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FAQ's zur Investitionskontrolle

Themenbereich EU-Kooperationsmechanismus

Der Europäische Konsultationsmechanismus findet lediglich auf Anträge, welche erst ab dem 11. Oktober 2020 gestellt werden (bzw. die ab dem 11.10.2020 beim BMAW einlangen), Anwendung.

Der Ablauf des Kooperationsmechanismus sowie der Umfang der zu übermittelnden Informationen sind in der FDI-Screening-Verordnung sowie in §§ 12 ff InvKG geregelt.

Der EU-Kooperationsmechanismus findet Anwendung bei Verfahren gemäß §§ 7 und 8 InvKG sowie allfälligen nicht überprüften Direktinvestitionen sowie Direktinvestitionen in anderen EU-Mitgliedstaaten (siehe §§ 13 ff InvKG). Der EU-Kooperationsmechanismus findet daher jedenfalls bei Genehmigungsanträgen sowie amtswegigen Verfahren Anwendung. Auf die Einleitung eines vertieften Genehmigungsverfahrens kommt es nicht an.

Zum Schutz vertraulicher Informationen werden umfassende rechtliche und technische Vorkehrungen in den EU-Mitgliedstaaten getroffen. So wird beispielsweise die Datenübertragung mit Hilfe eines vertraulichen Übermittlungssystems zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten sichergestellt.

Der Europäische Kooperationsmechanismus ermöglicht den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der Kommission. Gemäß Artikel 127 Absatz 7 Buchstabe b des Austrittsabkommens soll das Vereinigte Königreich von der Teilnahme am EU-Kooperationsmechanismus ausgeschlossen werden. Dem liegt eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31.7.2020 zugrunde.

Der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission erfolgt grundsätzlich auf Englisch. Für das nationale Verfahren ist die Verfahrenssprache Deutsch und ist daher ein Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. ein Genehmigungsantrag auf Deutsch zu stellen. Es empfiehlt sich jedoch jene Informationen, die im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus übermittelt werden, im Sinne der Verfahrensökonomie auch auf Englisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zwecke wird ersucht, das auf der Homepage befindliche Formblatt in englischer Sprache ausgefüllt einem Genehmigungsantrag beizufügen. Für Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist dies nicht erforderlich.

Bei Verfahren gemäß §§ 7 und 8 InvKG sind Kommentare anderer EU-Mitgliedstaaten und/oder eine Stellungnahme der EU-Kommission zu berücksichtigen, die innerhalb von 35 Kalendertagen ab Übermittlung des Antrages an die betroffenen EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission einlangen. Nach Ablauf dieser Frist kann die EU-Kommission binnen weiterer 5 Kalendertage eine Stellungnahme abgeben, falls EU-Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben. Für das nationale Verfahren beginnt der jeweilige Fristenlauf erst nach Ablauf der Fristen des EU-Kooperationsmechanismus. Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nicht vom EU-Kooperationsmechanismus erfasst und unterliegen dessen Fristen daher nicht.

Themenbereich Fragen zum Verfahren

Das InvKG ist am 25.7.2020 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Bestimmungen über den EU-Kooperationsmechanismus (3. Abschnitt des InvKG), die am 11.10.2020 in Kraft getreten sind. Gemäß § 29 Abs 4 InvKG sind die Bestimmungen des InvKG auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht. Für alle Vorgänge, die sohin vor dem Inkrafttreten des Investitionskontrollgesetzes abgeschlossen wurden, findet das Außenwirtschaftsgesetz 2011 Anwendung. Hat das "Signing" vor Inkrafttreten, das "Closing" aber nach Inkrafttreten des Investitionskontrollgesetzes stattgefunden, ist daher die Rechtslage gemäß § 25a AußWG 2011 anzuwenden.

Der Antrag kann entweder postalisch, per E-Mail oder webERV (Z008166) eingebracht werden. Zu beachten ist hierbei, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, als am nächsten Amtstag eingebracht gelten. Die Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.

Genehmigungsanträge haben alle erforderlichen Informationen gemäß § 6 Abs 4 InvKG zu enthalten. Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigungen haben die gleichen Informationen zu enthalten (bis auf die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse hat oder haben kann). Erst wenn die genannten Informationen vorliegen, kann der Fristenlauf beginnen. Bei unvollständigen Anträgen beginnt der Fristenlauf daher nicht und wird der Antragsteller in der Folge um Vervollständigung ersucht. Ansonsten müsste der Antrag zurückgewiesen werden.

Eine Kontaktaufnahme vor Antragstellung ist nicht erforderlich bzw. zweckmäßig.

Die Bescheidzustellung kann per e-Zustellung oder auf postalischem Weg an den Antragsteller bzw. den genannten Zustellbevollmächtigten erfolgen, wobei jede erwerbende Person einen Zustellbevollmächtigten in Österreich anzugeben hat.

Eine Veröffentlichung konkreter Entscheidungen auf der Homepage ist im InvKG nicht vorgesehen. Allerdings wird jährlich ein Tätigkeitsbericht gem. § 23 InvKG erstellt. Die Erstellung dieses Berichts erfolgt durch das federführend zuständige BMAW im Einvernehmen mit den BMEIA, BMF, BMK, BMSGPK. Im Bericht enthalten sind beispielsweise die Gesamtzahl der durchgeführten Verfahren und Angaben über die Art der Entscheidung. Darüber hinaus hat der Bericht statistische Daten zu Investitionsflüssen aus und nach Österreich sowie zu Beständen ausländischer Direktinvestitionen in Österreich und österreichischer Direktinvestitionen im Ausland zu enthalten. Der jährliche Tätigkeitsbericht ist dem Nationalrat zu übermitteln und in geeigneter Weise, nämlich auf der Homepage des BMAW zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind jene Angaben, aus denen auch bei Anonymisierung Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich sind.

Themenbereich Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Behörde hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist § 7 InvKG anzuwenden (§ 9 Abs. 3 InvKG). Es würde daher ein Genehmigungsverfahren (und nicht automatisch ein vertieftes Verfahren) eingeleitet werden. Das BMAW ist natürlich bemüht, Anträge so rasch als möglich zu bearbeiten, doch kann eine (noch) kürzere Frist als die gesetzlichen Fristen nicht zugesagt werden. Hilfreich ist es natürlich, wenn bereits von Beginn an nicht nur die zwingend erforderlichen Informationen vorliegen, sondern sämtliche Informationen und Unterlagen, welche für die Entscheidung von Relevanz sein könnten. Für weitere Informationen siehe die Checkliste des BMAW, abrufbar unter: bmaw.gv.at/Themen/Investitionskontrolle

Das Instrument der Unbedenklichkeitsbescheinigung dient der Klärung der Frage, ob eine Investition überhaupt dem Anwendungsbereich des InvKG und damit einer Genehmigungspflicht unterliegt. Ein solcher Antrag muss in dem Sinne anlassbezogen sein als er sich auf eine konkret avisierte Investition bezieht.

Themenbereich Auslegungsfragen

Einer Niederlassung kommt keine Rechtsfähigkeit, und damit auch keine Unternehmereigenschaft zu, ebenso wenig Abteilungen und Filialen. Bei Zweigniederlassungen handelt es sich um organisatorisch selbst- und rechtlich unselbständige Teile eines Unternehmens. Mangels Vorliegen eines Unternehmens iSd § 1 Abs 2 UGB ist auch nicht der Tatbestand des österreichischen Zielunternehmens erfüllt und besteht sohin keine Genehmigungspflicht gemäß InvKG. Sofern es sich bei der Mutter um ein EU-Unternehmen handelt, könnten Auswirkungen von deren Übernahme auf die österreichische Zweigniederlassung im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus geprüft werden.