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Allgemeingenehmigung für Dual-Use-Güter

Die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung ist nur für bestimmte Güter/Vorgänge/Bestimmungsländer sowie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es bedarf einer Vorabregistrierung im BMAW.

Für die Inanspruchnahme einer nationalen österreichischen Allgemeingenehmigung ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten Voraussetzung. Dies gilt nicht für Allgemeingenehmigungen gemäß der Dual-Use-Verordnung.

Registrierung

Voraussetzungen für die Bestellung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten:

Hierzu muss das befüllte Formular Nominierung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten inkl. aller darin erforderlichen angeführten Beilagen an das Postfach exportkontrolle@bmaw.gv.at zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden.

Jährliche Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung

Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung von Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet.
Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben und hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  • Angabe, um welche Allgemeingenehmigung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c des AußWG 2011) und Laufnummer es sich handelt;
  • Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
  • Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
  • Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
  • Gesamtmengen und Gesamtwerte der ausgeführten Güter.

Für die jährliche Meldung finden Sie im Online Export Portal einen separaten Menüpunkt  "Allgemeingenehmigung" und der Menüzeile "Meldung für Allgemeingenehmigung abgeben" ein verfügbares online Meldeformular.

Achtung

Gemäß der am 4. Mai 2022 veröffentlichten Delegierten Verordnung (EU) 2022/699 der Europäischen Kommission wird durch die Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union die Liste der Bestimmungsländer geändert.

 

EU-Allgemeingenehmigungen für Dual-Use-Güter

Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Dual-Use Verordnung mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I angeführten Güter.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt A festgelegt sind.

Die EU001 umfasst alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I angeführten Güter.

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,

- 0C001 "Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,
- 0C002 "Besonders spaltbares Material", das nicht in Anhang IV genannt ist,
- 0D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "…" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
- 0E001 "Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "…" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
- 1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,
- 1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine",
- 1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,
- 1C354 pflanzenpathogene Erreger,
- 1C450.a.1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
- 1C450.a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),
- 7E104 "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,
- 9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs,
- 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper". 

Ausfuhren nach Argentinien, Island, Südafrika, Südkorea und in die Türkei.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für wenige Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang II Abschnitt B der Dual-Use-Verordnung.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt B festgelegt sind.

Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die französischen überseeischen Gebiete, Island, Indien, Kasachstan, Mexiko, Montenegro, Marokko, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt C und Abschnitt I Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter, wenn:

  • die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wiedereingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt oder wieder ausgeführt werden;
  • die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wiedereingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt C der Dual-Use-Verordnung festgelegt sind.

Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro,  Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt D der Dual-Use-Verordnung festgelegt sind.

Ausfuhren nach Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Indien, Südafrika, Südkorea, Türkei und Ukraine.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck der Kategorie 5 Teil 1 gemäß des Anhang I der Dual-Use-Verordnung.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt E der Dual-Use-Verordnung festgelegt sind.

Ausfuhren nach Argentinien, Island, Südkorea, Türkei und Ukraine.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für die im Anhang II Abschnitt F Dual-Use-Verordnung taxativ aufgezählten Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die in Anhang II Abschnitt F der Dual-Use-Verordnung festgelegt sind.

Ausfuhren nach Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Jordanien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Philippinen, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Technologie und Software des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung mit Ausnahme von

  • Technologie und Software, die in Anhang II Abschnitt I angeführt sind,
  • Technologie und Software im Zusammenhang mit den Güterpositionen 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j.

Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung kann genutzt werden, wenn der Empfänger oder Endverwender eine Tochtergesellschaft des Ausführers ist, die vollständig im Besitz und unter der Kontrolle des Ausführers steht oder eine Schwestergesellschaft des Ausführers ist, die sich unmittelbar und vollständig im Besitz und unter der Kontrolle der gleichen Muttergesellschaft befindet.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt G festgelegt sind.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter der Verschlüsselungstechnologie bestimmter Güterpositionen.

Alle Länder außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Zimbabwe sowie sonstige Embargoländer.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt H festgelegt sind.

Nationale österreichische Allgemeingenehmigungen für Dual-Use-Güter

Gemäß § 3a Abs. 1 1. AußWV 2011 besteht für die Ausfuhr der im Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • die Güter gemäß Anhang II Abschnitt G der Dual-Use-Verordnung, Software, Technologie, sowie Güter der Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011; für Güter der Ausfuhrlistennummer 1A004c bestehen besondere Voraussetzungen
  • Ausfuhren in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 angeführt ist
  • Ausfuhren für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager.

Gemäß § 3b Abs. 1 1. AußWV 2011 besteht eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i
des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung in die Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei und Ukraine.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • Ausfuhren für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager.

Gemäß § 3c Abs. 1 1. AußWV 2011 besteht eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für

  • Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung
  • Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I und
  • Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht

wenn das Bestimmungsland, nicht in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 angeführt ist.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • Ausfuhren für kerntechnische Zwecke
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at