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Arbeitnehmerfreizügigkeit

EU-Bürgerinnen und Bürger dürfen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten, also den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit frei wählen. Dieses Recht ergibt sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konkretisiert durch die VO 492/2011 und die RL 2014/54/EU). EU-Bürger und Bürgerinnen dürfen auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit bei Beschäftigung, Entlohnung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nicht benachteiligt werden.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit untersagt sowohl direkte, als auch mittelbare Diskriminierungen. Das Diskriminierungsverbot richtet sich neben den Mitgliedstaaten auch an Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen. Daneben umfasst die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein Beschränkungsverbot: Dies betrifft Maßnahmen, die zwar keine Diskriminierung auf Grund der Staatsbürgerschaft darstellen, jedoch die Ausübung des Freizügigkeitsrechts erschweren oder weniger attraktiv machen.

Zur Umsetzung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedsstaates gewährleistet die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein umfassendes Recht auf Mobilität. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Rechten von Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union, die sich aus den verschiedenen EU-rechtlichen und österreichischen Bestimmungen ergeben:

Einreise

EU-,EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger brauchen zur Einreise nur ein gültiges Reisedokument, ein Visum ist nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.

Aufenthaltsrecht

Grundsätzlich dürfen EU-, EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger bis zu drei Monate in Österreich verbleiben.  Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union haben das Recht, auch über drei Monate im Aufnahmestaat zu bleiben (mehr Information). Binnen vier Monaten nach der Einreise muss eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.

Zugang zur Beschäftigung

Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin hat ungeachtet des Wohnortes das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedsstaats auszuüben. Für Stellen, die besondere Sprachkenntnisse erfordern, darf ein Sprachnachweis verlangt werden, auch wenn dieser von Inländern bzw. Inländerinnen nicht verlangt wird.

Informationen zur Jobsuche

Das Arbeitsmarktservice unterstützt Arbeitskräfte aus den EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, die einen Wohnsitz in Österreich haben bei der Suche nach einer offenen Stelle.

Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) unterstützt bei der Arbeitssuche, wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht.

Einige Links zu Jobbörsen finden Sie auf help.gv.at

Informationen über die Anerkennung von Qualifikationen

Mehrere Stellen bieten Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit ausländischen Qualifikationen an. Auf www.berufsanerkennung.at oder auf dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft finden Sie weitere Informationen.

Informationen rund um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag kann in Österreich schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Jedenfalls sind die wichtigsten Punkte im sogenannten Dienstzettel schriftlich festzuhalten. Arbeitsverträge können befristet oder unbefristet sein. Es kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Monat von beiden Seiten ohne Einhaltung von Terminen oder Fristen und ohne Angabe eines Grundes gelöst werden (Probemonat). Auf help.gv.at oder migration.gv.at finden Sie einige grundlegende Informationen über die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Für arbeitsrechtliche Fragen steht auch die Arbeiterkammer zur Verfügung. Die Höhe des zustehenden Mindestentgelts ergibt sich in Österreich in aller Regel aus einem Kollektivvertrag. Auf http://www.kollektivvertrag.at sind alle geltenden Kollektivverträge zu finden. Die Entsendeplattform unterstützt Sie beim Finden des richtigen Kollektivvertrags.

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen über Steuern und Sozialversicherung.

Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union dürfen bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht auf Grund ihrer Staatsbürgerschaft diskriminiert werden. Dies bezieht sich unter anderem auf die Entlohnung, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Vordienstzeitenanrechnung, Reisekostenerstattungen, Kündigungsschutzregelungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle einer Arbeitslosigkeit auf die berufliche Wiedereingliederung. Personen, die ihre Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit geltend machen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Wenn Sie sich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der Union auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert fühlen, können Sie sich an die Arbeiterkammer zur Beratung wenden.

Daneben bestehen Diskriminierungsverbote auf Grund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung sowie der Religion und Weltanschauung. Weitere Informationen finden Sie hier oder in der Broschüre „Chancengleichheit“ des Sozialministeriums. Unterstützung für Personen, die sich diskriminiert fühlen bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Teilnahme an Interessensvertretungen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union steht das Recht auf Zugehörigkeit und das aktive und passive Wahlrecht zu inner- und überbetrieblichen Interessensvertretungen wie Inländern bzw. Inländerinnen zu. In Österreich bestehen gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen: auf Arbeitnehmerseite sind dies im Wesentlichen die Arbeiterkammer (Pflichtmitgliedschaft für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (freiwillige Interessenvertretung). Auf Arbeitgeberseite agieren die Wirtschaftskammer (Pflichtmitgliedschaft) und die Industriellenvereinigung (freiwillige Interessenvertretung). Für bestimmte Berufe (wie z.B. Ärzte bzw. Ärztinnen, oder Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen) bestehen besondere Berufskammern.

Auf betrieblicher Ebene besteht die Möglichkeit einer Belegschaftsvertretung in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, der ihre wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen vertritt und die der Belegschaft zukommenden Mitbestimmungsrechte wahrnimmt. Mehr Information zur Interessenvertretung auf betrieblicher Ebene finden Sie hier, aber auch bei Gewerkschaft und Arbeiterkammer.

Soziale und steuerliche Vergünstigungen

Das Diskriminierungsverbot bezieht sich auch auf die Bedingungen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, wie z.B. Stipendien und Ausbildungsförderungen, Vergünstigungen für kinderreiche Familien oder das Recht auf einen Dolmetscher vor Gericht. Dies ist von den jeweils zuständigen Stellen zu beachten. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei der Gewährung einer Vergünstigung an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Union strengere Anforderungen gestellt werden, als an österreichische Staatsangehörige, wenden Sie sich an eine der unten angeführten Beratungsstellen.

Auch die Voraussetzungen und Modalitäten der Besteuerung müssen diskriminierungsfrei geregelt werden. Für Informationen rund um das österreichische Steuerrecht steht das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.

Zugang zu Berufsschulen und Umschulungszentren

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union haben wie inländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht, Berufsschulen und Umschulungszentren zu besuchen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice und beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Wohnraum

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Union dürfen beim Zugang zu Wohnraum – einschließlich Eigentum – nicht diskriminiert werden. Näheres finden Sie auch auf help.gv.at.

Rechte von Familienangehörigen

Familienangehörige von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen der Union haben bestimmte abgeleitete Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin der Union in einem anderen EU-Land arbeitet, dürfen sich die Familienangehörigen in diesem Land aufhalten und dort arbeiten. Die Kinder haben das Recht auf Schulbildung in dem betreffenden Land.

Als Angehörige gelten Ehegatten bzw. Ehegattinnen oder eingetragene Partner bzw. Partnerinnen, Kinder, Enkel, solange Unterhalt gewährt wird und Eltern sowie Großeltern, sofern Unterhalt gewährt wird. Wenn sie selbst EU-, EWR- oder Schweitzer Bürgerinnen und Bürger sind, sind auch Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen oder sonstige Angehörige umfasst. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch auf www.migration.gv.at.

Durchsetzung der Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können in Österreich ihre individuellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen. Sonstige zivilrechtliche Ansprüche sind bei den Zivilgerichten durchzusetzen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten Sie an das zuständige Verwaltungsgericht.

Das örtlich zuständige Gericht oder das örtlich zuständige Verwaltungsgericht finden Sie unter Behördenabfrage auf der Website help.gv.at.

Beratungsstellen

Folgende Institutionen bieten Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit den Rechten aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit:

Die örtlich zuständige Arbeiterkammer berät und unterstützt bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist für die Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich auf Grund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Alters diskriminiert fühlen.

Das Arbeitsmarktservice unterstützt Arbeitssuchende mit Wohnsitz in Österreich durch Beratung, Information, Qualifizierung, finanzielle Förderung und Vermittlung.

Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) unterstützt bei der Arbeitssuche, wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht.

Das Portal Ihr Europa bietet Rat und Hilfe für EU-Bürger und Bürgerinnen und ihre Familien. Die Seite bietet einen schnellen Überblick über die Rechte von Unionsbürger und -bürgerinnen und die Möglichkeit, sich mit Fragen an das Beratungsteam zu wenden.

Wenn die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines bestimmten Landes Ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu den EU-Vorschriften stehen und dadurch Ihre Rechte verletzt werden, können Sie eine schriftliche Beschwerde an die Europäische Kommission richten.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022