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Reiseveranstalter

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Reiseveranstaltern

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende benötigen für das Veranstalten von Pauschalreisen und das Zusagen verbundener Reiseleistungen eine Ausübungsberechtigung für Reiseleistungen.
Diese Ausübungsberechtigung wird im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen und kann über eine GISA-Abfrage kostenfrei eingesehen werden.

Reiseleistungsausübungsberechtigte müssen durch eine Insolvenzabsicherung sicherstellen, dass im Falle einer Insolvenz bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Teilzahlungen), die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise zurückerstattet werden.

Absicherungssystem nach der Pauschalreiseverordnung (PRV) im Überblick 

Die Insolvenzabsicherung kann entweder

  • durch Abschluss eines Versicherungsvertrages,
  • durch Beibringung einer Bankgarantie eines Kreditinstitutes (siehe Muster Bankgarantie (PDF, 61 KB)) oder
  • durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts

erfolgen.

Es muss auch ein Abwickler zur Verfügung stehen, das ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden wenden können, die die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen trifft.

Gemäß der PRV kann zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Absicherung gewählt werden.

Beschränkte Absicherung

Bei der beschränkten Absicherung erfolgt eine Mindestdeckung des Umsatzes, den das Unternehmen aus dem Veranstalten von Pauschalreisen und dem Zusagen verbundener Reiseleistungen erzielt. 

Nach § 4 PRV hat die Versicherungssumme

  1. 13 000 Euro oder
  2. mindestens 18 Prozent des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
  3. mindestens 50 Prozent des Umsatzes des Spitzenmonats (jener Monat eines Kalenderjahres, in dem der höchste Umsatz erzielt wird)

zu betragen. Es ist der jeweils höhere Betrag abzudecken!

Bei einer beschränkten Abdeckung

  • muss regelmäßig eine Folgemeldung erstattet werden,
  • darf höchstens 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung nicht früher als elf Monate vor der Reise genommen werden,
  • dürfen die Restzahlungen (mehr als 20 Prozent des Reisepreises) frühestens 20 Tage vor Beginn der Reise genommen werden.

Wenn (bei allen Reisen des Kalenderjahres) vor Reiseende nur Zahlungen von höchstens 20 Prozent des Reisepreises genommen werden, halbieren sich die Versicherungssummen

  1. von 18 Prozent auf 9 Prozent des Umsatzes des Kalenderjahres
  2. von 50 Prozent auf 25 Prozent des Umsatzes des Spitzenmonats.

Tipp

Musterrechner (Link)

Mittels eines Musterrechners können Sie vorab anhand Ihrer Umsatzprognosen den für Sie erforderlichen Mindestabsicherungsbetrag ausrechnen.

Sofern sich im späteren Verlauf Ihr Umsatz besser als prognostiziert entwickelt und Sie nur die Mindestabsicherung abgeschlossen haben, vergessen Sie nicht, auch den Absicherungsbetrag entsprechend zu erhöhen, damit keine unzulässige Unterversicherung entsteht.

Unbeschränkte Absicherung

Eine unbeschränkte Absicherung erfasst den gesamten Umsatz, den das Unternehmen aus dem Veranstalten von Pauschalreisen und dem Zusagen verbundener Reiseleistungen erzielt.

  • Bei einer solchen Absicherung muss keine Folgemeldungen erstattet werden, es muss lediglich das jeweilige Verlängern der Absicherung nachgewiesen werden, falls diese befristet ist.
  • Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Kundengeldern.

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: prv@bmaw.gv.at