Bedarf aktualisiert
verfügbar auch unter Downloads

Es wurden die Benutzerhandbücher

- DigiDASIY Benutzerhandbuch für Konformitätsbewertungsstellen

- DigiDASIY Benutzerhandbuch für Begutachter

überarbeitet und veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass diese Benutzerhandbücher öfter aktualisiert werden um möglichst alle Fragen zur DigiDAISY abzudecken.

anwendbar: ab sofort, verfügbar unter Downloads

Die Umfänge akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen werden ab sofort unter

https://akkreditierung-austria.gv.at  

bei der Suche im Reiter "Ich möchte nach akkreditierten Unternehmen suchen"

in einem Suchregister unmittelbar nach deren Genehmigung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Die bisher veröffentlichten Akkreditierungsumfänge auf der Webseite der Akkreditierung Austria https://www.bmaw.gv.at/Services/Akkreditierung.html wurden entfernt. 

Das Dokument

- Leitfaden L29_Geschäftsordnung von Sektorkomitees_20210503 wurde neu erarbeitet.

  Diese allgemeine Geschäftsordnung von Sektorkomitees ersetzt alle derzeit gültigen Geschäftsordnungen von Sektorkomitees.

  anwendbar: ab sofort, verfügbar unter Downloads

- Leitfaden L05_Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_20210503 wurde geringfügig adaptiert.

  anwendbar: ab sofort, verfügbar unter Downloads

- Pestizidanalytik Public List of Testing (PLT)_20210503

  Wie im Leitfaden L05 im Punkt 4.3 angeführt wird Prüfstellen im Bereich Pestizidanalytik aufgrund der Vorgaben in diesem Bereich
  eine beschränkte Flexibilisierung  des  Umfanges zugestanden. Neben dem Akkreditierungsumfang ist eine Public List of Testing (PLT)
  zu führen, die von Akkreditierung Austria veröffentlicht wird.
  Es wurde ein entsprechendes File erarbeitet, das von den KBS bei der erstmaligen Erstellung der stellenspezifischen PLT
  verpflichtend zu verwenden ist.

  anwendbar: ab sofort, verfügbar unter Downloads

Nachdem die Akkreditierungsapplikation und -datenbank DigiDAISY am 26.04.2021 für alle Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß NEWS 100 unten Zugangsdaten zeitgerecht übermittelt haben, zeitgleich freigeschaltet wurden, werden ab dem 03.05.2021 auch Begutachterinnen und Begutachter von Akkreditierung Austria gleichzeitig Zugriff zur DigiDAISY erhalten.

Für die Begutachterinnen und Begutachter wurde eine Schulung am 28.04.2021 durchgeführt um die Anforderungen darzulegen.

Die Anforderungen zum Verständnis und Funktionsumfang für Konformitätsbewertungsstellen sind ungleich geringer, daher sollte mit einem Benutzerhandbuch das Auslangen gefunden werden.

Unter DigiDAISY finden Sie nunmehr das Benutzerhandbuch für KBS in einem ersten Entwurf.

Aufgrund von findings aus der EA Peer-Evaluierung von Akkreditierung Austria waren auch Korrekturmaßnahmen zu treffen, die akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sowie bestellte Begutachter in Akkreditierungsverfahren betreffen.

  • Prüflaboratorien: geänderte Politik von Akkreditierung Austria im Leitfaden L26 im Falle schlechter Ergebnisse aus Eignungsprüfungen, die nunmehr Akkreditierung Austria separat mitzuteilen sind (Downloads)
  • Prüflaboratorien: den für EN 15662 und WADA akkreditierten KBS wird aufgrund der in diesen Dokumenten beschriebenen Anforderungen die Möglichkeit zur selbständigen Änderung von Prüfparametern zugestanden – dazu wurde der Leitfaden L05 adaptiert (Downloads)
  • Bereich Bauprodukte: von Akkreditierung Austria derzeit akkreditierte ETAs und ETAGs sind nicht (mehr) akkreditierungsfähig und werden daher sukzessive amtswegig aus den Akkreditierungsumfängen entfernt – der Leitfaden L50 wurde entsprechend adaptiert (Downloads)
  • Allgemein - Unterbeauftragung von Prüfungen: Es sind bevorzugt akkreditierte Prüfstellen mit den zu beauftragenden Verfahren im Akkreditierungsumfang zu verwenden. Sollen keine akkreditierten Prüfstellen herangezogen werden hat die (wenn überhaupt erlaubt) den Unterauftrag vergebende KBS nachzuweisen, dass die im Unterauftrag zu vergebenden Prüfungen kompetent (d.h. durch entsprechend kompetente Begutachtung der nicht akkreditierten Prüfstelle gem. EN ISO/IEC 17025:2017) durchgeführt werden können. siehe unter Akkreditierungsverfahren 
  • Allgemein - virtuelle Standorte: obwohl Akkreditierung Austria derzeit keine virtuellen Standorte akkreditiert, müssen Informationen zu Aktivitäten von KBS an virtuellen Standorten von Akkreditierung Austria eingefordert und von den KBS  zur Verfügung gestellt werden - siehe adaptierter Leitfaden L19 (Downloads)
  • Allgemein - Akkreditierungsumfänge: es sind alle Pflichtfelder gem. EN ISO/IEC 17011:2017, die bereits in den angepassten Akkreditierungsumfängen aufscheinen (außer dem Feld "Bemerkungen") auszufüllen, einige Akkreditierungsumfänge von KBS sind amtswegig anzupassen

Es ist geplant, dass die Akkreditierungs -appliaktion und -datenbank DigiDAISY (siehe auch NEWS Nr. 92, 95, 100)

- für Konformitätsbewertungsstellen am Montag, 26.04.2021, 10:00 
- für Begutachter am Montag, 03.05.2021, 10:00 

produktiv geschalten und damit verwendbar wird.

Für Konformitätsbewertungsstellen wird eine schriftliche Anleitung zum KBS-Portal der DigiDASIY zur Verfügung gestellt werden. Damit sollte das Auslangen gefunden werden können, zumal die Komplexität überschaubar ist.

Sachverständigen wird ebenfalls eine schriftliche Anleitung zum SV-Portal zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem jedoch Sachverständige viele unterschiedliche Operationen werden durchführen müssen wird am 28.04.2021 15:00-18:00 ein web-meeting für alle interessierten Sachverständigen angeboten werden, das aufgezeichnet und danach zugänglich gemacht werden soll.

Als Konsequenz des beschriebenen GO LIVE Prozesses und der Festlegung der Termine wurde als letztmöglicher Zeitpunkt der Übermittlung von KSI-Dateien der 31.03.201, 15:00 festgelegt.
KSI Dateien können danach nicht mehr von Akkreditierung Austria verwendet/eingespielt werden. In der Zeit zwischen 31.03.2021 15:00 und 26.04.2021 sind allfällige Anträge nur per E-Mail an akkreditierung@bmdw.gv.at zu übermitteln und ab der Produktivsetzung der DigiDASIY von der KBS nachzutragen.

Auf Initiative der deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS wurde von der renommierten deutschen Forschungsinstitution BAM (Bundesamt für Materialforschung) eine Benchmarking-Studie zwischen europäischen Akkreditierungsstellen ins Leben gerufen, an der Akkreditierung Austria teilgenommen hat um auf wissenschaftlicher Basis Informationen zu Verbesserungspotentialen zu erhalten, die nicht vom weltweiten Peer Evaluierungs-System abgedeckt werden. 

Auf Basis der entwickelten Methode sowie den erhaltenen Ergebnissen wurde kürzlich ein Artikel vom Hauptentwickler der Benchmarking-Studie Dr. Tilman Denkler / BAM veröffentlicht

siehe unter Akkreditierung , direkt zum Artikel

Als ein Ergebnis der derzeit stattfindenden EA Peer Evaluierung von Akkreditierung Austria wurde
- der Leitfaden L19_Standorte und Schlüsseltätigkeiten 
geringfügig adaptiert.
Anwendbar: ab sofort

Gemäß EA-2/17:2020 "EA Document on Accreditation for Notification purposes" haben Akkreditierungsstellen bei allfälligen derzeitigen Abweichungen zu den EA-2/17:2020 Anforderungen – und deren gibt es etliche – die Politik zur Umstellung binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung im April 2020 kundzumachen, was mit dieser NEWS hiermit erfolgt.

Nachdem

  • Akkreditierung Austria wie alle EA-Akkreditierungsstellen verpflichtet ist den Leitfaden EA-2/17:2020 anzuwenden,
  • es derzeit keine rechtlich durchsetzbaren, abweichenden Vorgaben von notifizierenden Behörden an notifizierte bzw. zu notifizierende Konformitätsbewertungsstellen gibt (gemäß Punkt 4.2 des EA-2/17:2020),
  • Akkreditierung Austria nur bei den regulär geplanten Begutachtungen von betroffenen Stellen alle Änderungen/Umstellungen begutachten kann, zumal bei diesen Begutachtungen gem. EA-2/17:2020 von den KBS auch die Erfüllung von Anforderungen an andere Akkreditierungsprogramme (1+ approach, siehe Punkt  3.4 sowie Annex B des EA-2/17:2020) nachzuweisen sein wird 

sind von der verpflichteten Umstellung betroffenen Stellen (siehe dazu das unter NEWS 101 angeführte Dokument "Anforderungen Akkreditierung für Notifizierung bei EU und EG Verordnungen & Richtlinien_20210205" ) allfällige Änderungen (insbesondere Übertragungen von Inspektionsstellen in Produktzertifizierungsstellen) zur Anpassung an die Forderungen des EA-2/17:2020 bzw. zumindest Information über die konkreten Umstellungspläne (mit Zeiten) der Stellen bis spätestens 30.06.2021 bei Akkreditierung Austria einzubringen.

Da die Anforderungen des EA-2/17:2020 von einigen Stellen zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Akkreditierungsumfanges / Notifizierungsumfanges eine zusätzliche Akkreditierung nach der EN ISO/IEC 17065:2012 verlangt, wird empfohlen sich möglichst unmittelbar mit dieser Thematik zu beschäftigen. 

Ohne zeitgerechten Anträgen auf Änderung bzw. Erstakkeditierung (gem. EN ISO/IEC 17065:2012) wird Akkreditierung Austria spätestens ab 01.10.2022 beginnen entsprechende Verfahren aus den Akkreditierungsumfängen von Amts wegen zurückzuziehen.

Es wurden die Dokumente

  • Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren_20210205 
    geringfügig überarbeitet zur Verfügung gestellt.
    Anwendbar: ab sofort
  • Leitfaden L42_Fernbegutachtungen – Checkliste_20210205
    eine Checklist für Fernbegutachtungen gemäß Leitfaden L42 zur Unterstützung von Begutachterinnen und Begutachtern erarbeitet.
    Anwendbar: ab sofort
  • A05_Begutachtungskriterien_20210205
    als überarbeitete Version zur erleichterten Anwendung für Begutachterinnen und Begutachter zur Verfügung gestellt. 
    Anwendbar: ab sofort 
  • Sektorielle Normen & multi-nationale Sektorschemata_20210205
    geringfügig überarbeitet zur Verfügung gestellt.
    Anwendbar: ab sofort
  • Anforderungen Akkreditierung für Notifizierung bei EU und EG Verordnungen & Richtlinien_20210205
    als Überarbeitung zur Verfügung gestellt. Dabei werden die durch Akkreditierung Austria verpflichtend anzuwendenden Forderungen des EA-2/17:2020 in Bezug auf die Akkreditierung als Voraussetzung einer Notifizierung festgestellt. Zur erforderlichen Umstellungspolitik siehe auch NEWS Nr. 102

Die gemäß NEWS Nr. 92 und 95 avisierte, neue webbasierte Akkreditierungsapplikation und -datenbank mit dem Arbeitstitel DigiDAISY soll noch im Februar/März 2021 ausgerollt werden.

Für den Zugang zu der Applikation wurden – neben den Informationen in den NEWS Nr. 92 und 95 – separat

  1. alle Begutachterinnen und Begutachter am 21.12.2020
    20201221_DigiDAISY_wichtige Informationen (PDF, 629 KB)
  2. alle akkreditierten Stellen am 08.01.2021
    20210108_Akkreditierung Austria_Schreiben an KBS zu DigiDAISY (PDF, 185 KB)

per E-Mail von Akkreditierung Austria informiert.

Diese NEWS dient dazu die übermittelten Informationen nochmals an einem Ort zur Verfügung zu stellen.

Nur im Fall, dass nach eingehendem Studium der angebotenen Informationen nach wie vor Unklarheiten / Probleme bestehen, sollten

  • Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt per E-Mail an akkreditierung@bmdw.gv.at nachfragen, ansonsten steht als Ansprechpartner Hr. Koller +43 1 711 00 803516
  • Begutachterinnen und Begutachter bevorzugt per E-Mail an akkreditierung@bmdw.gv.at nachfragen, ansonsten steht als Ansprechpartnerin Fr. Sedlaczek +43 1 711 00 809084

für Fragen zur Verfügung, die allenfalls auf andere Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen können.

Der Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Verweise auf Akkreditierung
wurde im aktuellen Corporate Design des Bundes neu herausgegeben, wobei keine größeren inhaltlichen Anpassungen stattgefunden haben.
anwendbar: ab sofort

Der Leitfaden L50_Anforderungen an notifizierte Stellen 
wurde überarbeitet und im Corporate Design des Bundes neu herausgegeben.
anwendbar: ab sofort

Der 

  • Leitfaden L02_Administrative Regeln für Begutachter sowie
  • Leitfaden L19_Standorte und Schlüsseltätigkeiten

 wurden im aktuellen Corporate Design des Bundes neu herausgegeben, wobei keine größeren inhaltlichen Anpassungen stattgefunden haben.
anwendbar: ab sofort

Der Leitfaden L12_Handbuch für Begutachter wurde überarbeitet und im Corporate Design des Bundes neu herausgegeben.
anwendbar: ab sofort

Aufgrund

- des geänderten, verpflichtend einzuhaltenden Leitfadens EA-3/01 Punkt 5.2.1
- der Empfehlung des EU IMP (Internal Market for Products) Gremiums "Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Notifizierung",
- einer erfolgten Klarstellung des EA HHC (Horizontal Harmonization Committee)

ist von notifizierten Stellen in nunmehr allen Notifizierungsbereichen (außer das ist gesetzlich untersagt) bei Dokumenten, die in der Funktion als Notified Body durchgeführt wurden, für die jedoch gemäß internationaler oder nationaler gesetzlicher Vorgaben eine einschlägige Akkreditierung die Grundvoraussetzung für das Tätigwerden darstellt, auch das von Akkreditierung Austria zugewiesene, stellen- sowie akkreditierungsprogrammspezifische Akkreditierungszeichen anzubringen (also allenfalls zusätzlich zur Nummer der notifizierten Stelle).

Bei den nächsten Begutachtungen ist seitens der Begutachter und Begutachterinnen Fokus auf die Einhaltung zu legen.

Anwendbar: ab sofort

Der Leitfaden L26_Eignungsprüfungen wurde im Corporate Design des Bundes neu herausgegeben, wobei keine größeren inhaltlichen Anpassungen stattgefunden haben.

anwendbar: ab sofort

Der Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren wurde adaptiert, um die Anforderungen der EN ISO/IEC 17011:2017 besser darzustellen.

anwendbar: ab sofort

Gemäß NEWS 92 unten, sollten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen (außer jene, die als Behörden via Portal Austria einsteigen
können) nunmehr einen entsprechenden Zugang zum Unternehmensservice Portal (USP) erhalten haben und zwei Personen pro
Akkreditierungsprogramm / Standort / Abteilung (i.e.: für jede Organisationseinheit, die einen eigenen Akkreditierungsumfang besitzt)
festgelegt haben.

Für die weiteren Schritte benötigt Akkreditierung Austria nunmehr

  1. die Teilnehmeridentifikation (TID) des Unternehmens, normalerweise eine 12-stellige Kombination von Kleinbuchstaben und Zahlen
  2. Benutzeridentifikation (BENID), normalerweise eine zumindest 8-stellige Kombination von Großbuchstaben, Kleinbuchstaben und Zahlen 
  3. zu der Benutzer-Identifiaktion BENID die zugehörigen Vor- und Nachnamen sowie zugehörige E-Mail-Adresse

Wenn man sich im USP angemeldet hat kann man rechts oben auf ein "Maxerl" drücken, danach unter "Benutzerkonto anzeigen" findet man die "Teilnehmeridentifikation" (TID)  sowie "Benutzeridentifikation" (BENIDs)

Bitte übermitteln Sie diese Daten bis spätestens 15.12.2020 an akkreditierung@bmdw.gv.at unter Verwendung des Templates
"DigiDAISY_USP-Zugangsberechtigte_Template_20201118.xls (Downloads)

Gleichartig benötigt Akkreditierung Austria von Begutachtern ebenfalls die USP TID und BENID. Bitte diese sowie die zugehörige E-Mail-Adresse bis spätestens 15.12.2020 an akkreditierung@bmdw.gv.at übermitteln.

Es wurde zwischen den D-A-CH-Li Akkreditierungsstellen das Verständnis zur Darstellung von Akkreditierungsumfängen von Prüfstellen
diskutiert und folgende gemeinsame Erklärung zur harmonisierten Vorgehensweise beschlossen:

  • Akkreditierungsumfang von Prüflaboratorien_DACHLI

Grund: Zum Teil wurden akkreditierte Prüfstellen von Auftraggebern aufgrund einer unterschiedlichen Darstellung von
Akkreditierungsumfängen benachteiligt. Die Erklärung spiegelt das bisherige Verständnis & die bisherige Vorgehensweise von
Akkreditierung Austria wider.

Das Dokument ist unter Downloads unter "Sonstige akkreditierungsrelevante Informationen & Links" verfügbar und ab sofort anwendbar.

Es wurden die folgenden Dokumente überarbeitet:

  • Leitfaden L30_Stellungnahmen DVO Änderungen 2020_bearbeitet durch AA_20201027
  • Leitfaden L30_Deponieverordnung & Recycling-Baustoffverordnung_V03.1_20201027

           Grund: BMK-Stellungnahmen nicht eingearbeitet, diverse geringfügige Anpassungen

  • Leitfaden L41_Reaktion auf außerordentliche Ereignisse oder Umstände_20201027
  • Leitfaden L41_Reaktion auf außerordentliche Ereignisse oder Umstände - Checkliste Pandemie_20201027a

           Grund: Aktualisierung aufgrund von Erfahrungen aus der COVID-19 Pandemie
           Ab sofort ist, solange die COVID-19 Pandemie anhält, bei der Vereinbarung von geplanten Vor Ort Begutachtungen von der
           Konformitätsbewertungsstelle eine Checkliste auszufüllen und an den leitenden Sachverständigen / die leitende Sachverständige
           sowie an Akkreditierung Austria zu übermitteln, mit der die Sicherheit bei der geplanten vor Ort Begutachtung 
           besser gewährleistet werden soll.

  • Leitfaden L42_Fernbegutachtungen_20201027

            Grund: Aktualisierung aufgrund von Erfahrungen aus der COVID-19 Pandemie

Die geänderten Leitfäden/Dokumente sind unter Downloads verfügbar und sind alle ab sofort anwendbar.

Information an akkreditierte / zu akkreditierende Konformitätsbewertungsstellen (KBS) und Begutachter (SV) in Akkreditierungsverfahren

Akkreditierung Austria wird ab Mitte November 2020 damit beginnen, die aktuelle, veraltete Datenbanklösung durch eine zeitgemäße portalverbundfähige Webanwendung zur Abwicklung von Akkreditierungsverfahren (DigiDAISY) zu ersetzen.

Maßgebliche Änderungen sind insbesondere

  • vollkommen online, d.h. keine Übermittlung von KSI Dateien mehr
  • einzelne Portale für die Benutzer: KBS Portal, Begutachter-Portal, Akkreditierungsbeirat
  • alle Umfänge werden direkt aus der Datenbank für die Öffentlichkeit abfragbar
  • E-Mail-Kommunikation wird mittelfristig durch die Kommunikation via Datenbank ersetzt
  • Barrierefreiheit

Die DIGIDAISY wird zu Beginn nur grundlegende Funktionalitäten aufweisen, die dann sukzessive erweitert werden.

Der Zugang für KBS und SV wird ausschließlich über das USP (UnternehmensServicePortal) möglich sein. Als Basis des Zugangs dient die UID-Nummer.

Es werden pro KBS nur zwei Personen Zugriff zur DIGIDAISY bekommen (können).

Die KBS werden ersucht bis Mitte November 2020 sicherzustellen, dass zwei Personen der akkreditierten Einheit Zugang zum USP erhalten.

Die Person, die derzeit unter https://www.bmdw.gv.at/Services/Akkreditierung/AkkreditiertePIZ-Stellen.html in den einzelnen Dokumenten bei der KBS als Kontaktperson angeführt ist wird seitens Akkreditierung Austria automatisch im USP ein Icon zu "Akkreditierung Austria - Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen" erhalten und damit zur Applikation DigiDAISY weitergeroutet werden.
Eine weitere, von der KBS zu benennende Person, kann vom/von der USP AdministratorIn im Unternehmen freigeschaltet werden.

SV werden ersucht ebenfalls bis Mitte November 2020 einen Zugang zum USP sicherzustellen.

Da die Umstellung zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss – der Stichtag wird gesondert bekannt gegeben – wird in der Umstellungsphase Flexibilität bei allen Anwendern erforderlich sein.

Weitere relevante Informationen zu der Umstellung werden – sobald verfügbar – in weiteren NEWS veröffentlicht.

Es wurden die Leitfäden "Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V08_20200514" sowie "Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V08_20200514"  adaptiert.

Weiters wurde - nach der Einbeziehung interessierter Kreise zur Stellungnahme - der "Leitfaden L30_Deponieverordnung & Recycling-Baustoffverordnung_V03_20200514" aktualisiert, wobei auf die erhaltenen Stellungnahmen im separaten Dokument "Leitfaden L30_Deponieverordnung & Recycling-Baustoffverordnung_Ausgabe 2020_Stellungnahmen bearbeitet von AA_20200514" zur Rückverfolgbarkeit für interessierte Kreise von Akkreditierung Austria eingegangen und der Entwurf entsprechend adaptiert wurde.

Die geänderten Leitfäden sind unter Downloads verfügbar und sind alle ab sofort anwendbar.

Es wurde ein neuer Leitfaden "L42_Fernbegutachtungen" erarbeitet, der Konformitätsbewertungsstellen und Begutachtern Hilfestellung zur Durchführung von Fernbegutachtungen (Remote Assessments) bietet.

Rückmeldungen seitens akkreditierter KBS sowie von Begutachtern was sich bewährt hat und worauf speziell zu achten ist sind gerne willkommen, bitte an akkreditierung@bmdw.gv.at übermitteln.

siehe unter Downloads – anwendbar: ab sofort

Weiters wurde der altbekannte Leitfaden L08 an die Forderungen des IAF MD17:2019 angepasst.

siehe unter Downloads – anwendbar: ab sofort

 

Nachdem der Leitfaden EA-4/15 im Bereich Non Destructive Testing (NDT) zurückgezogen wurde legt Akkreditierung Austria hiermit als bevorzugte Akkreditierungsart die Akkreditierung als Inspektionsstelle fest. Allfällig erforderliche Umstellungen werden sukzessive durchgeführt, wobei innerhalb von 5 Jahren alle KBS umgestellt sein sollen.

 

Interessierten Kreisen wird die Möglichkeit geboten zu einer revidierten Version des Leitfadens "L30_Deponieverordnung & Recycling-Baustoffverordnung_V03_nummeriert_Draft 1_20200408.pdf" unter Geplante_Aenderungen bis zum 29.04.2020, 12:00 Stellung zu nehmen.

In Ergänzung zu den AA spezifischen FAQs, die unter NEWS Nr. 88 publiziert wurden, werden FAQs von einer IAF Executive Committee Task Force Group zu Fragen von Zertifizierungsstellen bzgl. COVID-19 Auswirkungen auf Zertifizierungsvorgaben beantwortet. Nachdem die Antworten durch eine Gruppe kompetenter Personen in IAF erstellt worden ist, werden die Auslegungen dieser IAF COVID-19 FAQs von Akkreditierung Austria unterstützt und sind im Sinne der Antworten von den Zertifizierungsstellen einzuhalten.

Nachtrag 20201203:
Gemäß IAF-Resolution 2020-16 – (Agenda Item 9.1) IAF COVID-19 FAQs wird die ursprüngliche AA-Entscheidung gestützt / untermauert.

Aufgrund zahlreicher Fragen von Konformitätsbewertungsstellen und Begutachtern wurde eine FAQ-Liste "FAQ zur Akkreditierung von KBS in der COVID-19 Gesundheitskrise" erarbeitet, die bei Bedarf adaptiert / aktualisiert wird.

Anwendbar mit sofortiger Wirkung.

Aufgrund vielfacher Nachfragen der zulässigen Vorgehensweise mit dem Auslöser der COVID-19 Pandemie sowohl von Zertifizierungsstellen als auch von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen und Begutachtern der Akkreditierung Austria wurde ein der "Leitfaden L41_Reaktion auf außerordentliche Ereignisse und Umstände" erarbeitet.

Anwendbar mit sofortiger Wirkung.

Für das Zustandekommen einer Begutachtung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren ist die Zustimmung der beteiligten Parteien

i.      der akkreditierten (zu akkreditierenden) Konformitätsbewertungsstelle

ii.     des bestellten Begutachtungsteams / der bestellen Begutachter

unter Einhaltung der jeweils anwendbaren legislativen Vorgaben auf Basis der erfolgten Bestellung durch Akkreditierung Austria erforderlich.

Wenn in der derzeitigen Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19 Pandemie mit dem Erregervirus SARS-CoV-2 aufgrund von Bedenken von einer beteiligten Partei die Begutachtung nicht wie geplant stattfinden können wird um unmittelbare Information an Akkreditierung Austria ersucht.

Akkreditierung Austria wird Einzelfallentscheidungen treffen, wie weiter vorzugehen ist und dabei neben der Vermeidung jedweder Gesundheitsgefährdung wie immer größtmögliche Unparteilichkeit walten lassen.

Schon vorab wird darauf hingewiesen, dass durch allfällige Verschiebungen von Begutachtungen diese zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang nachgeholt werden müssen.

Begutachtungen im Rahmen von Erstakkreditierungsverfahren sowie Erweiterungen werden bis zur Beilegung der aktuellen Gesundheitskrise seitens Akkreditierung Austria nicht bestellt.

Bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

Mit den IAF Resolutionen 2019-14 und 2019-25 wurde die Norm ISO/IEC 17029:2019 als normatives Dokument beschlossen sowie darauf aufbauend das IAF MLA erweitert.

Eine Akkreditierung nach der EN ISO/IEC 17029:2019 ist zum derzeitigen Zeitpunkt mangels Vorliegen internationaler Vorgeben – die gerade auf internationaler Ebene ausgearbeitet werden – noch nicht möglich.

Im Bereich der Zertifizierung wurden seitens IAF Übergangsbestimmungen zu neuen Ausgaben bestehender Normen mit den

  • IAF-Resolutionen 2019-17 für ISO 22301:2019
  • IAF-Resolutionen 2019-18 für ISO 14064-3:2019
  • IAF-Resolutionen 2019-19 für ISO 14065:202X

getroffen, die Vorgaben für Akkreditierungsstellen und Zertifizierungs- / Verifizierungsstellen festlegen. Zumal die Resolution klare Vorgaben machen werden seitens Akkreditierung Austria keine zusätzlichen Erläuterungen als erforderlich erachtet.

Mit der IAF-Resolutionen 2019-14 wurde der von Akkreditierung Austria seit jeher verfolgte Weg einer ausschließlichen Aufnahmen von Normen/normativen Dokumenten in den Akkreditierungsumfang bestätigt, wenn diese konkrete, evaluierbare Anforderungen beinhalten. Demzufolge wird Akkreditierung Austria weiter bei mangelnder Verfügbarkeit von Anforderungen in Dokumenten, die auf Antrag der KBS in den Akkreditierungsumfang aufgenommen werden sollen, eine Akkreditierung ablehnen bzw. einschränken.

Weiters ging im Rahmen der IAF General Assembly die IAF Datenbank für weltweite, akkreditierte Managementsystem-Zertifikate IAF Certsearch https://www.iafcertsearch.org/ live. Hintergründe zu dieser Datenbank sind unter https://www.iaf.nu/articles/IAF_CertSearch_Now_Live/633 verfügbar.

Zuletzt wurde von der ILAC und IAF General Assembly mit überwältigender Mehrheit beschlossen ILAC und IAF zu einer internationalen "Akkreditierungsorganisation" zusammenzuführen und die notwendigen Rahmenbedingungen zur Erarbeitung der geplanten Zusammenführung geschaffen.

An der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen interessierte Kreise hatten die Möglichkeit, zu dem Draft Dokument "Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_20190320"

gemäß der auf der Seite "Geplante Änderungen" verfügbaren Informationen, Stellung zu nehmen.

Akkreditierung Austria wurde kürzlich auf zwei Gebiete aufmerksam, die von einigen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen nicht ausreichend verstanden bzw. unzulässig behandelt werden:

1. Unterbeauftragung von Tätigkeiten

Für jede Unterberauftragung von akkreditierten Tätigkeiten

  • ist vorab der Kunde explizit von einer beabsichtigten Unterbeauftragung zu informieren und von diesem hat nachweislich die Zustimmung zur einzelnen Unterbeauftragung an den spezifischen Unterauftragsnehmer zu erfolgen (keine Generalklausel zulässig)
  • dürfen an Unterauftragsnehmer beauftragte Tätigkeiten niemals vom Unterauftragsnehmer weiter unterbeauftragt werden!

Konformitätsbewertungsstellen müssen über eine schriftliche Vereinbarung mit Unterauftragsnehmern nachweisen können, dass für den Fall, dass ein beauftragter Unterauftragsnehmer nicht in der Lage ist die gesamten unterbeauftragten Tätigkeiten zu erbringen, dies dem Auftraggeber/der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle umgehend bekannt gemacht wird.

Achtung: Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle muss für Verfahren in Ihrem Akkreditierungsumfang Akkreditierung Austria Ihre Kompetenz jederzeit selbst nachweisen können.

2. Zertifizierung / Bestätigungen der Einhaltung/Erfüllung u.dgl.m. von Level 3 Akkreditierungsnormen durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen

Beurteilungen von Level 3 Akkreditierungsnormen (insbesondere ISO/IEC 17025, ISO 15189, ISO 17020, ISO/IEC 17043, ISO 17034, ISO/IEC 17021-1, ISO/IEC 17065, ISO/IEC 17024, ISO 14065) dürfen ausschließlich durch Akkreditierungsstellen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren erfolgen.
Selbst wenn eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle auf schriftlichen Bestätigungen bzw. sonstwie schriftlich erklärt, dass keine Beurteilung über die Kompetenz bzw. Erfüllung der Anforderungen für Level 3 Akkreditierungsnormen abgegeben wird, verstehen viele Marktteilnehmer solche Schreiben/Zertifikate als Bestätigung der Erfüllung der normativen Vorgaben. Damit wird der Markt verunsichert.
Außerdem wird durch solche Schreiben die Akkreditierungsstelle ohne Ihr Zutun gezwungen, in eine unzulässige Konkurrenz zu akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu treten (siehe IAF MD7:2010, 4,1,2). Eine solche aufgezwungenen Konkurrenz widerspricht auch der Verordnung (EG) 765/2008 Art. 4 Abs. (8) sowie Artikel 6 Abs. (1).

Daher ist von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen jedwede Beurteilung der Erfüllung von Anforderungen für eine Level 3 Akkreditierungsnorm ausnahmslos zu unterlassen. Ein Verstoß hat den Entzug der Akkreditierung zur Folge.

Bei den General Assemblies von IAF und ILAC, die vom 29. bis 31. Oktober 2018 in Singapur stattfanden, wurden folgende, für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und interessierte Kreise relevante Entscheidungen getroffen:

  • IAF Resolution 2018-13 – (Agenda Item 9) Non-Accredited Product Certification where the CAB is accredited for the same scope – The General Assembly acting on the recommendation of the Technical Committee resolved that IAF Accreditation Body members shall have legally enforceable arrangements with their accredited CABs for product certification that prevents the CAB from issuing non-accredited product certification in scopes for which they are accredited. The enforceable arrangements shall require full implementation within three years from 31 October 2018.
  • Additionally, CABs for product certification must transition certification documentation to include the accreditation symbol and/or must make reference to the accreditation status of the CAB including the identification of the AB, no later than 31 October 2021.
  • Note: If there is an exception to the above, the CAB must justify the exception to the AB, and if accepted by the AB, the certification is still considered accredited.

Diese Entscheidung ist vergleichbar mit den Entscheidungen für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen IAF Resolution 2016-17 (siehe NEWS 61) sowie IAF Resolution 2015-15 (siehe NEWS 48) und IAF Resolution 2017-19 (siehe NEWS 73).

Für akkreditierte Zertifizierungsstellen von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen (vergleichbar mit der Vorgehensweise bei Zertifizierungsstellen von Managementsystemen bzw. Zertifizierungsstellen von Personen)

bedeutet das, dass bis 31. Oktober 2021

  • alle Verfahren einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen, für die diese akkreditiert ist, ausschließlich im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen
  • bei Begutachtungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren alle Unterlagen von Verfahren, für die eine Zertifizierungsstelle für Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert ist, von Akkreditierung Austria begutachtet werden, da diese nur mehr im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen (auch wenn diese z.B. keine Akkreditierungszeichen tragen), das beinhaltet alle akkreditierungsrelevanten Aspekte.
  • Beschwerden in dieser Hinsicht ausführlichst nachgegangen wird und bei Zuwiderhandeln entsprechende Maßnahmen von Akkreditierung Austria getroffen werden.
  • Zertifizierungsstellen von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen werden regelmäßig zum Status der Umstellung Akkreditierung Austria informieren müssen.
     
  • IAF Resolution 2018-14 – (Agenda Item 9) Transitional Arrangements for ISO/IEC 20000-1:2018 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the Transitional Arrangement for the Revision of ISO/IEC 20000-1 Information technology – Service management -- Part 1: Service management system requirements, be 3 years from 30th September 2018 (the starting date of transition).
    All ISO/IEC 20000-1:2011 accredited certificates shall expire or be withdrawn no later than 29th September 2021 (the end of the transition period).

    With this transition deadline
  • ABs shall be ready to carry out transition assessments for ISO/IEC 20000-1:2018 within 8 months from 30th September 2018 (the starting date of transition).
  • CABs seeking accreditation to the new standard shall complete the transition with ABs for ISO/IEC 20000-1:2018 within 18 months from 30th September 2018 (the starting date of transition).
  • CABs shall cease conducting initial and recertification audits to the ISO/IEC 20000-1:2011 18 months from 30th September 2018 (the starting date of transition).

Akkreditierung Austria wird spätestens ab 30.05.2019 beginnen die Implementierung der neuen Normausgabe bei den wenigen betroffenen Zertifizierungsstellen von Managementsystemen im Rahmen der regelmäßigen Begutachtungen zu überprüfen um diese zeitgerecht umzustellen.

Zu beachten ist, dass von den betroffenen Zertifizierungsstellen ab 30.03.2020 keine Begutachtungen gegen die alte Normversion mehr durchgeführt werden dürfen!

  • IAF Resolution 2018-15 – (Agenda Item 9) Transitional Arrangement for ISO 22000:2018 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the period for the transitioning of accredited certifications to ISO 22000:2018 Food safety management systems – Requirements for any organization in the food chain be three years, with the transition deadline being no later than 29 June 2021.

    Accredited certificates issued to ISO 22000:2005 after the date of publication of ISO 22000:2018 shall state an expiry date of 29 June 2021. This resolution replaces IAF Resolution 2017-16.

Hier handelt es sich um eine Klarstellung der bereits 2017 beschlossenen Umstellung. Es dürfen demgemäß Zertifikate für die ISO 22000:2005 nur mehr mit einer maximalen Gültigkeit bis 29.06.2021 ausgestellt werden.

  • IAF Resolution 2018-16 – (Agenda Item 9) Endorsement of ISO/IEC TS 17021- 10:2018 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse ISO/IEC TS 17021-10:2018 Conformity assessment -- Requirements for bodies providing audit and certification of management systems -- Part 10: Competence requirements for auditing and certification of occupational health and safety management systems as a normative document.

Damit sind die Anforderungen an die Kompetenz von Auditoren akkreditierter Zertifizierungsstellen von Managementsystemen von den betroffenen Stellen anzuwenden und Akkreditierung Austria im Rahmen der regulär geplanten Begutachtungen nachzuweisen.

  • IAF Resolution 2018-23 – (Agenda Item 10) IAF MLA sub-scope extension to ICAO CORSIA - The IAF General Assembly, acting on the recommendation of the Executive Committee, endorsed the extension of the IAF MLA under the Main Scope of Validation and Verification – ISO 14065 to the sub-scope ICAO CORSIA Version 1 with ICAO CORSIA Environmental Technical Manual – Volume IV, ISO 14064-3:2006, ISO 14066:2011 as Level 4 Sub-scope and ICAO CORSIA SARPs – Annex 16 Volume IV as Level 5 Sub-Scope in accordance to IAF PL3 Policies and Procedures for the Expansion of the Scope of the IAF MLA.

a. The basis for this sub-scope extension is the recognition of ICAO CORSIA as a publicly owned (including regulatory) normative document.

b. It is noted, that the basis of the ICAO CORSIA is ISO/IEC 17011, ISO 14065:2013, ISO 14064-3:2006 and ISO 14066:2011.

c. For providing accreditation to Verification Bodies for ICAO CORSIA ABs must apply ISO 14065:2013 and follow the ICAO CORSIA standards: SARPs – Annex 16 Volume IV and Environmental Technical Manual – Volume IV.

d. For the harmonised application of ABs the applicable requirements in IAF MD6 and IAF MD14 shall be followed.

e. The basis for extension of Accreditation Bodies to the ICAO CORSIA sub-scope is a training of at least one AB verification assessor on the requirements of ICAO CORSIA by (an) ICAO CORSIA competent trainer(s). An in-depth document study of ICAO CORSIA documents is required for every AB verification assessor assessing ICAO CORSIA.

Mit dieser Resolution hat IAF das MLA um das Sektorschema ICAO CORSIA als IAF sub-scope erweitert. Nur relevant für Verifizierungsstellen, die im Bereich der Fluggeräte-Emissionen Verifizierungen durchführen möchten. Interessierte Verifizierungsstellen wenden sich für nähere Informationen direkt an Hr. Dr. Norman Brunner.

  • ILAC Resolution GA 22.19
    The General Assembly resolves that the standard applicable to biobanks for the purposes of accreditation will be ISO 20387 Biobanking – General requirements for biobanking, to be used as a standalone standard.

Damit ist klargestellt, dass für Betreiber von Biobanken der Nachweis der Erfüllung der ISO 20287 inhaltlich ausreichend ist. Da keine Einigung erfolgte, ob es sich dabei um eine Level 3 oder Level 5 Norm handelt wird Akkreditierung Austria bis zu einer entsprechenden Klarstellung Betreiber von Biobanken gemäß ISO/IEC 17025 akkreditieren.

Die Beschlüsse

verfügbar.

Der Leitfaden

  • L08_Anwendung 17021-1 V2015_V10_20180912

sowie das Arbeitsdokument

  • A16-1_Begutachtungsbericht 17025 V2017_V02_20180912

wurden überarbeitet. Beide Dokumente sind mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

In Bezug auf den Leitfaden Leitfaden L08_Anwendung 17021-1 V2015_V10_20180912 wird explizit auf die Anforderungen zur Zertifizierung künstlicher Organisationen hingewiesen. Dadurch haben einige akkreditierte Zertifizierungsstellen von Managementsystemen unmittelbaren Handlungsbedarf.

Das Arbeitsdokument

  • A16-1_Begutachtungsbericht 17025 V2017_V01_20180709

wurde erstellt. Das Dokument ist ab sofort bei der Begutachtung einer Prüfstelle nach der EN ISO/IEC 17025:2017 anzuwenden.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L15_Anwendung ISO 15189_V02_20180604

sowie das Arbeitsdokument

  • A14_Nichtkonformitäten-Kurzbericht-abschließende Beurteilung_V10_20180604

wurden überarbeitet.

Die Dokumente sind ab sofort anwendbar.

Aufgrund der verpflichtenden Anwendung der ISO/IEC 17011:2017 durch Akkreditierung Austria wird – wie schon öfters im Jahr 2017 kommuniziert – eine Anpassung der Begutachtungstermine und Entscheidungszeitpunkte in Akkreditierungszyklen erforderlich.
Die neuen Akkreditierungszyklen – samt der Grundlagen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sowie die Auswirkungen auf die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen – wurde im Dokument

  • "Leitfaden L40_Änderungen aufgrund ISO/IEC 17011 V2017 – Akkreditierungszyklus _V01_20180221"

zusammengefasst, das unter DOWNLOADS verfügbar ist.

Akkreditierung Austria wird ab sofort auf die neuen Akkreditierungszyklen umstellen um mit möglichst geringem Aufwand für die Stellen und Akkreditierung Austria bis zum Ende der maximal zulässigen Übergangsfrist die Anforderungen der ISO/IEC 17011:2017 erfüllen zu können.

Dadurch ergeben sich unter anderem ab sofort stellenspezifische Anpassungen von Begutachtungsterminen.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Hinweise auf Akkreditierung_V07_20180119

wurde erneut überarbeitet. Das Dokument ist ab sofort anwendbar.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Hinweise auf Akkreditierung_V06_20180103

sowie das Arbeitsdokument

  • A20_Bericht Witness-Audit_V10_20180103

wurden freigegeben und sind ab dem Freigabedatum anwendbar.

Mit dem adaptierten Leitfaden L04 wird den Konformitätsbewertungsstellen erstmalig gestattet,

  • das ILAC MRA Zeichen unter strikter Einhaltung der Vorgabe des ILAC R7 bzw.
  • das IAF MLA Zeichen unter strikter Einhaltung der Vorgabe des IAF ML2

in Kombination mit dem durch Akkreditierung Austria einer Konformitätsbewertungsstelle gem. AkkZV 2013 zur Verfügung gestellten Akkreditierungszeichen, zu verwenden.

Die angeführten Anforderungen gemäß der News Nr. 67 sowie 74b. sind auch von akkreditierten Kalibrierstellen in gleicher Art zu erfüllen.

Die Norm ISO/IEC 17011:2017 wurde mit Ausgabedatum November 2017 von ISO CASCO veröffentlicht. Diese Norm legt die Vorgehensweisen von Akkreditierungsstellen fest. Zumal die IAF/ILAC Joint General Assemblies die Anwendung der Norm verpflichtend erklärt haben, muss Akkreditierung Austria als einzige Stelle in Österreich die Anforderungen erfüllen.
Dadurch werden auch Akkreditierungsanforderungen an Konformitätsbewertungsstellen anzupassen sein.
Akkreditierung Austria hat schon vor mehr als sechs Monaten mit der Umstellung begonnen. Für Konformitätsbewertungsstellen relevante Änderungen werden wir über diese Webseite kommunizieren.

Die Norm ISO/IEC 17025:2017 wurde mit Ausgabedatum November 2017 von ISO CASCO veröffentlicht. Das bedeutet gemäß NEWS Nr. 67 unten, dass die mehr als 220 akkreditierten Prüfstellen bis spätestens 31.10.2020 Akkreditierungsbescheide nach der neuen Norm erhalten müssen, zumal mit 01.11.2020 alle Akkreditierungen gemäß EN ISO/IEC 17025:2005 ungültig werden und entsprechende Prüfberichte ab diesem Datum Ihre Gültigkeit verlieren.

Bei den General Assemblies von IAF und ILAC, die vom 28-30.10.2017 in Vancouver stattfanden, wurden folgende, für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und interessierte Kreise relevante Entscheidungen getroffen:

  • JGA Vancouver Resolution 2 - Implementation of transition to ISO/IEC 17011:2017
    The Joint General Assembly endorses the recommendation of the Joint Executive Committee, to ensure JGA Delhi Resolution 1 – Transition to ISO/IEC 17011:2017 is fully implemented, and that all peer evaluation activities carried out from 1 July 2018 will use ISO/IEC 17011:2017 as the requirements document. Details of this transition plan are described in the document entitled "ISO/IEC 17011:2017 Transition Plan" dated 29 October 2017.


    Damit werden Vorgaben gemacht in welcher Art und Weise Akkreditierungsstellen – für Österreich Akkreditierung Austria – die Umstellung auf die neue Anforderungsnorm für Akkreditierungsstellen ISO/IEC 17011:2017 durchzuführen hat. Das hat indirekt Auswirkungen auf die akkreditierten/zu akkreditierenden Konformitätsbewertungsstellen. Die mit geänderten Anforderungen einhergehenden Umsetzungen von Akkreditierung Austria werden separat zur Kenntnis gebracht.
  • IAF Resolution 2017-5 - Database Management Committee Report - The General Assembly received with appreciation the report on progress of the Database for Accredited Management Systems Certifications and approved proceeding with the IAF database and the formation of a Limited Liability Company (LLC) to manage said database (ref IAF GA31_5.2A, IAF GA31_5.2B)

    Damit hat IAF beschlossen eine Datenbank für Zertifikate akkreditierter Zertifizierungsstellen von Managementsystemen zu betreiben. Damit soll der Öffentlichkeit ein einfaches Tool zur Verfügung gestellt werden den aktuellen Status von akkreditierten Zertifikaten zu erhalten.
    Die Teilnahme von Zertifizierungsstellen ist optional.
    Es ist geplant, dass die Datenbank Ende 2018 online geht. Nähere Informationen folgen nach deren Verfügbarkeit.
  • IAF Resolution 2017-13– (Agenda Item 9) Transitional Arrangements for the ISO 9001:2015 and ISO 14001:2015 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that at the end of the transition period, 15 September 2018, all ISO 9001:2008 and ISO 14001:2004 certifications shall expire or be withdrawn.
  • As of 15 March 2018, CABs shall conduct all ISO 9001 and ISO 14001 initial, surveillance, and recertification audits to the new versions (ISO 9001:2015 and ISO 14001:2015). The outcomes of such audits shall be considered by the CAB for further decision on accredited certifications to ISO 9001:2008 and ISO 14001:2004 as deemed appropriate.

    Nachdem viele Zertifizierungsstellen von Managementsystemen Ihre Kunden noch nicht auf die neuen Normen umgestellt haben wurde klargestellt, dass die Zertifikate der alten Normen mit dem Ende der Übergangsfrist ungültig werden.
    Zertifizierungsstellen von Managementsystemen müssen ab 15.März 2018 alle Audits gegen die ISO 9001:2015 bzw. ISO 14011:2015 durchführen.
    In diesem Zusammenhang werden die durch Akkreditierung Austria akkreditierten Zertifizierungsstellen von Managementsystemen mit einer / beiden Normen im Akkreditierungsumfang Akkreditierung Austria den Status der Umstellung mehrmals mitteilen müssen.
  • IAF Resolution 2017-14 – (Agenda Item 9) Transitional Arrangements for the revision of ISO 50001:2011 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the Transitional Arrangement for the Revision of ISO 50001:2011 Energy Management Systems – Requirements with guidance for use, be three years from the date of publication of the revised standard. All ISO 50001:2011 certifications shall expire or be withdrawn at the end of the transition period.
    Within this transition timeline:
    • ABs shall be ready to carry out transition assessments for ISO 50001:2018 within 6 months from the date of publication of the revised standard.
    • CABs shall complete the transition with ABs for ISO 50001:2018 within 18 months from the date of publication of the revised standard.
    • CABs shall cease conducting audits, including initial, surveillance and recertification to the ISO 50001:2011 18 months from the date of publication of the revised standard. The outcomes of such audits to the revision of ISO 50001:2011 shall be considered by the CAB for further decision on accredited certifications to ISO 50001:2011 as deemed appropriate.

Demzufolge wird Akkreditierung Austria Begutachtungen zur Erfüllung der Anforderungen der neuen ISO 50001 im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten (drei Monate für die Behebung allfälliger Nichtkonformitäten sowie maximal drei Monate für die Akkreditierungsentscheidung) nach Veröffentlichung durchführen. KBS, die die ISO 50001 im Akkreditierungsumfang haben werden aufgefordert ab der Veröffentlichung an der Umsetzung zu arbeiten.

  • IAF Resolution 2017-15 – (Agenda Item 9) Transitional Arrangements for the revision of ISO 14064-1:2006 and 14064-2:2006 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the Transitional Arrangement for the Revision of ISO 14064-1:2006 Greenhouse gases -- Part 1: Specification with guidance at the organization level for quantification and reporting of greenhouse gas emissions and removals, and ISO 14064-2:2006 Greenhouse gases -- Part 2: Specification with guidance at the project level for quantification, monitoring and reporting of greenhouse gas emission reductions or removal enhancements be three years from the date of publication of the revised standard.
    Within this transition timeline:
    • ABs shall be ready to carry out transition assessment for ISO 14064-1:2018 and ISO 14064-2:2018 within 6 months from the date of publication of the revised standard. Note: If there is an exception to the above, the AB shall justify the exception based on valid reasons.
    • CABs shall complete the transition with ABs for ISO 14064-1:2018 and ISO 14064-2:2018 within 3 years from the date of publication of the revised standard.

Hier handelt es sich um ein Standardverfahren. Demzufolge wird Akkreditierung Austria versuchen die wenigen betroffenen Verifizierungsstellen im Rahmen der regelmäßigen Überwachungen umzustellen.

  • IAF Resolution 2017-16 (Agenda Item 9) Transitional Arrangement for the revision of ISO 22000:2005 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the period for transitioning of accredited certifications to the next revision of ISO 22000:2005 Food safety management systems -- Requirements for any organization in the food chain be three years from the date of publication.

    Also auch hier eine Standardumstellung. Demzufolge wird Akkreditierung Austria auch hier versuchen die wenigen betroffenen Zertifizierungsstellen im Rahmen der regelmäßigen Überwachungen umzustellen.
  • IAF Resolution 2017-17 – (Agenda Item 9) Transitional Arrangement for the Revision of ISO/IEC TS 17021-3:2013 to ISO/IEC 17021-3:2017 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that the transition period for ISO/IEC 17021-3:2017 Conformity assessment — Requirements for bodies providing audit and certification of management systems — Part 3: Competence requirements for auditing and certification of quality management systems, be two years from the date of publication of the revised standard (i.e. 31 March 2019).

    Akkreditierung Austria wird auch hier versuchen die wenigen betroffenen Zertifizierungsstellen im Rahmen der regelmäßigen Überwachungen umzustellen.
  • IAF Resolution 2017-18 – (Agenda Item 9) Endorsement of ISO/IEC 20000-6: 2017 and ISO/IEC 20000-1: 2011 as Normative Documents and Transitional Arrangement - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse ISO/IEC 20000-6:2017 Information technology – Service management – Part 6: Requirements for bodies providing audit and certification of service management systems and ISO/IEC 20000-1:2011 Information technology – Service management -- Part 1: Service management system requirements as normative documents.
    The General Assembly further resolved that the transition period for the implementation of ISO/IEC 20000-6:2017 be two years from the date of publication, i.e. 06 June 2017. After the transition period, IAF MD18:2015 Application of ISO/IEC 17021:2011 in the Service Management Sector (ISO/IEC 20000-1) will be withdrawn.


    Akkreditierung Austria wird auch hier versuchen die wenigen betroffenen Zertifizierungsstellen im Rahmen der regelmäßigen Überwachungen umzustellen.
  • IAF Resolution 2017-19 – (Agenda Item 9) Non-Accredited Personnel Certification where the CAB is accredited for the same scope and Transitional Arrangement - The General Assembly acting on the recommendation of the Technical Committee resolved that IAF Accreditation Body members shall have legally enforceable arrangements with their accredited CABs for personnel certification that prevents the CAB from issuing non-accredited persons certificates in scopes for which they are accredited. The enforceable arrangements shall require full implementation within three years from 30 October 2017.
    Additionally, CABs for personnel certification shall transition certification documentation to include the accreditation symbol and/or shall make reference to the accreditation status of the CAB including the identification of the AB, at the time of recertification decision; no later than 30 October 2020.
    When granted initial accreditation (for ISO/IEC 17024), after 30 October 2017, a CAB shall transition (re-issue) previous unaccredited certification documents and/or make reference to the accreditation status including identification of the AB, within one year of the accreditation decision.
    Note: If there is an exception to the above, the CAB must justify the exception to the AB, and if accepted by the AB, the certification is still considered accredited.

Diese Entscheidung ist vergleichbar mit den Entscheidungen für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen IAF Resolution 2016-17 (siehe NEWS Nr. 61) sowie IAF Resolution 2015-15 (siehe NEWS Nr. 48). Für akkreditierte Zertifizierungsstellen von Personen (vergleichbar mit der Vorgehensweise bei Zertifizierungsstellen von Managementsystemen)

bedeutet das, dass bis 30.10.2020

  • alle Verfahren einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Personen, für die diese akkreditiert ist, ausschließlich im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen
  • bei Begutachtungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren alle Unterlagen von Verfahren, für die eine Zertifizierungsstelle für Personen akkreditiert ist, von Akkreditierung Austria begutachtet werden, da diese nur mehr im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen (auch wenn diese z.B. keine Akkreditierungszeichen tragen), das beinhaltet alle akkreditierungsrelevanten Aspekte.
  • Beschwerden in dieser Hinsicht ausführlichst nachgegangen wird und bei Zuwiderhandeln entsprechende Maßnahmen von Akkreditierung Austria getroffen werden.
  • Zertifizierungsstellen von Personen werden regelmäßig zum Status der Umstellung Akkreditierung Austria informieren müssen.

Die Umsetzung der Forderung wird durch Aufnahme in einen verpflichtend anwendbaren Leitfaden der Akkreditierung Austria erfolgen.

Die Beschlüsse
von ILAC sind unter http://ilac.org und
von IAF sind unter http://www.iaf.nu
verfügbar.

Akkreditierung Austria wird ab sofort interessierten Kreisen bei geplanten Änderungen mit größeren Auswirkungen auf akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen die Änderungen in einem eigenen Unterverzeichnis der Homepage von Akkreditierung Austria zur allfälligen Stellungnahme zur Verfügung stellen.

Es wird davon ausgegangen, dass interessierte Kreise regelmäßig die Homepage der Akkreditierung Austria besuchen. Daher wird keine andersartige Verständigung als die Veröffentlichung im angeführten Unterverzeichnis stattfinden.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V07_20170929

sowie die Arbeitsdokumente

  • A14_Nichtkonformitäten-Kurzbericht-abschließende Beurteilung_V09_20170929

wurden aufgrund von Rückmeldungen von Begutachtern erneut überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

In Bezug auf die Verwendung des A14 durch Begutachtungsteams wird darauf hingewiesen, dass ab sofort keine schriftliche Rückmeldung der Konformitätsbewertungsstelle (KBS) zur geplanten Behebung der Nichtkonformitäten mehr erforderlich ist (ehemaliger Verständnischeck). Zumal damit kein Grund mehr besteht von der KBS Eintragungen im A14 vor der gesetzlichen Erledigungsfrist einzufordern ist das in den Punkten 1, 2, 3 vollständig ausgefüllte A14 am Begutachtungsende zu unterschreiben und in eingescannter Form als pdf-File vom LSV spätestens am nächsten Kalendertag an Akkreditierung Austria zu übermitteln.

Die Analyse der Ursachen und Auswirkungen ist gemeinsam mit den davon abgeleiteten getroffenen Behebungsmaßnahmen binnen der gesetzlichen Frist von der KBS zu übermitteln und durch das Begutachtungsteam zu bewerten.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L13_Jahresberichte_V12b_20170913 (keine inhaltlichen Änderungen)

sowie die Arbeitsdokumente

  • A04_Begutachtungsplan_V08_20170913
  • A05_Begutachtungskriterien_V01_20170913
  • A14_Verbesserungsmaßnahmen-Kurzbericht-abschließende Beurteilung_V08_20170913
  • A16_Begutachtungsbericht 17025 V2005_V14a_20170913
  • A18_Begutachtungsbericht 17021 V2015-1_V08_20170913
  • A19_Begutachtungsbericht 17024 V2012_V03a_20170913
  • A21_Begutachtungsbericht 15189 V2012_V07_20170913
  • A31_Begutachtungsbericht 17020 V2012_V08a_20170913
  • A32_Begutachtungsbericht 17065 V2012_V04_20170913
  • A33_Begutachtungsbericht 14065 V2013_V03a_20170913

wurden aufgrund von Findings bei der EA Peer Evaluierung 2017 überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Für allfällige Rückfragen seitens der Begutachter von Akkreditierung Austria über die Anwendung des neuen Arbeitsdokumentes A05 sowie A14 steht Herr Dipl.-Ing. Heinz Tömböl (+43-(0)1-711 00-808261) gerne zur Verfügung.

siehe auch NEWS Nr. 61 unten

Gemäß der ILAC Resolution GA 20.14 der ILAC General Assembly 2016 (New Delhi)

"As a result of the publication of ISO 17034 in November 2016, replacing ISO Guide 34:2009, the General Assembly endorses the recommendation from the AIC, that accreditation of reference material producers be conducted in accordance with ISO 17034 and that an implementation period of 3 years be adopted."

wurde eine dreijährige Umstellungszeit nach dem Publikationsdatum der ISO/IEC 17034:2016 für alle Referenzmaterialhersteller, die nach dem ISO Guide 34:2009 akkreditiert sind, festgelegt.
Das bedeutet, dass bis spätestens dann alle akkreditierten Referenzmaterialhersteller die Anforderungen der ISO 17034:2016 erfüllen müssen, die vollständige Erfüllung den nationalen Akkreditierungsstellen nachgewiesen haben und auch von den nationalen Akkreditierungsstellen dafür akkreditiert sein müssen.

Daher wird Akkreditierung Austria

  • um zusätzliche Begutachtungen für Konformitätsbewertungsstellen zu vermeiden und bis Ende der Übergangsfrist alle Referenzmaterialhersteller bescheidmäßig umstellen zu können
  • nach Schulung von Mitarbeitern der Akkreditierung Austria durch EA und anschließender Schulung der Begutachter von Akkreditierung Austria

für die Umstellung bereits gemäß ISO Guide 34:2009 akkreditierter Referenzmaterialhersteller auf die ISO 17034:2016 folgendermaßen verfahren:

Zwölf Monate nach dem Publikationsdatum der englischen Originalversion der ISO/IEC 17034:2016 - also effektiv ab 01.11.2017 - wird im Rahmen der regulär geplanten Akkreditierungsbegutachtungen nur mehr gemäß der neuen Anforderungsnorm ISO 17034:2016 begutachtet.

Neuanträge auf Akkreditierung als Referenzmaterialhersteller:
Sechs Monate nach dem Publikationsdatum der englischen Originalversion der ISO 17034:2016 - also effektiv ab dem 01.05.2017 - werden Akkreditierungsbegutachtungen nur mehr nach der neuen Anforderungsnorm ISO 17034:2016 durchgeführt.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V07_20170712

sowie die Arbeitsdokumente

  • A16_Begutachtungsbericht 17025 V2005_V14_20170712
  • A19_Begutachtungsbericht 17024 V2012_V03_20170712
  • A31_Begutachtungsbericht 17020 V2012_V08_20170712
  • A33_Begutachtungsbericht 14065 V2013_V03_20170712

wurden aufgrund von Findings bei der EA Peer Evaluierung 2017 überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Gemäß der ILAC Resolution GA 20.15 der ILAC General Assembly 2016 (New Delhi)

"As the revised version of ISO/IEC 17025 is scheduled for publication in 2017, the General Assembly endorses the recommendation of the AIC that a transition period of 3 years from the date of publication be adopted. At the end of the transition period, accreditation of a laboratory to ISO/IEC 17025:2005 will not be recognised under the ILAC Arrangement."

wurde eine dreijährige Umstellungszeit nach dem Publikationsdatum EN ISO/IEC 17025:201X für alle Prüfstellen, die nach EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert sind, festgelegt.
Das bedeutet, dass bis spätestens dann alle akkreditierten Prüfstellen die Anforderungen der EN ISO/IEC 17025:201X erfüllen müssen, die vollständige Erfüllung den nationalen Akkreditierungsstellen nachgewiesen haben und auch von den nationalen Akkreditierungsstellen dafür akkreditiert sein müssen.

Daher wird Akkreditierung Austria

  • um zusätzliche Begutachtungen für Konformitätsbewertungsstellen zu vermeiden und bis Ende der Übergangsfrist alle Prüfstellen bescheidmäßig umstellen zu können
  • nach Schulung von Mitarbeitern der Akkreditierung Austria durch EA und anschließender Schulung der Begutachter von Akkreditierung Austria

für die Umstellung bereits gemäß EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditierter Prüfstellen auf die EN ISO/IEC 17025:201X folgendermaßen verfahren:

Zwölf Monate nach dem Publikationsdatum der englischen Originalversion der EN ISO/IEC 17025:201X wird - im Rahmen der regulär geplanten Akkreditierungsbegutachtungen - nur mehr gemäß der neuen Anforderungsnorm EN ISO/IEC 17025:201X begutachtet.

Das bedeutet für akkreditierte Prüfstellen, dass sie unmittelbar nach der Publikation der EN ISO/IEC 17025:201X ihre Prozesse und Dokumentation anpassen müssen.

Neuanträge auf Akkreditierung als Prüfstelle:
Sechs Monate nach dem Publikationsdatum der englischen Originalversion der EN ISO/IEC 17025:201X werden Akkreditierungsbegutachtungen nur mehr nach der neuen Anforderungsnorm EN ISO/IEC 17025:201X durchgeführt.

Zwischen 08-13.01.2017 sowie 15-19.05.2017 fand die EA Peer Evaluierung von Akkreditierung Austria durch zehn Peer Evaluatoren ausländischer Akkreditierungsstellen im Ausmaß von 52 Manntagen statt.

Aufgrund von Findings wurden folgende für Begutachter der Akkreditierung Austria und akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen Änderungen erforderlich:

Es wird ab sofort optional eine neue erste Seite bei den Akkreditierungsumfängen eingefügt. Damit soll

  1. vielfachen Anfragen von KBS, die um Nennung von Anforderungsdokumenten im Akkreditierungsumfang aufgrund von Kundenanforderungen ersuchen, abgedeckt werden und
  2. den Begutachtern von Akkreditierung Austria Hilfestellung über die unbedingt zu begutachtenden internationalen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden.

Damit wurden in der Akkreditierungs-Datenbank Änderungen erforderlich, die sich auch in den KSI-Dateien, die den Konformitätsbewertungsstellen sowie Begutachtern von Akkreditierung Austria zur Verfügung gestellt werden, niederschlagen.

Es mögen bitte ab sofort weder die zuständigen KSI-Verantwortlichen in den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen noch die Begutachter von Akkreditierung Austria

  • die Level 3 (gemäß EA-1/06) Anforderungsnormen (wie z.B.: EN ISO/IEC 17025:2005, 17020:2012, 17021-1:2015, 17065:2012, ....)
  • die weitere Anforderungsdokumente des Levels 4 bez. sonstige, weitere Anforderungsdokumente

in den KSI-Dateien diese Dokumente nicht als zurückgezogen markieren.

Diese Dokumente sind nur für die neue erste Seite der Akkreditierungsumfänge relevant und verursachen keine Mehrkosten für die KBS. Die KBS werden ersucht auch keine allfälligen zusätzlichen Anforderungsdokumente selbst einzutragen.
Begutachter von Akkreditierung Austria werden erst nach entsprechender Schulung im Jahr 2018 ersucht zusätzliche Anforderungsdokumente einzutragen.

Zwischen 08-13.01.2017 fand der erste Teil der EA Peer Evaluierung von Akkreditierung Austria durch acht Peer Evaluatoren ausländischer Akkreditierungsstellen statt.

Aufgrund von Findings wurden folgende Änderungen erforderlich:

1. Einteilung des Umfanges von Kalibrierstellen
Es wurde eine feinere Unterteilung der Messgrößen in den Akkreditierungsumfängen von Kalibrierstellen gemeinsam mit dem BEV-PTP erarbeitet. Diese Änderung des Akkreditierungsumfanges wird demnächst allen Kalibrierstellen durch zeitlich möglichst nah zusammenliegende Bescheidänderungen von Amts wegen vorgeschrieben werden.
Ab dem Datum der erfolgten Bescheidänderung von akkreditierten Kalibrierstellen sind Eignungsprüfungen gemäß dieser geänderten Akkreditierungsumfänge von den Kalibrierstellen zu planen und durchzuführen.

Gleichzeitig wurden die Kompetenzgebiete der für Akkreditierung Austria tätigen Sachverständigen für Kalibrierstellen der geänderten Einteilung der Messgrößen angepasst.

2. Änderungen finden sich im überarbeiteten Dokument der Akkreditierung Austria
- Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V06_20170517
Damit ersetzt dieses Dokument die Vorversion und ist ab sofort anwendbar.

Weitere erforderliche Anpassungen folgen.

Die Leitfäden

  • Leitfaden L02_SV-M_Administriative Regeln für Sachverständige_V07a_20170512
  • Leitfaden L19_Standorte und Schlüsseltätigkeiten_V06_20170512

sowie das Arbeitsdokument

  • A16_Begutachtungsbericht 17025 V2005_V13_20170512

wurden überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Gemeinsam mit den notifizierenden Behörden wurde

  • Internal Market EU-EG Verordnungen-Richtlinien_20170512

überarbeitet und neu festgelegt und

  • Internal Market EG Richtlinie Interoperabilität Eisenbahnsysteme gem.

2008-57_20170512
wurde neu hinzugefügt.
Verfügbar unter Akkreditierungsverfahren

Zwischen 08-13.01.2017 fand der erste Teil der EA Peer Evaluierung von Akkreditierung Austria durch acht Peer Evaluatoren ausländischer Akkreditierungsstellen statt.

Aufgrund von Findings wurden folgende Änderungen erforderlich:

1. messtechnische Rückführung
Es wurde die Politik zur messtechnischen Rückführung, veröffentlicht unter Akkreditierungsverfahren strikt an die internationalen Anforderungen angepasst. Konformitätsbewertungsstellen, die für Verfahren eine messtechnische Rückführung benötigen, können daher diese ausschließlich gemäß ILAC P10:2013 nachweisen.

Das bedeutet, dass ab sofort bei Begutachtungen von Konformitätsbewertungs-stellen eine Rückführung via österreichische Eichstellen nicht mehr akzeptiert wird.

2. Weitere Änderungen finden sich in den überarbeiteten Dokumente der Akkreditierung Austria

  • Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V06_20170418
  • Leitfaden L26_Eignungsprüfungen_V06_20170418
  • Arbeitsdokument A04_Begutachtungsplan_V07_20170418

Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Weitere erforderliche Anpassungen folgen.

Die Leitfäden

  • Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V05_20161222
  • Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V05_20161222
  • Leitfaden L13_Jahresberichte_V12a_20161222

wurden überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Bei den General Assemblies von IAF und ILAC, die vom 02-04.11.2016 in Neu Dehli stattfanden, wurden folgende, für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und interessierte Kreise relevante Entscheidungen getroffen:

ILAC Resolution GA 20.15 - EN ISO/IEC 17025:2017:
Die Übergangsfrist beträgt drei Jahre nach Publikation der englischen ISO/IEC Norm, bis dahin haben alle akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen bescheidgemäß nach der neuen Norm akkreditiert zu werden.
Daher werden ab 01.01.2019 werden Akkreditierungsbegutachtungen von Akkreditierung Austria ausschließlich auf Basis der EN ISO/IEC 17025:2017 durchgeführt werden.

ILAC Resolution GA 20.14 - ISO17034:2016:
Die am 01.11.2016 erschienenen Norm wurde von ILAC als akkreditierungs-relevanter Level 3 Standard beschlossen, Akkreditierungen gemäß dem ISO Guide 34:2009 werden per 31.10.2019 ungültig.
Nach entsprechender Veröffentlichung durch CEN & in der Gazette der Europäischen Union wird eine entsprechende Akkreditierung seitens Akkreditierung Austria angeboten, ab 01.07.2017 werden alle Akkreditierungsbegutachtungen gemäß der neuen Norm durchgeführt werden.

IAF Resolution 2016-17 für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen in Bezug auf das verpflichtende Führen von Akkreditierungszeichen bzw. schriftlicher Hinweise auf die Akkreditierung:
Für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen, die durch Akkreditierung Austria akkreditiert sind, ergibt sich dadurch keine Änderung, da bereits durch die Akkreditierungszeichenverordnung AkkZV 2013 das Führen des Akkreditierungszeichens bzw. schriftlicher gleichwertiger Hinweise auf die Akkreditierung auf Zertifikaten verpflichtend vorgeschrieben war.

Joint General Assembly (IAF+ILAC) Resolution 1- EN ISO/IEC 17011:2017:
Die Übergangsfrist beträgt drei Jahre nach Publikation der englischen ISO/IEC Norm. Wiewohl diese Norm nur von Akkreditierung Austria als österreichischer nationaler Akkreditierungsstelle zu erfüllen ist sind damit aufgrund geänderter Anforderungen auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen indirekt betroffen. Genauere Informationen folgen.

Die Leitfäden

  • Leitfaden L08_Anwendung 17021-1 V2015_V09_20161021

Grund: Anpassung an die Anforderungen des IAF MD17:2015

  • Leitfaden L13_Jahresberichte_V12_20161021
  • Leitfaden L13_Jahresberichte-Vorlagen_V04_20161021

Grund: geringfügige Anpassung an die Anforderungen des IAF MD15:2014 sowie
Klarstellung der von jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle
zu übermittelnden und im Jahresbericht aufzunehmenden Meldungen

wurden überarbeitet.
Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

Aufgrund der Veröffentlichung der EN ISO 13485:2016 im März 2016

  • ist bei der erstmaligen Beantragung der EN ISO 13485 ab sofort der Nachweis der Erfüllung der EN ISO 13485:2016 den Sachverständigen von Akkreditierung Austria nachzuweisen
  • haben bereits gemäß der EN ISO 13485:2003 (Ausgabedatum 01.11.2012) akkreditierte Zertifizierungsstellen von Managementsystemen bei den regulären Office- Begutachtungen ab spätestens 01.07.2017 die Kompetenz gemäß EN ISO 13485:2016 nachzuweisen

Bis zum 28.02.2019 haben betroffene akkreditierten Zertifizierungsstellen für Managementsysteme für die EN ISO 13485:2016 akkreditiert zu sein, danach wird eine Akkreditierung gemäß EN ISO 13485:2003 (Ausgabedatum 01.11.2012) ungültig und aus den Akkreditierungsumfängen gestrichen.

Damit werden die Anforderungen des Beschlusses der IAF General Assembly 2015-13 umgesetzt, der eine dreijährige Übergangsfrist nach Veröffentlichungsdatum (also bis Februar 2019) vorgibt.

Die Leitfäden

  • Leitfaden L01_Begutachter in Akkreditierungsverfahren_V06_20160901
  • Leitfaden L08_Anwendung 17021-1 V2015_V08_20160908
  • Arbeitsdokument A02_Beurteilung von Begutachtern_V08a_20160908

wurden überarbeitet.

Damit ersetzen diese Dokumente die Vorversionen und sind ab sofort anwendbar.

In Absprache mit und nach Zustimmung durch die zuständige österreichische notifizierende Behörde für die Richtlinien 2016/425/EU (Persönliche Schutzausrüstungen) sowie 2016/426/EU (Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe), BMWFW I/5, wird festgelegt, dass für eine Akkreditierung zum Zweck der nachfolgenden Notifizierung dieser Richtlinien eine Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß der harmonisierten Anforderungsnorm EN ISO/IEC 17065:2012 für alle Module erforderlich ist. Ab sofort können Anträge auf Akkreditierung dieser beiden Richtlinien gestellt werden.

nicht mehr relevant (20161215).

Bei den ÖVGW-Richtlinien handelt es sich zumeist (QS, PG,PW-Dokumente) um Vorgabedokumente für die Zuerkennung eines Gütezeichens, das nur von der Zertifizierungsstelle selbst vergeben werden kann. In diesen Dokumenten wird stets auf einschlägige Normen verwiesen, nach welchen die erforderlichen Prüfungen/Inspektionen konkret durchzuführen sind. Nur für die letztgenannten Dokumente kann eine Prüf-/Inspektionsstelle akkreditiert werden, nicht aber für die Qualitätsstandards des ÖVGW.

Das wird auch vom ÖVGW so gesehen, der nach eigener Aussage im Falle einer Unterauftragsvergabe nur überprüft, ob die jeweils anzuwendenden Normen im Akkreditierungsumfang des Unterauftragnehmers sind, nicht jedoch die ÖVGW-Dokumente.

Daher wurde von Akkreditierung Austria am 22.5.2016 beschlossen, ÖVGW-Dokumente künftig grundsätzlich nicht mehr zu akkreditieren und die in den Akkreditierungsumfängen von Prüf- und Inspektionsstellen enthaltenen ÖVGW-Dokumente im Zuge der nächsten Bescheidänderung von Amts wegen zurückzuziehen.

In Ausnahmefällen sind in ÖVGW-Dokumenten Prüfverfahren explizit beschrieben, zu denen es (noch) keine nationalen oder internationalen Normen gibt. In diesem Fall könnte eine Akkreditierung eingeschränkt auf genau dieses Verfahren erfolgen. Das wäre Akkreditierung Austria gesondert nachzuweisen.

Das gilt jedoch nicht, wenn zusätzliche Vorgaben oder Anforderungen der Zertifizierungsstelle zu Prüfungen, die sonst aber nach Normen durchgeführt werden, beschrieben sind. In diesem Fall wäre eine Akkreditierung nur für das Normverfahren möglich, die Einhaltung zusätzlicher Anforderungen sollten dann Vertragsbestand des Unterauftragnehmers mit dem Zertifizierer sein.

Aufgrund einer Änderung des Telefonsystems im gesamten BMWFW sind die Mitarbeiter der Akkreditierung Austria ab sofort telefonisch durch Voranstellen von 80 vor die bisherigen Telefon-Durchwahlklappen erreichbar, also beispielsweise statt +43 1 71100 - 8256 nunmehr +43 1 71100 - 808256.

Für alle Begutachtungen von Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren und die im Akkreditierungsumfang die ISO 9001 und/oder ISO 14001 beinhaltet haben, sind ab 01.05.2016 von den Sachverständigen der Akkreditierung Austria die Anforderungen des verpflichtend anzuwendenden IAF Leitfadens IAF MD5:2015 "Determination of audit time of Quality and Environmental Management Systems" zu begutachten um den IAF Anforderungen nachzukommen.

Von Akkreditierung Austria wurde eine Ungleichbehandlung von Konformitätsbewertungsstellen festgestellt. So bezahlten einige Konformitätsbewertungsstellen aufgrund einer unzulässigen Gruppierung weniger hohe Gebühren als andere Konformitätsbewertungsstellen mit vergleichbarem Akkreditierungsumfang.

Daher werden bei den ab 01.07.2016 freigegebenen Akkreditierungsumfängen von Prüf- und Inspektionsstellen die Kosten gemäß Akkreditierungsgebührenverordnung für jede Zeile im Akkreditierungsumfang separat verrechnet werden.

Die Leitfäden

  • Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Hinweise auf

Akkreditierung_V05_20160229_bf

  • Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V04_20160229_bf
  • Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V04_20160229_bf
  • Leitfaden L19 _Standorte & Schlüsseltätigkeiten_V05_20160229_bf

wurde überarbeitet.

Der Leitfaden L02_SV-M_Administriative Regeln für Sachverständige_V07_ 20160114 (pdf) wurde geringfügig adaptiert,

fast alle Arbeitsdokumente für Sachverständige der Akkreditierung Austria wurden aktualisiert und sind ab sofort bei Begutachtungen zu verwenden.

Der

  • Leitfaden L13_Jahresberichte_V03_20151203 (pdf)
  • Leitfaden L13_Jahresberichte-Vorlagen_V03_20151203 (xls)
  • Leitfaden L13_Jahresbericht 2015 Vorlage Fachgebietszuordnung_

V01_20151203 (xls)

wurden überarbeitet bzw.. neu herausgegeben.

Die Jahresberichte für das Kalenderjahr 2015 sind bereits gemäß dieser Dokumente zu übermitteln.

Am 06.11.2015 hat die IAF General Assembly beschlossen und von der EA General Assembly am 26.11.2015 bestätigt, dass akkreditierte Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Zertifizierungen von Verfahren, für die Sie akkreditiert sind, nur mehr im Rahmen der Akkreditierung erbringen dürfen:

IAF Resolution 2015–14 – (Agenda Item 10) Non-Accredited Certification Where the MS CB is Accredited for the Same Scope - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved that IAF Accreditation Body members shall have legally enforceable arrangements with their accredited CABs that prevents the CAB from issuing non-accredited management systems certificates in scopes for which they are accredited.
The General Assembly further agreed that the transition period will be one year from the date of endorsement.

Die Umsetzung der Forderung wird durch Aufnahme in einen verpflichtend anwendbaren Leitfaden der Akkreditierung Austria erfolgen.

Praktisch bedeutet das, dass ab 06.11.2016

  • alle Verfahren einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme, für die diese akkreditiert ist, ausschließlich im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen
  • bei Begutachtungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren alle Unterlagen von Verfahren, für die eine Zertifizierungsstelle für Managementsysteme akkreditiert ist, von Akkreditierung Austria begutachtet werden, da diese nur mehr im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden dürfen (auch wenn diese z.B. Akkreditierungszeichen tragen), das beinhaltet alle akkreditierungsrelevanten Aspekte (inklusive Beratungsdienstleistungen; Einhaltung der Mindestauditzeitanforderungen der IAF wie u.a.: IAF MD5, MD11; Unparteilichkeit; Unabhängigkeit; ......).
  • Beschwerden in dieser Hinsicht ausführlichst nachgegangen wird und bei Zuwiderhandeln entsprechende Maßnahmen von Akkreditierung Austria getroffen werden.

Ab sofort wird ab der Einleitung von Begutachtungen von Konformitätsbewertungsstellen, die sowohl als Prüf- als auch als Inspektionsstellen akkreditiert sind, die Verfahren getrennt als Prüfstellen und Inspektionsstellen abgewickelt (separate Bestellungen von Sachverständigen, Begutachtungsberichte, Verbesserungsmaßnahmen, Parteiengehöre, Bescheide).

Für die Trennung sprechen diverse Gründe, insbesondere:

  • Gleichbehandlung mit den nur für eine Akkreditierungsart (nur als Prüfstelle oder nur als Inspektionsstelle) akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen
  • Vorbereitung auf eine allenfalls zukünftig unterschiedliche Begutachtungsfrequenz
  • Vorteile für Akkreditierung Austria trotz des erforderlichen administrativen Mehraufwands
  • international übliche Vorgehensweise

Die Begutachtungen einer akkreditierten Prüfstelle und Inspektionsstelle kann bei Bedarf weiterhin zeitnah, jedoch getrennt erfolgen.

Ab sofort werden alle Bescheide aus juristischen Gründen sowie Einhaltung der EN ISO/IEC 17011:2004 auf die Rechtsperson ausgestellt und nicht mehr auf den effektiv akkreditierten Teilbereich (nur die Rechtsperson kann zur Rechenschaft gezogen werden).

Die effektiv akkreditierte Bereich wird danach angeführt.

Diese Anpassung erlaubt bei großen & komplexen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen auch, dass für unterschiedliche, akkreditierte Teilbereiche zukünftig nur mehr der geänderte Teilbereich angepasst wird und damit erheblicher Kontrollaufwand bei den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen eingespart wird.

Die Anpassung der Arbeitsdokumente erfolgt sukzessive.

Der am 22.09.2015 veröffentlichte Leitfaden zur Deponieverordnung wurde wegen eines Kopierfehlers adaptiert als

  • Leitfaden L30_Deponieverordnung_V02_20151005

herausgegeben.

Zur Klarstellung der Anforderungen an Inspektionsstellen, die für Tätigkeiten im Rahmen der Deponieverordnung 2008 i.g.F. akkreditiert werden wollen wurde der neue

  • Leitfaden L30_Deponieverordnung_V01_20150922

erarbeitet.

Der überarbeitete

  • Leitfaden L12_Handbuch für Sachverständige_V03_20150901

sowie
die Arbeitsdokumente

  • A16_Begutachtungsbericht 17025 V2005_V11_20150901
  • A33_Begutachtungsbericht 14065 V2013_V01_20150901

wurden freigegeben,

die Leitfäden

  • Leitfaden L03_Akkreditierungsfähigkeit von Kompetenzen von Personen_V3

(mit EA-1/22:2014 klargestellt)

  • Leitfaden L07_Akkreditierungserfordernisse 45011 - Zertifizierungsstelle für

Produkte_V07_20121219
(Umstellung aller Stellen auf ISO/IEC 17065:2012 ist erfolgt)

  • Leitfaden L11 für die Durchführung von Vor-Ort-Begutachtungen (Witness-Audits)

_V2 (im Leitfaden L12 inkludiert)

  • Leitfaden L18_Computer_V03_20121219 (veraltet)

wurden ersatzlos eingezogen.

Der Leitfaden

  • Leitfaden L05_Akkreditierungserfordernisse_V03_20150701

sowie die Arbeitsdokumente

  • Kalibrierschein_MUSTER_V02_20150701

wurden überarbeitet,

das Arbeitsdokument

  • A22_Feedback von KBS zu Begutachtungen_V01_20150701

wurde neu erstellt.
Bei Bestellung von Begutachtern/Begutachtungsteams ab 01.07.2015 wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Rückmeldung gemäß dem Dokument zu stattgefundenen "Akkreditierungs"-Begutachtungen erwartet, das am besten direkt im Anschluss an die stattgefundene Begutachtung, spätestens jedoch mit Abschluss der Übermittlung der Verbesserungsmaßnahmen an den/die (L)SV, an den Leiter der Akkreditierung Austria zu übermitteln ist.

Der informative IAF-Leitfaden "ID08_IAF Informative Document for the Transition of Food Safety Management System Accreditation to ISO/TS 22003:2013 from ISO/TS 22003:2007 wird seitens Akkreditierung Austria so ausgelegt, dass

  • bei Erstakkreditierungen nach der Veröffentlichung ausschließlich die ISO/IEC

22003:2013 zur Anwendung gelangt (Pkt. 3.)

  • bei bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen von Managementsystemen

in den regulären Office-Audits ab spätestens 01.01.2016 die Anforderungen der
ISO/TS 22003:2013 begutachtet werden (Pkt. 3.3)

  • die Umsetzung der Anforderungen sollte im Rahmen der regulären Überwachungen erfolgen, sodass zusätzliche Begutachtungen durch Akkreditierung Austria möglichst vermieden werden (Pkt. 4.)

Die Punkte 5., 6. und 7. werden wie im Leitfaden angeführt umgesetzt.

Akkreditierung Austria wird mit 01.10.2015 beginnen die Anforderungen des IAF MD16:2015 bei Begutachtungen im Bereich FSMS anzuwenden.

Es wurde der Leitfaden "L08a_Überleitung zu ISO 9001V2015 & ISO 14001V2015_V01_20150421" zur Klarstellung für die betroffenen Zertitifzierungsstellen neben der unter NEWS Punkt 36. angeführten Vorgehensweise erstellt.

Zertifizierungsstellen für Managementsysteme haben ab 01.07.2015 die Anforderungen des IAF MD 9:2015 bei Audits anzuwenden,
Begutachtungen der für die Norm EN ISO 13485 akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch Akkreditierung Austria werden ab den gleichen Zeitpunkt unter Verwendung des IAF.MD 8:2015 durchgeführt.

Der Leitfaden

  • L26_Eignungsprüfungen_V05_20150421

sowie die Arbeitsdokumente

  • A16_Begutachtungsbericht 17025 V2005_V10_20150421
  • A18_Begutachtungsbericht 17021 V2011_V06_20150421
  • A21_Begutachtungsbericht 15189 V2012_V05_20150421
  • A32_Begutachtungsbericht 17065 V2012_V02a_20150421

wurden überarbeitet.

Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuell bereitgestellte KSI-Programm KSI_A02_2015.mde nun auf fast allen 32-bit-Systemen lauffähig ist und auch unter MS Office 2013 funktioniert. Die Version KSI_64_2015.mde wurde auch erfolgreich auf 64-bit Systemen getestet.

Der informative IAF-Leitfaden "ID11_Information on the Transition of Management System Accreditation to ISO/IEC 17021-1:2015 from ISO/IEC 17021:2011" wird seitens Akkreditierung Austria so ausgelegt, dass

  • bei Erstakkreditierungen nach der Veröffentlichung ausschließlich die ISO/IEC

17021-1:2015 zur Anwendung gelangt (Pkt. 3.1)

  • bei bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen von Managementsystemen

in den regulären Office-Audits ab spätestens 01.01.2016 die Anforderungen der
ISO/IEC 17021-1:2015 begutachtet werden (Pkt. 3.2)
Die Punkte 3.3, 4, 5 und 6 werden wie im Leitfaden angeführt umgesetzt.

Die informativen IAF-Leitfäden "ID9_Transition Planning Guidance for ISO 9001:2015" sowie "ID10_Transition Planning Guidance for ISO 14001:2015" werden in Bezug auf die Punkte 4.1. und 4.2. für akkreditierte Zertifizierungsstellen für Managementsysteme, die die Normen EN ISO 9001:2008 und EN ISO 14001:2004 (& Cor.1 2009) im Akkreditierungsumfang haben, als verpflichtend anwendbar erklärt.

Gemäß Punkt 4.3 der IAF-Leitfäden sind keine separaten Begutachtungen durch Akkreditierung Austria für den Übergang geplant, d.h. ein Übergang auf die neuen Normen wird bei den nächsten regulären Office-Audit- und darauffolgenden Witness-Audit-Begutachtungen durchgeführt.

Wollen akkreditierte Zertifizierungsstellen für Managementsysteme die beiden Normen früher im Akkreditierungsumfang aufgenommen haben, wird nach dem entsprechenden Antrag ein Office-Audit – mit Fokus auf die Auditoren-Kompetenz, Verständnis des Risikoansatzes, Übergangsregelungen und erforderliche Änderungen – durchgeführt, eventuell auch ein Witness-Audit/neuer Norm.

Der Leitfaden "L02_SV-M_Administriative Regeln für Sachverständige" wurde überarbeitet.

Die Änderung der Kostensätze für die Vor-/Nachbegutachtung wurde erforderlich, da

  • aufgrund internationaler Forderungen immer mehr Witness-Audits erforderlich werden und
  • dadurch die Witness-Audits immer seltener zeitnah zum Office-Audit durchgeführt werden können und damit u.U. die Berichtslegung verzögert wird
  • Sachverständige, die für das Office-Audit bestellt werden, keine weitere Vor-/ Nachbereitung für ein Witness-Audit verrechnen können (obwohl sie einen Witness-Audit-Bericht verfassen müssen), wohingegen Sachverständige, die nur für Witness-Audits bestellt werden, diese verrechnen können
  • Sachverständige die für ein Office-Audit bestellt waren, keine Vor-/ Nachbereitung für allfällige Nachaudits verrechnen können (obwohl Sie einen zusätzlichen Bericht verfassen müssen)

Daher wird ab sofort bei neuen Bestellungen verrechenbare Kosten für die Vor-/Nachbereitung abhängig von der Begutachtungsdauer vor Ort vorgegeben.

Die Sätze wurden so berechnet, dass die Kosten für Konformitätsbewertungsstellen = Refundierung der Barauslagen von Sachverständigen für die Vor-/Nachbereitung im Durchschnitt - über alle Konformitätsbewertungsstellen bzw. Sachverständige und für alle Begutachtungen - auf Basis der letzten 18 Monate in etwa gleich bleiben (Abweichung kleiner fünf Prozent) !
Auch im Vergleich zu den bisher gültigen Sätzen von € 800 für Erstakkreditierungs- bzw. Wiederholungsakkreditierung-Begutachtungen sowie € 600 für Überwachungs- bzw. Erweiterungs-Begutachtungen bleibt die Abweichung der Durchschnittssätze unter fünf Prozent (da Erstakkreditierungs-/Wiederholungsakkreditierungs-Begutachtungen im Durchschnitt 0,4 Tage länger sind als Überwachungs-/Erweiterungsbegutachtungen).

Die Arbeitsdokumente

  • A16_Bericht Witness-Audit
  • A31_Begutachtungsbericht 17020 V2012

wurden überarbeitet,

das Arbeitsdokument

  • A16a_Begutachtungsbericht 17025 V2005+17020 V2012

ersatzlos gestrichen, da nach wie vor die Anforderungen an Prüf- und Inspektionsstellen nicht gleichartig überprüft werden wie bei reinen Prüf- bzw.. reinen Inspektionsstellen.
Daher sind bei zukünftigen Begutachtungen einer kombinierten Prüf- und Inspektionsstelle ab sofort zwei separate Begutachtungsberichte mit den aktuellen, zur Verfügung gestellten Berichtsvorlagen zu verfassen!

Wie unter Punkt 31. unten ausgeführt, hat eine Evaluierung aller neuen (und bestehenden) Sektorschemata gemäß dem Leitfaden EA-1/22 (Nov. 2014) zu erfolgen.
Nachdem nun erste Evaluierungen gemäß EA-1-22 (Nov. 2014) durchgeführt und Erfahrungen gesammelt wurden hat Akkreditierung Austria eine verpflichtend zu verwendende Checkliste (A08_Checklist EA-1-22, siehe Punkt 32. unten) entwickelt, die die Umsetzung der Anforderungen vereinfachen soll.

Nach Rücksprache und mit Einverständnis mit den notifizierenden Behörden im BMWFW hat sich Akkreditierung Austria bereit erklärt im Rahmen von Akkreditierungsbegutachtungen Anforderungen an notifizierte Stellen für NLF-Richtlinien, für die noch keine nationale Umsetzung erfolgt ist, ab sofort zu überprüfen (siehe dazu den unter Punkt 32. unten angeführten Leitfaden L50).
Damit sollen bis Ende 2015 alle Voraussetzungen zur Notifizierung der neuen Richtlinien in den Akkreditierungsumfängen beinhaltet sein, sodass die notifizierenden Behörden sofort nach dem Inkrafttreten der erforderlichen nationalen rechtlichen Umsetzungen zu notifizieren beginnen können.

Der Leitfaden

  • L25_Risikobasierte Kontrolle Gentechnikfreiheit wurde überarbeitet,
  • L50_Anforderungen an notifizierte Stellen neu erstellt

Die Arbeitsdokumente

  • A08_Checklist EA-1-22
  • A50_Allgemeine Anforderungen an notifizierte Stellen
  • A50a_Spezifische Anforderungen an notifizierte Stellen - EU 305-2011 Art. 46

wurden neu erstellt

und sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Folgende Leitfäden wurden entfernt:

  • L07 zur EN 45011:1998 (da keine Anträge mehr auf Akkreditierung via

EA 45011 zulässig sind)

  • L10 zur ISO/IEC 17020:2004 (ab 01.03.2015 nicht mehr akkreditierungsfähig)
  • L11 zu Witness-Audits (im L12_Handbuch für Sachverständige inkludiert)
  • L27 zu Horizontalen Anforderungen (da EA-2/17 Version 2014 nur mehr

informativen Charakter hat)

Bei den General Assemblies der EA (19. bis 20.11.2014), der IAF und ILAC (15. bis 17.10.2014) wurden Entscheidungen getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben, u.a.

  • EA Resolution 2014 (34) 20
    Übernahme von verpflichtend anwendbaren IAF Dokumenten, speziell wird auf – IAF MD 15:2014 hingewiesen
    => Akkreditierung Austria hat den Leitfadens L13 über die Jahresberichte und die zugehörige Berichtsvorlage überarbeitet und veröffentlicht
  • EA Resolution 2014 (34) 21
    Übernahme von verpflichtend anwendbaren IAF Dokumenten, speziell wird auf – IAF Resolution 2014-11: ISO 14001:2015 (Umweltmanagementsysteme) als normatives Dokument mit dreijähriger Übergangsfrist => akkreditierte Zertifizierungsstellen müssen Ihre Kunden nach dieser Norm begutachten und bis drei Jahre nach Veröffentlichung der Norm ausschließlich Zertifikate gegen ISO 14001:2015 vorweisen können -IAF Resolution 2014-12: ISO/IEC 17021-1:2015 als normatives Dokument mit zweijähriger Übergangsfrist, d.h. binnen zwei Jahren müssen alle Akkreditierungsbescheide auf die neue Akkreditierungsnorm für die Zertifizierungsstellen von Management System umgestellt sein => ab der Publikation werden alle Begutachtungen ausschließlich gegen diese neuen Akkreditierungsnorm ISO/IEC 17021-1:2015 durchgeführt!
  • IAF Resolution 2014-13 ISO 50003:2014 (Energiemanagementsysteme) als normatives Dokument mit dreijähriger Übergangsfrist
    => akkreditierte Zertifizierungsstellen müssen Ihre Kunden nach dieser Norm begutachten und bis 14.10.2017 ausschließlich Zertifikate gegen ISO 50003:2014 vorweisen können

Die Entscheidungen (resolutions) sind für EA unter DOWNLOADS, für ILAC und IAF auf den entsprechenden Homepages verfügbar.

Mit der Validierung aller elektronischen Abstimmungen zu EA-Dokumenten, die seit der letzten EA GA veröffentlicht wurden, wurde der neue EA-1/22:2014 mit sofortiger Wirkung mitverabschiedet und wird demnächst veröffentlicht. Dieser verpflichtend einzuhaltende Leitfaden behandelt die erforderliche Vorgehensweise bei nationalen und multi-nationalen Zertifizierungsschemata im freiwilligen Bereich. Für bereits im Akkreditierungsumfang beinhaltete (=alte) Zertifizierungsschemata ist bis 31.12.2017 von Eigentümer des Zertifizierungsschemas eine Analyse gem. EA1/22:2014 durchzuführen und diese Akkreditierung Austria zur Entscheidung vorzulegen.

Nachdem der verpflichtend anzuwendende ILAC Leitfaden P15:2014 "Application of ISO/IEC 17020:2012 for the Accreditation of Inspection Bodies" im Juni 2014 veröffentlicht wurde und eine 18-monatige Implementierungsphase verlangt, wird die Umsetzung der Anforderungen des Leitfadens P15:2014 ab 01.01.2015 bei Begutachtungen durch Akkreditierung Austria überprüft.

Die Arbeitsdokumente (außer A01) für die Sachverständigen
sowie die Leitfäden L04, L05 und L08 wurden überarbeitet.

Am 17.07.2014 wurde die Verordnung über "Aufhebung von Verordnungen betreffend die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen" mit BGBl. II Nr. 182/2014 veröffentlicht.

Aufgrund des alten Akkreditierungsgesetzes 1992 wurden Zertifizierungsstellen per Verordnung akkreditiert.

Seit dem Inkrafttreten des "Akkreditierungsgesetz 2012/AkkG 2012" werden nunmehr alle Konformitätsbewertungsstellen, inklusive Zertifizierungsstellen, ausschließlich durch Bescheid akkreditiert (§ 8 AkkG 2012).

Gemäß § 20 Abs. 1 AkkG 2012 mussten daher sämtliche Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufgehoben werden. Mit der oben zitierten Verordnung wurden nunmehr sämtliche Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemeinsam aufgehoben.

All jene österreichischen Zertifizierungsstellen, die die Voraussetzungen einer Akkreditierung weiterhin erfüllen, sind mittlerweile mittels Bescheid akkreditiert.

Um den Zeitverlust zwischen Begutachtung und Ausstellung des Akkreditierungs-Bescheides zu minimieren wird der Dokumentationsprozess über die erfolgte(n) Begutachtung(en) geändert:

  • der Begutachtungsbericht stellt eine Erhebung des Ist-Zustands zum Zeitpunkt der Begutachtung dar und wird daher zukünftig keine Erledigung allfälliger Verbesserungsmaßnahmen und darauf aufbauendem Endgutachten beinhalten.
  • Das "Verbesserungsmaßnahmen-Protokoll" wird aufgewertet und das Endgutachten / Empfehlung der Sachverständigen an die Akkreditierungsstelle beinhalten.

Eine Verbesserung ergibt sich dadurch, als der Begutachtungsbericht zukünftig unabhängig von der Erledigung allfälliger Verbesserungsmaßnahmen in kurzer Zeit nach der erfolgten Begutachtung fertigzustellen ist und die Sachverständigen / Experten dann "nur noch" die Erledigung allfälliger Verbesserungsmaßnahmen sowie das Gesamtgutachten / Empfehlung an die Akkreditierung Austria zur Erfüllung Ihrer bestellten Aufgaben zu erledigen haben.
Dadurch sollen Akkreditierungsentscheidungen früher von Akkreditierung Austria getroffen werden können.

Es wurden bereits über 95 Sachverständige / Experten über die bevorstehende Änderung geschult.

Dazu sind diverse Arbeitsdokumente (Anwendung durch die Sachverständigen / Experten) zu adaptieren.

Als erster Teil wurden die

  • A03_Anwesenheitsliste-Begutachtung
  • A14_Verbesserungsmaßnahmen-Kurzbericht-abschließende Beurteilung
  • A16_Begutachtungsbericht 17025
  • A16a_Begutachtungsbericht 17025+17020 V2012
  • A20_Bericht Witness-Audit
  • A31_Begutachtungsbericht 17020 V 2012

geändert.

Die Leitfäden

  • L02_Administrative Regeln für Sachverständige,
  • L05_Akkreditierungserfordernisse

wurden erneut überarbeitet.

Der Leitfaden L02 beinhaltet die "Direktbezahlung" der Sachverständigen / Experten durch die Konformitätsbewertungsstelle (siehe unten unter 20140616).

Zur Reduktion des Aufwands für Konformitätsbewertungsstellen wurde das Erfordernis der Übermittlung von normspezifischen Checklisten für Akkreditierungswerber aufgehoben, daher war der Leitfaden L05 zu überarbeiten.

Die aktuellen Dokumente sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Am 12.06.2014 wurde des Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 mit BGBl. I Nr. 40/2014 geändert. Die Hinzufügung des §10 Art. 6 erlaubt Akkreditierung Austria die direkte Bezahlung der entstandenen Barauslagen von Sachverständigen / Experten in Akkreditierungsverfahren, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, der Konformitätsbewertungsstelle per (Mandats-) Bescheid vorzuschreiben.

Diese Abrechnungsmöglichkeit sichert, dass die für Akkreditierungsverfahren erforderlichen nicht-amtlichen Sachverständigen jederzeit bestellt (und bezahlt) werden können !
Daher wird die beschriebene Direktbezahlung zukünftig als reguläre Bezahlungsart angewendet werden.

Die entsprechenden Prozesse in der Akkreditierung Austria werden adaptiert, sodass zukünftig als Standard

  • die angefallenen Barauslagen separat per (Mandats-) Bescheid
  • im Akkreditierungsbescheid (Sachbescheid) die Verwaltungskosten,

Eingabegebühren und Kosten für amtliche Sachverständige
zur Bezahlung durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben werden.

Bei der EA General Assembly vom 27.-28.05.2014 wurden Entscheidungen getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben, u.a.

  • EA Resolution 2014 (33) 27
    Für Verifizierungsstellen - verpflichtende Anwendung des IAF MD6:2014 zur Anwendung der ISO 14065:2013
  • EA Resolution 2014 (33) 29
    Zurückziehung des Leitfadens EA-2/09 - Politik zur Akkreditierung von Eignungsprüfungsanbietern
  • EA Resolution 2014 (33) 31
    erneute Ausstellung von Prüfberichten/-bescheinigungen ist nur zur Behebung von Fehlern und/oder die Einfügung von zum Zeitpunkt der Prüfung vergessener Daten zulässig.
    Bei Änderung des Handels-/Marken-Namens oder des Markenzeichens ohne erneuter Prüfung ist eine erneute Ausstellung von Prüfberichten/-bescheinigungen unzulässig, selbst wenn eine eindeutige Kennzeichnung mit Verweis auf den ersten ausgestellten Testbericht erfolgt.
  • EA Resolution 2014 (33) 32
    Zurückziehung des Leitfadens EA-4/10 G 2002 - Akkreditierung in Mikrobiologischen Labors

EA Resolutions sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Der neue Leitfaden L15_Anwendung der ISO 15189_V01_20140403 wurde veröffentlicht und ist unter DOWNLOADS verfügbar.

Die Leitfäden

  • L02_Administrative Regeln für Sachverständige,
  • L05_Akkreditierungserfordernisse (Zusammenfassung & Neuausgabe der ehemaligen Leitfäden L05, L06, L08, L09 (17024 V 2012), L05a_Akkreditierungserfordernisse EN 9104 (ehemals L08a),
  • L13_Jahresberichte,
  • L19_Standorte im In- und Ausland,
  • L26_Eignungsprüfungen

und die Arbeitsdokumente

  • A01_Erhebungsblatt Sachverständige & Experten
  • A16a_Begutachtungsbericht 17025+17020
  • A20_Bericht Witness-Audit
  • A31_Begutachtungsbericht 17020 V 2012

wurden überarbeitet und sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Per 01.03.2014 ist die Bundesministeriengesetz-Novelle in Kraft getreten.

Geringe Auswirkungen auf Akkreditierung Austria sind durch die geänderte Ministeriumsbezeichnung und geänderte E-Mail-Adressen gegeben.

Adresse:
Akkreditierung Austria
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Federal Ministry of Science, Research and Economy
Abteilung I/12
A-1011 Wien, Stubenring 1
akkreditierung@bmdw.gv.at
www.bmdw.gv.at/akkreditierung

Bitte in Ihren E-Mail-Verteilern für alle Mitarbeiter der Akkreditierung Austria die E-Mail-Adresse auf
Vorname.Name@bmdw.gv.at ändern!

Die Darstellung der Akkreditierungsumfänge wurde überarbeitet, wobei sich Akkreditierung Austria an normativen Vorgaben und Darstellungsarten anderer europäischer Akkreditierungsstellen orientiert hat.

Ab 14.01.2014 werden in Akkreditierungsbescheiden die Akkreditierungsumfänge in der neuen Form dargestellt.

Gegen einen erlassenen Bescheid, der eine Akkreditierungsentscheidung trifft, ist eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Akkreditierung Austria einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde den Umfang der Anfechtung sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Sie hat das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Bei der IAF/ILAC General Assembly in Seoul im Oktober 2013 wurden Entscheidungen getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben, u.a.

  • IAF Resolution 2013-12 - (Agenda Item 8) Endorsement of ISO/IEC TS 17021-3:2013 - The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse ISO/IEC TS 17021-3:2013 Conformity Assessment – Requirements for bodies providing audit and certification of management systems – Part 3: Competence requirements for auditing and certification of quality management systems, as a normative document to be applied in conjunction with ISO/IEC 17021 for QMS. The General Assembly further agreed that the deadline for conformance to ISO/IEC TS 17021-3 will be two years from the date of publication. Note: As the publication date was 2 May 2013, the deadline for Certification Bodies to conform will be 2 May 2015.
  • IAF Resolution 2013-13 - (Agenda Item 8) Endorsement of ISO/IEC 27001:2013 – The General Assembly, acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse ISO/IEC 27001:2013 Information technology – Security techniques - Information security management systems – Requirements, as a normative document. The General Assembly further agreed that the deadline for conformance to ISO/IEC 27001:2013 will be two years from the date of publication. One year after publication of ISO/IEC 27001:2013, all new accredited certifications issued shall be to ISO/IEC 27001:2013.
    Note: As the date of publication was 1 October 2013, the deadline for Certification Bodies to conform will be 1 October 2015.
  • IAF Resolution 2013-14 - (Agenda Item 8) Endorsement of Revision of ISO/TS 22003:2007 - The General Assembly acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse the next revision of ISO/TS 22003:2007 Food safety management systems - Requirements for bodies providing audit and certification of food safety management systems, as a normative document. The General Assembly further agreed that the transition period for the next revision of ISO/TS 22003:2007 will be three years from the date of publication.
  • IAF Resolution 2013-15 - (Agenda Item 8) Endorsement of Revision of ISO 9001:2008 - The General Assembly acting on the recommendation of the Technical Committee, resolved to endorse the next revision of ISO 9001:2008 Quality management systems – Requirements, as a normative document. The General Assembly further agreed that the transition period for the next revision of ISO 9001:2008 will be three years from the date of publication. Note : It was suggested that Conformity Assessment Bodies should encourage their clients to commence working on the transition as early as possible.
  • IAF Resolution 2013-18 - (Agenda Item 9) GlobalG.A.P MLA Sub-scope - The General Assembly, acting on the recommendation of the Executive Committee, approves the endorsement of the GlobalG.A.P. Integrated Farm Assurance scheme (General Regulations and related Control Points and Compliance Criteria) as a subscope, under the main scope of ISO/IEC Guide 65/17065 Product, of the IAF MLA.
  • ILAC Resolution GA 17.16
    The General Assembly notes the recommendation from the Laboratory Committee, that ILAC in its capacity as an A Liaison organisation to ISO, request that ISO/CASCO establish a new work item to comprehensively revise ISO7IEC 17025:2005 as soon as practicable. The General Assembly agrees to allow accreditation bodies to have a 90 day consultation period with their accredited laboratories, commencing on 1 November 2013. A letter ballot, based on one vote per member, on whether to proceed with the request to submit a new work item to ISO/CASCO will be commenced on 1 February 2014.

Alle Entscheidungen der EA,ILAC und IAF sind unter DOWNLOADS im Bereich "Sonstige akkreditierungsrelevanten Informationen und Links" abrufbar.

Auf Basis des Artikels 10 der Verordnung (EG) 765/2008 wurde Akkreditierung Austria zwischen 25. Februar bis 1. März 2013 von neun Assessoren der EA (European Co-operation for Accreditation = Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) 765/2008) überprüft, um die Übereinstimmung der Handlungsweisen mit den gesetzlichen und normativen Verpflichtungen sowie die internationale Vergleichbarkeit der durchgeführten Akkreditierungen sicherzustellen.

Am 3. Oktober 2013 hat das zur Entscheidung befugte EA MAC (Multilateral Agreement Council) Akkreditierung Austria bestätigt weiterhin für die Bereiche "Calibration, Testing (including medical), Inspection, Certification of Products, Certification of Management Systems, Certification of Persons" des EA MLA (Multilateral Agreement) qualifiziert zu sein. Zusätzlich wurde festgestellt, dass Akkreditierung Austria die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 2014 neu hinzukommende EA MLA für "Verification" (Prüforganisationen zur Überprüfung von Emissionsberichten gem. Verordnung (EG) 600/2012 und ISO 14065) erfüllt.

Damit bleiben die von Akkreditierung Austria ausgestellten Akkreditierungen weiterhin international (von EA, ILAC & IAF) für alle möglichen MLA Akkreditierungsbereiche anerkannt. Für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen werden so Mehrgleisigkeiten bei internationaler Akkreditierungstätigkeit vermieden.

Die nächste reguläre Peer Evaluation von Akkreditierung Austria soll im Februar 2017 erfolgen.

Unter DOWNLOADS sind die neuen Versionen für die Bearbeitung der PSI-Daten in der 2013-Versionen (PSI_DAT_2013) verfügbar:
P_ZQ_A02_V02.mde und I_ZM_ZP_A02_V02.mde sowie die zugehörigen Programmbeschreibungen.

Der Leitfaden L09 (Zertifizierungsstelle für Personen, ISO/IEC 17024 V 2003 und das Arbeitsdokument A 18 wurden überarbeitet und sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Das Bauprodukte-Notifizierungsgesetz wurde am 11. Juli 2013 unter BGBl. I Nr. 113/2013 kundgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Akkreditierung Austria/ Abt. I/12 im BMWFW nicht die notifizierende Behörde gemäß Bauprodukte-Notifizierungsgesetz ist, sondern dass für die Notifizierung die Abteilung I/11 im BMWFW zuständig ist.
Daher sind Fragen der Notifizierung gemäß EU-Bauprodukteverordnung 305/2011 (BPV) und dem Bauprodukte-Notifizierungsgesetz an die Abteilung I/11 im BMWFW zu richten.

Wenn sich akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen gemäß BPV notifizieren lassen wollen, ist die Nennung der BPV als eigenes Verfahren (eigene Zeile) im Akkreditierungsscope des letztgültigen Akkreditierungsbescheids von Akkreditierung Austria erforderlich.

Sollte die BPV noch nicht explizit im Akkreditierungsumfang als eigenes Verfahren aufscheinen und sich Ihre Konformitätsbewertungsstelle gemäß der BPV notifiziert lassen wollen, ist ein regulärer Erweiterungsantrag per E-Mail an Akkreditierung Austria zu übermitteln. Danach werden von Akkreditierung Austria kostenpflichtig Sachverständige bestellt, die die Konformität mit dem §43 BPV und dem Leitfaden EA-2/17 überprüfen. Bei Erfüllung der Anforderungen wird ein neuer Akkreditierungsbescheid ausgestellt, der als Basis der Notifizierung gemäß BPV dient.

Der Leitfaden L08 wurde überarbeitet und ist unter DOWNLOADS verfügbar.

Die Leitfäden L05, L08a, L09, L13, L13-Beilage 1, L26 und die
Arbeitsdokumente A07, A16, A18
wurden überarbeitet und sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Der Leitfaden L04 wurde überarbeitet und ist unter DOWNLOADS verfügbar.

Am 2. Mai 2013 wurde die Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013, BGBl. II Nr. 116/2013 veröffentlicht, die mit 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist.

Die AkkZV 2013 können Sie unter DOWNLOADS und im RIS abrufen.

Den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen werden von Akkreditierung Austria neue Akkreditierungszeichen, die für jede Art der Konformitätsbewertungstätigkeit und Stelle spezifisch sind, zur Verwendung vorgeschrieben.

Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben danach bis 30. November 2013 Zeit die bisherigen Akkreditierungszeichen durch die neu übermittelten zu ersetzen.

Der Leitfaden L04_Akkreditierungszeichen und schriftliche Hinweise auf Akkreditierung_V03_20130507.pdf wurde adaptiert und ist unter "Downloads" verfügbar.

Kalibrierstellen

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, haben Kalibrierstellen auf Kalibrierscheinen, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, das zugeordnete Akkreditierungszeichen zu führen.

Nun wurden mit Inkrafttreten der AkkZV 2013 die §§ 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung - KDV, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft gesetzt.

Um weiterhin einheitlich aussehende Kalibrierscheine, die von akkreditierten Kalibrierstellen im akkreditierten Bereich ausgestellt werden, zu ermöglichen, hat Akkreditierung Austria ein entsprechendes Layout erstellt, welches hier heruntergeladen werden kann. Kalibrierschein_MUSTER_V02_20150701.doc (Word, 71 KB)

Das neue Akkreditierungszeichen gemäß AkkZV 2013 ist ab 1. Mai 2013 für Kalibrierscheine anwendbar, sofern die akkreditierte Kalibrierstelle ihr neues Zeichen von Akkreditierung Austria erhalten hat. Die bisherigen Kalibrierzeichen gem. KDV (ÖKD Logo bzw.. ÖKD-Zeichen) können, müssen aber nicht weiter verwendet werden.

Der Leitfaden L08 wurde überarbeitet und ist unter DOWNLOADS verfügbar.

Der Leitfaden L02 wurde überarbeitet und ist unter DOWNLOADS verfügbar.

Die Leitfäden L01, L06, L07, L12, L18, L25 und die
Arbeitsdokumente A01, A02, A04, A15, A19. A20 sowie Anwesenheitsliste-Audit
wurden überarbeitet und sind unter DOWNLOADS verfügbar.

Die Leitfäden und Arbeitsdokumente wurden überarbeitet und sind unter DOWNLOADS verfügbar

  1. Bei Erstakkreditierungen werden ab sofort ausschließlich die neuen, unten angeführten Normen angewendet.
  2. Für alle Wiederholungsbegutachtungen bzw. Überprüfungen werden in der folgenden Tabelle die Zeitpunkte angegeben, ab denen nur noch nach den angeführten Normen akkreditiert wird: siehe untenstehende Tabelle.

Mit dieser Politik werden die spätestens zulässigen Anwendungsdaten der internationalen Akkreditierungs-Vereinigungen

  • International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC)
  • International Accreditation Forum (IAF)
  • European Co-operation for Accreditation (EA)

eingehalten.

Dadurch werden von Akkreditierung Austria ausgestellt Akkreditierungs-Zertifikate weiterhin weltweit anerkannt.

Für alle Wiederholungsbegutachtungen bzw. Überprüfungen werden in der folgenden Tabelle die Zeitpunkte angegeben, ab denen nur noch nach den angeführten Normen akkreditiert wird:

Norm veröffentlicht am einzuhalten ab
ISO/IEC 17024:2012 1.7.2012 1.7.2013
ISO/IEC 17020:2012 1.3.2012 1.7.2013
ISO/IEC 17065:2012 15.9.2012 1.1.2014
ISO 15189:2012 1.3.2013 1.3.2014

Laut Entscheidung des International Accreditation Forum (IAF) vom 26. Oktober 2012 ist die ISO/IEC TS 17021-2 (veröffentlicht 15. August 2012) in Verbindung mit ISO/IEC 17021 für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach ISO/IEC 14001 ab 15. August 2014 von Zertifizierungsstellen als spätest zulässiger Umsetzungstermin (der zertifizierten Stellen) einzuhalten.

Per 01.05.2012 werden alle Tätigkeiten in Bezug auf die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Abteilung I/12 unter dem Namen "Akkreditierung Austria" zusammengefasst.

Damit wurden

  • akkreditierte Kalibrierstellen von der Abteilung I/11
  • akkreditierte Kesselprüfstellen von der Abteilung I/8

übernommen.

Das Akkreditierungsgesetz AkkG 2012 wurde am 20. April 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 28/2012) veröffentlicht und ist am 21. April 2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des AkkG 2012 sind sowohl das AkkG 1992, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, als auch die Verordnung über die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibierergebnissen, BGBl. II Nr. 427/1999 - mangels anderer Anordnung in § 21 AkkG – außer Kraft getreten.

Das AkkG 2012 ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften der Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, wobei im AkkG 2012 unter anderem folgende Neuregelungen festgelegt wurden:

  • Schaffung der Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung betreffend die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
  • Nationale Akkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
  • Einführung der Bezeichnung "Akkreditierung Austria" zur Sicherstellung der eindeutigen Zuordnung und Kontinuität, insbesondere unter Berücksichtigung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen
  • Einrichtung des Akkreditierungsbeirates für die Mitwirkung der beteiligten Kreise
  • Schaffung der Möglichkeit der Aussetzung der Akkreditierung
  • Festlegung von Determinanten für Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen
  • Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mittels Bescheid

Das AkkG 2012 können Sie unter DOWNLOADS unter "Gesetze / Verordnungen" und im RIS abrufen.

Das BMWFW hat 2011 das Institut KMU Forschung Österreich mit der Erarbeitung einer Studie zur wirtschaftlichen Bedeutung der Akkreditierung beauftragt. Zu dieser Studie haben eine große Zahl an Wirtschaftsunternehmen und die akkreditierten Stellen in Österreich wesentlich beigetragen. Als Ergebnis zeigt diese Studie deutlich, dass die Akkreditierung einen großen Beitrag zum Erfolg der österreichischen Unternehmen liefert.

Die Akkreditierungsstudie ist unter DOWNLOADS im Bereich "Sonstige akkreditierungsrelevante Informationen und Links" verfügbar.

Kontakt

Abteilung Akkreditierung Austria: office@akkreditierung-austria.gv.at