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EU-Gesetzgebung im Bereich der Handelspolitik

Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln (Trade Enforcement Regulation)

Die EU hat den Schutz ihrer Handelsinteressen und ihrer Rechte in der aktuellen Situation, in der die Welthandelsorganisation (WTO) nicht in der Lage ist, verbindliche Streitbeilegungsbeschlüsse zu fassen, wenn ein WTO-Mitglied gegen einen Panelbericht Rechtsmittel einlegt, durch die Änderung  der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 „Trade Enforcement Regulation“ verbessert.

Die bisherige EU-Durchsetzungsverordnung aus dem Jahr 2014 eröffnete als gemeinsamer Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte der EU im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte der Kommission die Möglichkeit zur Verhängung von Gegenmaßnahmen mit Erlaubnis der WTO nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens.

Angesichts der bestehenden Lähmung des WTO-Berufungsgremiums wurde mit der Aktualisierung der bestehenden Vorschriften eine Handlungsmöglichkeit für die Kommission im Fall eines blockierten Streitbeilegungsverfahrens geschaffen. Damit soll vor allem im Hinblick auf solche Situationen Abhilfe geschaffen werden, in denen – nachdem es der EU gelungen ist, von einem WTO-Streitbeilegungsgremium eine positive Entscheidung zu erwirken – das Verfahren blockiert wird, weil die andere Partei gegen einen WTO-Panelbericht Rechtsmittel "ins Leere" eingelegt und einer Interimsvereinbarung nach Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zugestimmt hat.

Diese Verordnungsänderung erweitert die Möglichkeit der EU zur Verhängung von Gegenmaßnahmen in bestimmten Bereichen, wenn das weitere WTO-Streitbeilegungsverfahren blockiert wird oder wenn ein Drittstaat ein Streitbeilegungsverfahren auf Basis von bilateralen und regionalen Handelsübereinkünften der Union (FHAs) durch mangelnde Kooperation behindert.

In Ergänzung zu den bisherigen Anwendungsbereichen der Verordnung, Sanktionen wie Zölle, mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder auch Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu verhängen, erfolgt durch diese Änderung eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Verhängung von Gegenmaßnahmen der EU auf den Bereich Dienstleistungen und auf bestimmte geistige Eigentumsrechte der Union, wobei nach einem Jahr eine Evaluierung durch die Europäische Kommission (EK) vorgesehen ist.

Im Einklang mit dem Green Deal werden auch Aspekte von Handel und nachhaltiger Entwicklung (Trade and Sustainable Development - TSD) berücksichtigt.

Überdies sagt die EK die Vorlage eines Legislativvorschlags für ein separates Rechtsinstrument zur Ergreifung unmittelbarer vorläufiger EU-Gegenmaßnahmen (anti-coercion-instrument) zu, das im Fall unilateraler Maßnahmen eines Drittlands, die eine offensichtliche Verletzung internationalen Rechts darstellen und den Interessen der EU schaden, angewendet werden kann.

Diese Verordnung (EU) Nr. 2021/167 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln wurde am 12. Februar 2021 im Amtsblatt L 49 der EU veröffentlicht und trat am 13. Februar 2021 in Kraft.

Weitere laufende Gesetzgebungsverfahren

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern – ursprünglicher Vorschlag COM(2012)0124

Während die Beschaffungsmärkte der EU für Angebote aus Drittstaaten offen sind, gibt es umgekehrt in vielen Drittstaaten noch beträchtliche Beschränkungen für den Zugang von Angeboten aus EU-MS. Bereits im Jahr 2012 wurde ein erster Vorschlag der EK vorgelegt, der die Möglichkeit zum Ausschluss aller Angebote, die mehrheitlich aus Waren oder Dienstleistungen aus betroffenen Drittstaaten bestanden, zur Erzeugung von Druck vorsah. Mangels Einigung auf eine Ratsposition legte die EU 2016 einen geänderten Verordnungsvorschlag mit zu kalkulierenden Preisaufschlägen bei Angeboten aus Drittstaaten statt völligem Marktabschluss vor. Die vorgesehenen Preisaufschlagmaßnahmen verursachen Zweifel bezüglich der wirkungsvollen, zweckgemäßen Anwendung. Im Hinblick auf Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2019 wird das Thema derzeit auf Betreiben der EK wieder intensiver auf technischer Ebene im Rat diskutiert. Das für internationalen Handel zuständige INTA-Komitee des Europäischen Parlaments hat noch nicht über Abänderungsanträge zum geänderten Vorschlag abgestimmt.

Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (Neufassung) COM(2015)0048  Verfahren 2015/0027 (COD)

Kontakt

Rechts- und Legistikabteilung: handelsfragen@bmaw.gv.at