Antidumping, Antisubvention und Schutzmaßnahmen (TDI)
Die Europäische Union kann Maßnahmen (Trade Defence Instruments – TDI) als Schutzinstrument gegen unfaire Handelspraktiken bei Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten erlassen.
Informationen über alle anhängigen Verfahren und die in Kraft befindlichen Maßnahmen können über die vom BMAW erstellten Listen der Antidumping- sowie Antisubventionsverfahren abgerufen werden.
- Antidumping Warenliste.pdf (PDF, 1 MB)
- Antidumping Länderliste.pdf (PDF, 1 MB)
- Antisubvention Warenliste.pdf (PDF, 242 KB)
- Antisubvention Länderliste.pdf (PDF, 245 KB)
Dumping
Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als am Inlandsmarkt des Ausfuhrstaates (Normalwert).
Schädigung
Es muss festgestellt werden, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird, einen bedeutenden Schaden zu erleiden droht oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird.
Ursächlicher Zusammenhang von Dumping und Schädigung
Das ermittelte Einfuhrvolumen und das festgestellte Preisniveau der Einfuhren müssen bedeutende schädigende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielen.
Gemeinschaftsinteresse
Das Gemeinschaftsinteresse stützt sich auf eine umfassende Bewertung aller Interessen. Oftmals stehen die Interessen der verarbeitenden Industrie (der Verwender des betreffenden Produktes), des Handels und die Interessen der Verbraucher den Interessen der Hersteller gegenüber.
Subvention
Vom Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrstaat eine finanzielle Beihilfe oder irgend eine Form der Einkommens- oder Preisstützung für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware leistet.
Kann bei einer Entscheidung des WTO-Schiedsgerichts der Handlungsspielraum so eingeschränkt werden, dass ein wirksamer Schutz der Stahlindustrie danach nicht mehr möglich ist?
Da die EK davon ausgeht, dass auch nach der neuen Rechtslage weiterhin wirksame Zölle möglich sein werden und diese Rechtslage erst nach Abschluss eines ca. drei Jahre dauernden WTO-Streitbeilegungsverfahrens geändert werden muss, ist ein ausreichender Schutz der Stahlindustrie in der nächsten Zeit auf jeden Fall gesichert. Wie sogar der Präsident des Weltstahlverbandes festgestellt hat, sind Antidumpingmaßnahmen nur ein vorübergehender Schutz, aber nicht die langfristige Lösung des Problems. Viel wichtiger ist es daher, die konkreten Maßnahmen zur raschen Reduktion der Überkapazitäten entschieden voranzutreiben.
Was tun die EU und Österreich gegen Importe von chinesischem Billigstahl aus China?
Die Gemeinsame Handelspolitik ist allein in der Zuständigkeit der EU, die bereits eine Reihe von Initiativen zum Schutz der europäischen Stahlindustrie gegen Billigimporte aus China gesetzt hat:
- Mit der Verordnung (EU) 2019/159 i.d.g.F. wurden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt. Für diese Zollkontingente für 26 betroffene Warenkategorien (siehe Anhänge zur Verordnung) ist bis zu den angeführten Mengenbeschränkungen kein Zoll zu entrichten.
- Die Verwaltung der Zollkontingente fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (BMF - Competence Center Zoll- und Verbrauchersteuerverfahren).
- Monitoring der Stahl- und Aluminiumeinfuhren siehe folgende Seite der Europäischen Kommission: Steel and Aluminium monitoring
- effizientere Anwendung von Antidumpingmaßnahmen, insbesondere schnellere Einführung von vorläufigen Maßnahmen
- Einrichtung einer Plattform mit China zur Beratung von Maßnahmen zur Eindämmung der Überkapazitäten
Die Europäische Kommission setzt derzeit alle diese Instrumente ein, um mit Nachdruck gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen, die auf die weltweiten Stahlüberkapazitäten zurückzuführen sind.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Abteilung V/9 Investitionskontrolle: tdi@bmaw.gv.at