Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Reach und GHS

Unter dem Stichwort REACH (restriction, evaluation, authorisation of chemicals) wird die EU-VO Nr. 1907/2006 verstanden. In ihr wird europaweit die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und Gemische geregelt. Daneben sind Hauptziele von REACH die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen Risiken, die ihren Ursprung in Chemikalien haben. Weiters sollen alternative Testmethoden, der freie Verkehr chemischer Stoffe im Binnenmarkt sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation gefördert werden. REACH ist am 1.6.2007 mit u.a den folgenden wichtigsten Übergangsfristen in Kraft getreten:

  • 1.12.2010: Ende der Übergangsfrist für die Registrierung chemischer Stoffe, die in Mengen von mehr als 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, CMR-Stoffe (> 1 Tonne pro Jahr) und R50/53-Stoffe (> 100 Tonnen pro Jahr).
  • 1.6.2013: Ende der Übergangsfrist für die Registrierung der Phase-in-Stoffe 100 - 1000 t/a (sofern nicht bereits davor registrierungspflichtig).
  • 31.5.2018: Registrierung der Phase-in-Stoffe 1 - 100 t/a (sofern nicht bereits davor registrierungspflichtig).

CLP (classification, labelling, packaging of substances and mixtures, EU-VO Nr.1272/2008) wiederum befasst sich mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Ausgangspunkt ist das auf UN-Ebene verhandelte GHS (globally harmonised system of classification and labelling of chemicals), dessen Umsetzung in der EU die CLP-VO darstellt. Mit GHS hat die UNO der verstärkten Globalisierung Rechnung getragen. Durch Elemente der Kennzeichnung und der Kommunikation sollen mit GHS harmonisierte Risikomanagementmaßnahmen erzielt werden. Die Basis dafür bietet die Einstufung der Chemikalien nach deren Gefahrenpotential. Einer Empfehlung des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg 2002 folgend, GHS so rasch wie möglich zu implementieren und ab 2008 ein funktionsfähiges System zu haben, wurde die CLP-VO am 31.12.2008 fristgerecht veröffentlicht und trat samt folgenden Übergangsbestimmungen am 20.1.2009 in der EU in Kraft:

  • 1.12.2010: Stoffe sind gem. CLP-VO einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, optional auch vor diesem Datum.
  • 1.12.2010: Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, optional auch vor diesem Datum.
  • 1.6.2015: Gemische sind gem. CLP-VO einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, optional auch vor diesem Datum.

Über Informationsveranstaltungen zum besseren Verständnis von REACH wird hier zeitnah informiert.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung KMU: KMU@bmaw.gv.at