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Pflege-Freistellung

Es gibt verschiedene Formen der Pflege-Freistellung:

  • Pflege-Freistellung bei Krankheit
  • Erweiterte Pflege-Freistellung bei Krankheit
  • Pflege-Freistellung zur Betreuung eines Kindes
  • Pflege-Freistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes
    bei einem Krankenhaus-Aufenthalt

Die Pflege-Freistellung ist im Urlaubsgesetz im Paragraf 16 geregelt.
Aber sie ist kein Urlaubsanspruch.
Die Pflege-Freistellung ist ein Anspruch auf Dienstfreistellung
aus wichtigen Gründen.
Dabei wird das Entgelt weiterhin bezahlt.

Wer eine Pflege-Freistellung in Anspruch nimmt,
braucht dafür keine Vereinbarung
mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

Aber die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber muss darüber informiert werden.
Und man muss einen Nachweis darüber bringen,
dass die Voraussetzungen für die Pflege-Freistellung erfüllt sind.
Über die Art des Nachweises entscheidet
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst.
Das kann eine ärztliche Bestätigung sein,
aber auch nur eine bloße Mitteilung.
Die Pflege-Freistellung kann man bei Bedarf tageweise,
aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

Achtung

Wer eine Pflege-Freistellung zu Unrecht
in Anspruch nimmt, riskiert eine Entlassung!
Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte gründlich,
ob die Anspruchs-Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

Pflege-Freistellung bei Krankheit

Der Anspruch dafür beträgt bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr.
Das Entgelt wird weiter bezahlt.
Das Entgelt besteht aus Lohn oder Gehalt und weiteren Bestandteilen
wie zum Beispiel Zulagen oder Prämien.

Wann besteht Anspruch?

  • Eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger ist erkrankt
    und braucht Pflege.
  • Die Pflege ist auch wirklich notwendig.
  • Die oder der Angehörige lebt im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Person, die die Pflege leistet,
    ist dadurch an ihrer Arbeitsleistung verhindert.
  • Die Person, die die Pflege leistet,
    kann das alles nachweisen.

Und wenn es um ein erkranktes Kind geht?

Dann haben auch jene Eltern Anspruch auf Pflege-Freistellung,
die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben.

Ist die Pflege wirklich notwendig?

Das kann man nur im Einzelfall feststellen.
Man muss alle Umstände bedenken.
Zum Beispiel die Art der Erkrankung,
das Alter der erkrankten Person,
oder die familiäre Situation.

Pflege durch die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer
ist jedenfalls dann nicht notwendig,
wenn eine andere geeignete Person
die erkrankte Person pflegen kann.

Zum Beispiel die Ehepartnerin oder der Ehepartner,
wenn sie oder er nicht berufstätig ist.
Oder die Großeltern.

Wie ist der gemeinsame Haushalt zu verstehen?

Damit ist eine tatsächliche Wohngemeinschaft gemeint.
Eine behördliche Meldung an der Adresse ist dabei nicht wichtig.

Was sind nahe Angehörige?

  • Ehepartnerin und Ehepartner
  • Eingetragene Partnerin und eingetragener Partner
  • Lebensgefährtin und Lebensgefährte;
    Diese leben in einer Lebensgemeinschaft,
    sind aber nicht verheiratet und haben auch keine eingetragene Partnerschaft.
  • In gerader Linie verwandte Personen:
    Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel…
  • Adoptivkinder und Pflegekinder
  • Leibliche Kinder
    der Ehepartnerin, des Ehepartners
    oder der eingetragenen Partnerin, des eingetragenen Partners
    oder der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten

Erweiterte Pflege-Freistellung

Wenn im laufenden Arbeitsjahr ein Kind neuerlich erkrankt,
gibt es in manchen Fällen Anspruch auf bezahlte Freistellung
für eine weitere Woche.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die erste Woche Pflege-Freistellung ist bereits zur Gänze verbraucht.
  • Das neuerlich erkrankte Kind ist unter 12 Jahre alt.
  • Der erweiterte Anspruch gilt auch für Adoptivkinder und Pflegekinder.
    Ein Pflegekind kann nicht bei seinen eigenen Eltern leben,
    weil Eltern das Kind nicht versorgen können.
    Dann lebt es zum Beispiel bei einer Pflegefamilie,
    die sich um das Kind kümmert.
  • Der erweiterte Anspruch gilt auch für leibliche, also blutsverwandte Kinder
    der Ehepartnerin, des Ehepartners
    oder der eingetragenen Partnerin, des eingetragenen Partners
    oder der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat sonst keinen Anspruch
    auf Entgelt-Fortzahlung nach anderen Bestimmungen.
    Zum Beispiel nach dem Kollektivvertrag oder nach dem Arbeitsvertrag.

Pflege-Freistellung zur Betreuung eines Kindes

Die Pflege-Freistellung kann auch wahrgenommen werden
wenn die Betreuungsperson ausfällt,
die das Kind sonst ständig und regelmäßig betreut.
Bei Krankheit des Kindes, Ausfall der Betreuungsperson und Begleitung eines erkrankten Kindes während des Krankenhaus-Aufenthalts steht die Pflege-Freistellung insgesamt bis zu einer Woche im Arbeitsjahr zu.

Die Betreuungsperson muss aus einem dieser Gründe ausfallen:

  • Tod
  • Aufenthalt im Krankenhaus
    oder einer sonstigen Heil- und Pflegeanstalt
  • Freiheitsstrafe im Gefängnis
  • oder sonstige Festhaltung durch eine Behörde,
    zum Beispiel durch die Polizei
  • schwere Erkrankung
  • Oder der gemeinsame Haushalt mit der bisherigen Betreuungsperson
    fällt weg, zum Beispiel wegen einer Trennung.

Auch bei der Pflege-Freistellung zur Betreuung eines Kindes
ist folgendes zwingend erforderlich:

  • Die Betreuung ist notwendig
  • Es ist nicht möglich,
    dass man Betreuung und Arbeitsleistung irgendwie trotzdem schafft.

Ist die Betreuung wirklich notwendig?

Das kann man nur im Einzelfall feststellen.
Man muss alle Umstände bedenken.
Betreuung  durch die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer
ist jedenfalls dann nicht notwendig,
wenn eine andere geeignete Person
das Kind betreuen kann.

Allerdings ist es schwierig,
schnell eine Betreuungsperson oder eine Betreuungseinrichtung zu finden.
Langwierige Versuche dafür kann man
der Arbeitnehmerin, dem Arbeitnehmer nicht zumuten.
Zumuten heißt: etwas verlangen, was man nicht oder nur schwer leisten kann.
Auch die Kosten für die Betreuungsperson sind
der Arbeitnehmerin, dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.

Pflege-Freistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes
bei einem Krankenhaus-Aufenthalt

Die Pflege-Freistellung kann auch wahrgenommen werden,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
ein erkranktes Kind ins Krankenhaus begleiten muss.  
Bei Krankheit des Kindes, Ausfall der Betreuungsperson und Begleitung eines erkrankten Kindes während des Krankenhaus-Aufenthalts steht die Pflege-Freistellung insgesamt bis zu einer Woche im Arbeitsjahr zu.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Kind ist unter 10 Jahre alt.
  • In manchen Fällen kann es notwendig sein,
    auch Kinder über 10 Jahre zu begleiten.
    Zum Beispiel, wenn das Kind dann besser wieder gesund wird
    und wenn es eine ärztliche Bestätigung dafür gibt.
  • Das Kind muss stationär ins Krankenhaus
    oder in eine sonstige Heil- und Pflegeanstalt.
    Stationär heißt, das Kind muss länger dort bleiben.
    Nicht nur für eine Untersuchung.
  • Dieser Anspruch besteht auch für Adoptivkinder und Pflegekinder.
  • Dieser Anspruch besteht auch für leibliche Kinder
    der Ehepartnerin, des Ehepartners
    oder der eingetragenen Partnerin, des eingetragenen Partners
    oder der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten.
Letzte Aktualisierung: 1. September 2022