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Inhalt der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln (kurz: OECD-Leitsätze) sind der umfassendste multilaterale Verhaltenskodex zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns bei Auslandsgeschäften. Die OECD-Leitsätze geben Empfehlungen für das internationale Geschäft von Unternehmen in den Bereichen Offenlegung von Informationen, Menschenrechte, Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Umwelt, Bekämpfung von Bestechung und sonstigen Korruptionsformen, Verbraucherinteressen, Wissenschaft, Technologie und Innovation, Wettbewerb sowie Besteuerung. Ein wichtiger Aspekt der OECD-Leitsätze ist die Sorgfaltsprüfung (Due Diligence). Darunter ist der Prozess zu verstehen, mit welchem Unternehmen die von ihren Geschäftstätigkeiten, Lieferketten und anderen Geschäftsbeziehungen ausgehenden tatsächlichen und potenziellen negativen Effekte ermitteln, vermeiden und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen können, wie sie diesen Effekten begegnen.

Die OECD-Leitsätze gehen auf das Jahr 1976 zurück und beruhen inzwischen auf jahrzehntelanger Erfahrung. Seither wurden sie mehrmals überarbeitet. Die jüngste Aktualisierung der OECD-Leitsätze wurde beim OECD-Ministertreffen 2023 durch 51 Teilnehmerstaaten angenommen. Darunter sind sowohl OECD-Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder der OECD, auf die insgesamt zwei Drittel des weltweiten Handels- und Investitionsvolumens entfallen. An der Aktualisierung der OECD-Leitsätze waren eine Vielzahl an Institutionen beteiligt: Business at OECD, das Trade Union Advisory Committee to the OECD und OECD Watch. Der Prozess umfasste auch zwei öffentliche Konsultationen, die interessierten Akteuren aus allen Ländern offen standen.

Die 51 Teilnehmerstaaten weltweit bekannten sich erneut zu einer regelbasierten internationalen Ordnung sowie nachhaltigem und integrativem Wachstum. Unternehmerische Verantwortung ist ein wichtiger Eckpfeiler dabei. Ebenso wurde die zentrale Rolle der OECD bei der Gestaltung globaler Standards in Partnerschaft mit relevanten Interessengruppen gewürdigt.

Mit der Aktualisierung 2023 wird auf dringende soziale, ökologische und technologische Entwicklungen reagiert, mit denen Gesellschaften und Unternehmen zunehmend konfrontiert sind.

Die wichtigsten Aktualisierungen betreffen: 

  • Empfehlungen für Unternehmen, sich an international vereinbarten Zielen zu Klimaschutz und Biodiversität zu orientieren;
  • Empfehlungen zur Sorgfaltspflicht für die Entwicklung, die Finanzierung, den Verkauf, die Lizensierung, den Handel und die Nutzung von Technologien, einschließlich der Erhebung und Nutzung von Daten;
  • Empfehlungen, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Nutzung ihrer Produkte und Dienstleistungen erfüllen sollen;
  • Besseren Schutz für gefährdete Personen und Gruppen, einschließlich solcher, die Bedenken hinsichtlich des Verhaltens von Unternehmen äußern;
  • Empfehlungen zur Offenlegung und Transparenz von Informationen über verantwortungsvolle Geschäftsgebarung;
  • Konkretisierung der Empfehlungen zu Sorgfaltspflichten bei allen Formen von Korruption;
  • Empfehlungen für Unternehmen, um sicherzustellen, dass Lobbying-Aktivitäten mit den OECD-Leitsätzen vereinbar sind;
  • Verstärkte Verfahren zur Gewährleistung der Sichtbarkeit, Wirksamkeit und funktionellen Gleichwertigkeit der Nationalen Kontaktpunkte für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.

Einen Link zu den aktualisierten OECD-Leitsätzen sowie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen finden Sie nachstehend.

 

Die OECD-Leitsätze für umfassen elf Kapitel mit unterschiedlichen Themenbereichen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

I. Begriffe und Grundsätze

Im ersten Kapitel werden die wichtigsten Begriffe und Grundsätze der OECD-Leitsätze dargestellt. Beschrieben werden ebenso der Anwendungsbereich und der Zweck der OECD-Leitsätze sowie das Wesen der Nationalen Kontaktpunkte.

II. Allgemeine Grundsätze

Im Kapitel "Allgemeine Grundsätze" werden die Ziele der OECD-Leitsätze und die wichtigsten, prinzipiellen Verhaltensempfehlungen an Unternehmen dargestellt. Damit soll eine erste Orientierung gegeben und Grundsätze definiert werden. So beispielsweise in den Themenbereichen unternehmerische Sorgfaltspflichten (Due Diligence), nachhaltige Entwicklung, lokaler Kapazitätsaufbau und die Förderung der Humankapitalbildung.

III. Offenlegung von Informationen

Als wichtige vertrauensbildende Maßnahme wird von den Unternehmen die Offenlegung von Informationen gefordert: Unternehmen sollen die Öffentlichkeit über ihre Geschäftstätigkeit informieren. Dies gilt für ihre Geschäftsergebnisse und auch für soziale und umweltrelevante Fragen sowie sonstige absehbare Risiken. Diese Informationen sollen rechtzeitig und regelmäßig erfolgen, ohne jedoch für Unternehmen eine übermäßige Belastung darzustellen.

IV. Menschenrechte

Unabhängig von der Größe, der Branche, des betrieblichen Kontexts und Struktur sollen Unternehmen Menschenrechte respektieren. Die anerkannten Menschenrechte sind überall dort zu beachten, wo Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Verletzungen, also negative Auswirkungen, die die Tätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte einzelner Personen haben kann, sollen vermieden bzw. gänzlich verhindert werden. Auch soll dieses Thema im Rahmen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (etwa: Due Diligence Vorkehrungen) Berücksichtigung finden.

V. Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern

Dieses Kapitel deckt die international anerkannten Kernarbeitsnormen ab. Darunter fallen beispielsweise die Vereinigungs- und Tarifvertragsfreiheit, die Abschaffung aller Formen von Zwangs- und Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen jeglicher Art im Berufsalltag. Unternehmen und Arbeitnehmerorganisationen sollen sich bemühen, konstruktiv zusammenzuarbeiten, sich auszutauschen und beispielsweise auch das Zustandekommen wirksamer Tarifverträge fördern. Unternehmen sollen soweit möglich einheimische Arbeitskräfte beschäftigen und für Fortbildungsmaßnahmen zur Anhebung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus sorgen. Mögliche Veränderungen der Geschäftstätigkeit oder der Struktur des Arbeitgebers sollen vorher mit den Arbeitnehmervertretern beraten werden.

VI. Umwelt

Dieses Kapitel spiegelt weitgehend die Grundsätze und Ziele der wichtigsten Abkommen im Umweltbereich wider. So etwa die Rio-Erklärung, in diesem Rahmen auch die Agenda 21 und die Aarhus-Konvention. Darüber hinaus trägt es den Standards Rechnung, die in Instrumenten wie dem ISO-Standard für Umweltmanagementsysteme ausgearbeitet wurden. Unternehmen wird empfohlen, eine transparente Umweltberichterstattung einzuführen und eine wirksame Krisenplanung für den Fall schädlicher Umweltfolgen bereitzuhalten. Sie sollen ständig um eine Verbesserung ihrer Umweltergebnisse bemüht sein. Ebenso soll das Bewusstsein der Kunden für die Umweltfolgen bei der Verwendung von Produkten und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens geschärft werden.

VII. Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsforderungen und Schmiergelderpressung

Zur Bekämpfung von Korruption sollen Unternehmen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen oder fordern, um einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten. Forderungen nach Bestechungsgeldern sollen von Unternehmen zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sollen Unternehmen Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption etwa durch entsprechende Kontrollsysteme transparenter machen und angemessene Ethik- und Compliance-Programme sowie Compliance-Maßnahmen entwickeln.

VIII. Verbraucherinteressen

Unternehmen sollen im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken anwenden und die Sicherheit und Qualität ihrer angebotenen Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Dazu gehören hinreichend exakte, überprüfbare und klare Produktinformationen sowie der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten der Kunden. Unternehmen sollen bei ihrer Geschäftstätigkeit von täuschenden, irreführenden, betrügerischen oder unfairen Darstellungen, Aussagen oder sonstigen Praktiken Abstand nehmen.

IX. Wissenschaft und Technologie

Mit diesem Kapitel sollen multinationale Unternehmen angehalten werden, im Rahmen ihrer Tätigkeit und Berücksichtigung des wirtschaftlich Machbaren, dem Schutz von Geistigem Eigentum sowie des Wettbewerbs, die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in den Gastländern zu verbreiten und damit den dortigen Ausbau der Innovationskapazitäten fördern. Gegebenenfalls sollen Entwicklungsarbeiten im Gastland mit einheimischem Personal durchgeführt und Verbindungen zu Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen Vorort geknüpft werden.

X. Wettbewerb

Zum Schutz des Wettbewerbs wird von Unternehmen erwartet, dass sie ihre Geschäftstätigkeit unter Einhaltung aller geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und Regelungen ausüben und keine wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Konkurrenten treffen. Es wird von Unternehmen erwartet, dass die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder, in denen sie tätig sind, beachtet werden und auch, dass sie ihren Mitarbeitern die Bedeutung der Einhaltung der geltenden Wettbewerbsgesetze und -bestimmungen vermitteln. Zweck der Wettbewerbspolitik ist es, zum Allgemeinwohl und zum Wirtschaftswachstum beizutragen, indem Marktbedingungen gefördert werden, bei denen Art, Qualität und Preise der angebotenen Waren und Dienstleistungen durch die Wettbewerbskräfte am Markt bestimmt werden.

XI. Besteuerung

Im Bereich der Besteuerung sollen Unternehmen ihren Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten, die Steuergesetze und Steuervorschriften der Länder, in denen sie tätig sind, beachten und mit den lokalen Steuerbehörden zusammenarbeiten. Durch die pünktliche Entrichtung ihrer Steuerschuld sollen sie einen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten. Entsprechend sind Unternehmen angehalten, die einschlägigen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an die zuständigen Behörden zu übermitteln, mit diesen zu kooperieren und den Zielen der im Gastland geltenden Steuergesetze gerecht zu werden.

Die OECD-Leitsätze beinhalten auch Empfehlungen betreffend die Wertschöpfungskette/Lieferkette von Unternehmen. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen auf diesen Personenkreis auch einen tatsächlichen, entsprechenden Einfluss hat.

Die OECD widmet sich seit Jahren der Ausarbeitung und Entwicklung von Leitfäden und Praxis-Handbüchern, um die Durchführung von Sorgfaltsprüfungen im Sinne der OECD-Leitsätze in Unternehmen zu fördern und zu erleichtern. Anfangs widmete man sich einzelnen Sektoren, am 31. Mai 2018 veröffentlichte die OECD dann einen Leitfaden zur Sorgfaltspflicht für alle Sektoren. Dies ist ein weiterer Meilenstein für die Weiterentwicklung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Der Leitfaden ist auf alle Unternehmen anwendbar und stellt eine Ergänzung zu den sektorspezifischen Leitfäden dar.

Leitfäden zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten

Initiativen der EU zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gewinnt in den letzten Jahren auf EU-Ebene stetig an Bedeutung. Mit der Verordnung 2017/821/EU, der sogenannten Konfliktmineralien-VO, legte der europäische Gesetzgeber erstmals für EU-Importeure verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für bestimmte Mineralien und Erze aus Hochrisikogebieten fest. Ab 1. Jänner 2021 sind diese Pflichten in Bezug auf das Managementsystem, Risikomanagementpflichten, Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte sowie Offenlegungspflichten für EU-Importeure anzuwenden. Die Konfliktmineralien-VO steht im Einklang mit den Standards der OECD im Bereich der Sorgfaltspflicht.

Due Diligence Ready!

Um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu erleichtern, hat die EU umfangreiche Trainings- und Schulungsmaterialen unter dem Namen "Due Diligence Ready!"  im Internet veröffentlicht. Diese Materialen sind auch in deutscher Sprache abrufbar und soll Unternehmen ein Verständnis für die Sorgfaltspflicht vermitteln und es ihnen ermöglichen, diese effektiv in ihrem Unternehmen umzusetzen.

OECD-Handbuch zu umweltsbezogenen Sorgfaltspflichten in Minerallieferketten

Am 21. September 2023 wurde das "OECD Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral Supply Chains" im Rahmen der Re-Sourcing-Konferez an der Wirtschaftsuniversität Wien erstmalig vorgestellt und diskutiert. Das Handbuch ergänzt die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitfaden zu Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und dem OECD-Leitfaden zur Sorgfaltspflicht für alle Sektoren.

 

Kontakt

Mario Micelli
Österreichischer Nationaler Kontaktpunkt (öNKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien
E-Mail: NCP-Austria@bmaw.gv.at
Telefon: (+43) 1 711 00-805240 oder 808819
Fax: (+43) 1 711 00-8048819