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EU-Institutionen

Inhalte der Seite

Europäischer Rat

Der Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU fest. Er gehört nicht zu den Gesetzgebungsorganen der EU und erörtert oder verabschiedet daher keine EU-Rechtsvorschriften. Er bestimmt vielmehr die politische Agenda der EU - hierzu nimmt er auf seinen Tagungen jeweils sogenannte "Schlussfolgerungen" zu wichtigen anstehenden Themen und den zu ergreifenden Maßnahmen an.

Der Europäische Rat nimmt zudem die "strategische Agenda" mit Prioritäten für das langfristige Handeln und die Schwerpunktbereiche der EU an. (Weitere Informationen zur strategischen Agenda 2019-2024)

Die Mitglieder des Europäischen Rates sind die Staats- und Regierungschefs der 27 EU‑Mitgliedstaaten, der Präsident des Europäischen Rates und die Präsidentin der Europäischen Kommission. Ferner nimmt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Tagungen des Europäischen Rates teil, wenn außenpolitische Fragen erörtert werden.

Der Europäische Rat entscheidet in der Regel im Konsens. In besonderen Fällen, die in den EU-Verträgen dargelegt sind, entscheidet er jedoch einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Europäischen Rates und die Präsidentin der Kommission nehmen an den Abstimmungen nicht teil.

Rat der Europäischen Union

Im Rat kommen Ministerinnen und Minister aus allen EU-Ländern zusammen, um Rechtsvorschriften zu diskutieren, zu ändern und anzunehmen. Außerdem koordinieren sie ihre Politikbereiche. Alle auf den Ratstagungen anwesenden Ministerinnen und Minister sind befugt, "für die Regierungen der von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten verbindlich zu handeln“.

Der Vorsitz im Rat der Europäischen Union wechselt alle sechs Monate – jeweils am 1. Jänner und am 1. Juli (Rotationsprinzip). Das bedeutet, dass alle EU-Staaten abwechselnd jeweils sechs Monate lang für die Tagesordnung des Rates verantwortlich sind und den Vorsitz in den Tagungen führen, die nicht von dem Hohen Vertreter oder dem Ratspräsidenten geleitet werden. (Weitere Informationen zur EU-Ratspräsidentschaft)

Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist der Rat der Europäischen Union das Hauptbeschlussorgan der EU.

Aufgaben des Rates der Europäischen Union:

  • Abstimmung und Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften gemeinsam mit dem Europäischen Parlament auf Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission
  • Koordinierung der politischen Maßnahmen der EU-Länder
  • Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der EUauf Grundlage von Leitlinien des Europäischen Rates
  • Abschluss internationaler Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen Organisationen
  • Genehmigung des Haushaltsplans der EU gemeinsam mit dem Europäischen Parlament

Der Rat der Europäischen Union hat keine festen Mitglieder. Er tritt in zehn verschiedenen Formationen zusammen, je nach Politikbereich. Zu diesen Treffen sendet jedes Mitgliedsland den jeweils für das anstehende Thema zuständige Ministerin oder Minister.

Den ständigen Vorsitz im Rat der Außenministerinnen und -minister führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Bei den übrigen Tagungen des Rates führt der/die zuständige Minister/-in des EU-Mitgliedstaats den Vorsitz, der turnusgemäß den EU-Ratsvorsitz innehat.

Alle Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich.

  • Für die Annahme von Beschlüssen ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, und zwar
    • 55 Prozent aller Länder, d.h. bei den derzeit 27 Mitgliedstaaten 15 Länder,
    • die außerdem mindestens 65 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen.
  • Um einen Beschluss zu verhindern, sind mindestens vier Länder erforderlich, die mindestens 35 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen.

  • Ausnahme: Für sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern ist Einstimmigkeit erforderlich, d.h. alle Länder müssen zustimmen.
  • Für verfahrenstechnische und administrative Angelegenheiten genügt die einfache Mehrheit .

Europäische Kommission

Die Europäische Kommission ist die politisch unabhängige Exekutive der EU. Sie ist allein zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für neue europäische Rechtsvorschriften und setzt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates der EU um.

Die 27 Kommissionsmitglieder aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten übernehmen die politische Leitung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Präsidentin der Kommission überträgt jedem Kommissionsmitglied die Verantwortung für einen bestimmten Politikbereich. Dem Kollegium der Kommissionsmitglieder gehören die Kommissionspräsidentin, drei Exekutiv-Vizepräsidenten und -präsidentin, vier Vize-präsidenten/-präsidentinnen, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie 18 Kommissarinnen und Kommissare für die einzelnen Ressorts an. Die Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten bzw. der Kommissionspräsidentin werden von den Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vorgestellt. Die laufenden Arbeiten der Kommission werden von ihren Bediensteten ausgeführt (z.B. Juristinnen und Juristen, Wirtschaftswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Politikwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, usw.), die in verschiedenen Abteilungen, den sogenannten Generaldirektionen (GDs) tätig sind, welche jeweils einen bestimmten Politikbereich abdecken.

Die Kommission ist das einzige EU-Organ, das dem Parlament und dem Rat Gesetzesvorschläge zur Abstimmung vorlegen kann. Außerdem legt sie gemeinsam mit dem Rat und dem Parlament die Schwerpunkte der Mittelvergabe fest, erstellt Jahreshaushaltspläne zur Annahme durch Parlament und Rat und überwacht, wie das Geld ausgegeben wird.

Die Beschlüsse der EU-Kommission werden gemeinsam gefasst. Alle Kommissionsmitglieder sind im Beschlussfassungsprozess gleichberechtigt und für die gefassten Beschlüsse gleichermaßen verantwortlich. Sie haben keinerlei individuelle Entscheidungsbefugnisse, es sei denn, diese wird ihnen für bestimmte Situationen verliehen.

Gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof wacht die Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten.

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament ist das Gesetzgebungsorgan der EU. Es wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der EU gewählt. Die letzten Wahlen fanden im Mai 2019 statt.

Die Anzahl der Abgeordneten pro Land richtet sich ungefähr nach der Bevölkerungszahl, wobei der Grundsatz der degressiven Proportionalität Anwendung findet. Kein Land kann weniger als sechs oder mehr als 96 Abgeordnete haben, und die Gesamtzahl der Abgeordneten darf 705 (704 plus Präsident/-in) nicht überschreiten. Die Mitglieder des Parlaments sind nach Fraktionen und nicht nach Staatsangehörigkeit gruppiert.

Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Parlament vor den anderen EU-Organen und der Außenwelt und hat das letzte Wort bei der Genehmigung des EU-Haushalts.

Das Parlament hat vor allem drei Aufgaben:

Gesetzgebung

Aufsicht

  • Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit dem Rat der EU auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission
  • Entscheidung über internationale Abkommen
  • Entscheidung über Erweiterungen
  • Prüfung des Arbeitsprogramms der Kommission und Aufforderung der Kommission, Rechtsvorschriften vorzuschlagen
  • Demokratische Kontrolle aller EU-Organe
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten der EU-Kommission und Zustimmung zur Kommission als Kollegium. Möglichkeit, einen Misstrauensantrag zu stellen, der die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen könnte.
  • Entlastung, d.h. Genehmigung der Ausgaben aus dem EU-Haushalt.
  • Bearbeitung von Petitionen der EU-Bürgerinnen und -Bürger und Einsetzen von Untersuchungsausschüssen
  • Erörterung der Währungspolitik mit der Europäischen Zentralbank
  • Befragung von Kommission und Rat
  • Wahlbeobachtung

Haushalt

  • Aufstellung des Haushaltsplans der EUgemeinsam mit dem Rat
  • Genehmigung des langfristigen EU-Haushalts, des so genannten "mehrjährigen Finanzrahmens“

Die Arbeit des Parlaments läuft in zwei Stufen ab:

  • In den Ausschüssen werden Rechtsvorschriften vorbereitet. Das Parlament umfasst 20 Ausschüsse und zwei Unterausschüsse, die je für einen bestimmten Politikbereich zuständig sind. Die Ausschüsse prüfen Legislativvorschläge, und Abgeordnete und Fraktionen können Änderungsvorschläge einbringen oder ein Gesetz ablehnen. Auch in den Fraktionen werden die Vorschläge erörtert.
  • Auf den Plenartagungen werden Rechtsvorschriften verabschiedet. Bei Plenartagungen kommen alle Abgeordneten im Plenarsaal zusammen, um abschließend über Legislativvorschläge und deren Änderungen abzustimmen. Normalerweise finden Plenartagungen an vier Tagen im Monat statt, doch gelegentlich können auch zusätzliche Tagungen in Brüssel einberufen werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung EU-Koordination und EU-Binnenmarkt: eukoordination-wirtschaft@bmaw.gv.at