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Akkreditierungsverfahren

Hier finden Sie eine kurze Darstellung des Akkreditierungsverfahrens für Konformitätsbewertungsstellen. Akkreditierung Austria, die österreichische nationale Akkreditierungsstelle, angesiedelt im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, akkreditiert mittels Bescheid.

Gesetzliche Akkreditierungsbasis

  • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
  • Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes (AkkG 2012), veröffentlicht im Amtsblatt unter BGBl Nr. 28/2012, letztmalig geändert mit BGBl. I Nr. 40/2014
  • Akkreditierungsgebührenverordnung (AkkGebV), veröffentlicht im Amtsblatt unter BGBl Nr. 70/1994, letztmalig geändert mit BGBl. II Nr. 490/2001,
  • Akkreditierungsversicherungsverordnung - AkkVV, veröffentlicht im Amtsblatt unter BGBl. II Nr. 13/1997, letztmalig geändert mit BGBl. II Nr. 490/2001,
  • Akkreditierungszeichenverordnung - AkkZV 2013, veröffentlicht im Amtsblatt unter BGBl. II Nr. 116/2013
  • Harmonisierte Normen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Akkreditierung Austria akkreditiert Konformitätsbewertungsstellen in folgenden Bereichen (Level 3 gemäß EA-1/06):

  • Kalibrierstellen auf Basis der EN ISO/IEC 17025:2017
  • Prüfstellen auf Basis der EN ISO/IEC 17025:2017
  • Prüfstellen / Medizinische Laboratorien auf Basis der EN ISO 15189:2013
  • Inspektionsstellen auf Basis der EN ISO/IEC 17020:2012
  • Eignungsprüfungsanbieter auf Basis der EN ISO/IEC 17043:2010
  • Referenzmaterialhersteller auf Basis der EN ISO 17034:2016
  • Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen auf Basis der EN ISO/IEC 17065:2012
  • Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf Basis der EN ISO/IEC 17021-1:2015
  • Zertifizierungsstellen für Personen auf Basis der EN ISO/IEC 17024:2012
  • Verifizierungsstellen auf Basis der EN ISO 14065:2013 (keine Anträge mehr möglich, wird bis spätestens Dezember 2023 beendet)
  • Validierungs- und Verifizierungsstellen auf der Basis der EN ISO/IEC 17029:2019 (ab 17.02.2022)

Für folgende Level 4 Normen, Sektorschemata und "EU Internal Market"-Verordnungen/Richtlinien wird eine Akkreditierung angeboten:

Sektorielle Normen + multi-nationale Sektorschemata_20210205a (PDF, 139 KB)

Anforderungen Akkreditierung für Notifizierung bei EU und EG Verordnungen & Richtlinien_20210205 (PDF, 124 KB)

Internal Market EU Richtlinie - Interoperabilität Eisenbahnsysteme gem. 2016-797_20210205 (PDF, 99 KB)

Informationen für interessierte Kreise sind auf dieser Homepage zu finden. Weiterführende Informationen sind auch in den unter Akkreditierung Downloads verfügbaren Dokumenten wie Leitfäden, Gesetzliche Vorgaben u.dgl.m. definiert.

Speziell relevant sind zur Antragstellung hierbei die Leitfäden

  • L05 zu den Antragsvoraussetzungen und die für einen Antrag auf Akkreditierung erforderlichen Unterlagen,
  • L19 (Klarstellung zu Standorten und Schlüsseltätigkeiten),
  • L26 (Eignungsprüfungen), wenn Kalibrier- bzw. Prüftätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden (sollen)
  • L12 (SV-Handbuch) zur näheren Information zum Akkreditierungsverfahren, insbesondere für Erweiterungen / Einschränkungen des Akkreditierungsumfanges

Akkreditierung Austria akkreditiert außerdem Konformitätsbewertungsstellen

  • im Luftfahrtbereich gem. ÖNORM EN 9104:2013,
  • im Telekommunikationsbereich gem. TL 9000 (Quest)

mit eigener internationaler Anerkennung.

Messtechnische Rückführung

Die messtechnische Rückführung hat gemäß den Vorgaben des ILAC P10:2020 zu erfolgen, wobei die Punkte 2. 3a), 3b) bzw. 4) - 6) des ILAC P10:2020 (in absteigender Prioritätenreihenfolge) nur dann zur messtechnischen Rückführung herangezogen werden können, wenn keine Rückführung gemäß den Punkten 2. 1) oder 2. 2) des ILAC P10:2020 in Europa möglich ist.

Werkskalibrierscheine sind für eine messtechnischen Rückführung in akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen nicht ausreichend.

Es wird darauf hingewiesen, dass ÖKD bzw. DKD-Kalibrierscheine nicht notwendigerweise von akkreditierten Kalibrierstellen im Rahmen der Akkreditierung erbracht werden und daher bei alleiniger Verwendung des ÖKD bzw. DKD-Logos keine Aussage über die messtechnische Rückführung erlauben, also als Werkskalibrierscheine anzusehen sind.

Versicherung

Akkreditierte Stellen haben eine Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachzuweisen. Die Mindest-Pauschaldeckungssumme ist gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung – AkkVV BGBl. II Nr. 13/1997 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 (Akkreditierung Downloads) festgelegt und beträgt 872.074,01 Euro.

Akkreditierungsbeirat

Der Akkreditierungsbeirat

  • entscheidet für Erst- und Wiederholungsbegutachtungen von der Auswahl der Sachverständigen bis zur Erteilung oder Ablehnung einer Akkreditierung,
  • berät Akkreditierung Austria in akkreditierungsrelevanten Angelegenheiten,
  • dient als Forum die Interessen der Nationalen Behörden, die mit Akkreditierungsangelegenheiten zu tun haben, zu harmonisieren

Der erweiterte Akkreditierungsbeirat ist als beratendes Gremium der Akkreditierung Austria zur Steigerung der Akzeptanz sowie der generellen Ausrichtung der Akkreditierung eingerichtet. Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Akkreditierungsbeirats sowie des erweiterten Akkreditierungsbeirats sind im Akkreditierungsgesetz 2012 § 6 geregelt und in der Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirats umgesetzt.

Akkreditierungszeichen

Nur akkreditierte Stellen sind berechtigt, das Akkreditierungszeichen, das ihrer Akkreditierungsart entspricht, auf ihren Geschäftspapieren zu führen. Die Bestimmungen im Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Abs. 4 Z 2, in der Akkreditierungszeichenverordnung (AkkZV) sowie im Leitfadens L 04 sind zu beachten (Akkreditierung Downloads).

Die Verwendung des Akkreditierungszeichens ist akkreditierten österreichischen Konformitätsbewertungsstellen vorbehalten. Auch Notifizierte (benannte) Stellen sind verpflichtet das Akkreditierungszeichen zu verwenden/führen, wenn sie für eine Konformitätsbewertungstätigkeit akkreditiert sind, diese Konformitätsbewertungstätigkeit jedoch im Rahmen der gewährten Notifizierung und mit dem Zweck, ein notifizierungsrelevantes Ergebnis zu erhalten, durchführen.

Sicherstellung des fortwährenden Bestandes der Akkreditierungsvoraussetzungen

Nach Erstbegutachtung(en) durch Akkreditierung Austria und dem erbrachten Nachweis der Erfüllung der Anforderungen wird die Entscheidung zur Erstakkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle getroffen. Nach der Entscheidung zur Erstakkreditierung muss Akkreditierung Austria über den Fortbestand einer Akkreditierung spätestens nach 5 Jahren (Vorgabe der Norm ISO/IEC 17011:2017) eine Akkreditierungsentscheidung treffen:

  • auf Basis der durchgeführten Begutachtungen im Akkreditierungszyklus (das ist das Intervall nach der Erst-/Re-Akkreditierungsentscheidung bis inklusive der nächsten Re-Akkreditierungsbegutachtung), in denen alle Gebiete mit vergleichbaren Fachkompetenzanforderungen begutachtet und eine minimale Anzahl an weiteren Begutachtungsaktivitäten durchgeführt worden sein müssen
  • sowie auf Basis einer Wiederholungsbegutachtung, die die gesamte Level 3 Anforderungsnorm umfassen muss

Dazwischen ist im Rahmen von Begutachtungen die fortwährende Kompetenz in jedem akkreditierten Kompetenz(Fach-)gebiet Akkreditierung Austria nachzuweisen. Ausgehend von der Erstakkreditierung (EA), bei der der Geltungsbeginn der Akkreditierung festgelegt wird, werden zumindest drei Office (vor Ort)- Begutachtungen in einem Akkreditierungszyklus durchgeführt:

  • EA-Entscheidung - B1 - B2 - WB 3 - WB-Entscheidung 1
  • Intervall (Monate) 0 10 - 20 - 20
  • effektiv (Monate): 0 10 - 30 - 50 58-60
  • WB-Entscheidung 1 - B 1 - B 2 - WB 3 - WB-Entscheidung 2 ....
  • Intervall (Monate) 20 - 20 - 20 ....
  • effektiv (Monate): 58-60 70 - 90 - 110 118-120 ....

Abhängig vom akkreditierten Fachgebiet sind für Kalibrierstellen, Prüfstellen, Referenzmaterialhersteller und Eignungsprüfungsanbieter Vor Ort-Begutachtungen (vergleichbar zu Witness-Audits), bei Inspektions-, Zertifizierungs- und Verifizierungsstellen Witness-Audits im Akkreditierungszyklus durchzuführen. Bei komplexeren Akkreditierungsumfängen/mehreren Standorten/einer großen Anzahl akkreditierter Verfahren und Fachgebieten werden zusätzliche Begutachtungsaktivitäten erforderlich. Die Angaben beziehen sich auf die höchst zulässigen Intervalle, die jederzeit durch Akkreditierung Austria oder durch Antrag der Konformitätsbewertungsstelle verkürzt werden können.

Nähere Informationen sind im "Leitfaden L40_Änderungen aufgrund ISOIEC 17011 V2017 - Akkreditierungszyklus_V01_20180221" unter Akkreditierung Downloads verfügbar.

Mit der beschriebenen Vorgehensweise werden weiterhin die europäischen und internationalen Erfordernisse (EA, ILAC, IAF) erfüllt und damit die Dokumente akkreditierter österreichischer Konformitätsbewertungsstellen europa- bzw. weltweit anerkannt.

Leitfäden der Akkreditierung Austria

Leitfäden der Akkreditierung Austria werden insbesondere erarbeitet um

  • die administrativen Anforderungen klarzustellen
  • bereits mehrfach aufgetretene Fragen für alle betroffenen Konformitätsbewertungsstellen klarzustellen
  • absehbare Probleme zu vermeiden

und damit Verzögerungen und Mehraufwand für die akkreditierten/zu akkreditierenden Konformitätsbewertungsstellen zu vermeiden und über die Akkreditierungsprozesse zu informieren.

Dazu können interessierte Kreise je nach Bedarf einbezogen werden, insbesondere:

  • über Teilnahme bei technischen Ausschüssen mit dem Ziel der Erarbeitung eines Leitfadens,
  • über die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß der auf der AA Homepage veröffentlichten Informationen
  • durch mündliche oder schriftliche Kommunikation mit einzelnen kompetenten Vertretern betroffener interessierter Kreise

Leitfäden der Akkreditierung Austria sind verbindlich und von den betroffenen Konformitätsbewertungsstellen bzw. Begutachtern anzuwenden.

Unterbeauftragung

Vergeben akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen wo zulässig Konformitätsbewertungsaktivitäten im Unterauftrag, auf Basis derer sie dann Entscheidungen im Rahmen der gewährten Akkreditierung treffen, so sind derartige Unterbeauftragungen bevorzugt an akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen mit den zu unterbeauftragenden Verfahren im Akkreditierungsumfang zu vergeben und die Durchführung der unterbeauftragten Verfahren im Rahmen der gewährten Akkreditierung zu verlangen.

Sollen keine akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen unterbeauftragt werden so hat sich die unterbeauftragende KBS vor der Vergabe des Unterauftrages selbst von der Kompetenz des Unterauftragnehmers zu überzeugen (und damit den geplanten Unterauftragnehmer selbst durch kompetente Mitarbeiter gemäß der anwendbaren Anforderungen der Akkreditierungsprogramme wie z.B.: EN ISO/IEC 17025:2017 zu begutachten).

Tätigkeitsberichte

Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht über die durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Akkreditierung gemäß Leitfaden L13 (Akkreditierung Downloads) an Akkreditierung Austria zu übermitteln.

Kalibrierstellen

Da das BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 außer Kraft gesetzt ist, wurde auf Wunsch der akkreditierten Kalibrierstellen zur Vereinheitlichung des Aussehens ein Muster-Kalibrierschein von Akkreditierung Austria entwickelt, der von akkreditierten Kalibrierstellen im akkreditierten Bereich verwendet werden sollte: Kalibrierschein_MUSTER_V02_20150701 (Word, 71 KB) (Word, 71 KB) (Word, 71 KB)

Das Akkreditierungszeichen gemäß AkkZV 2013 ist seit dem 1. Dezember 2013 gem. AkkZV 2013 verpflichtend auf Kalibrierscheinen zu verwenden.

Die Gebühren gemäß § 9 der Kalibrierdienstverordnung gelten bis zur Erlassung einer Novelle der Akkreditierungsgebührenverordnung vorerst weiterhin. Im § 9 Abs.1 der Kalibrierdienstverordnung ist statt § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) nunmehr der § 8 AkkG 2012 ausschlaggebend, mit der im Abs. 2 genannten Überprüfung gemäß § 13 Abs. AkkG ist nun die Wiederholungsbegutachtung gemäß Punkt 7.11 der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17011 gemeint, das Zitat in der Klammer im Abs. 3 (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) ist zu streichen.

Kontakt

Abteilung Akkreditierung Austria: office@akkreditierung-austria.gv.at