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Kollektivverträge

Durch Kollektivverträge sollen ohne Einschaltung des Staates bestimmte Mindestlöhne und Mindeststandards bei anderen wichtigen Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

Kollektivverträge

Kollektivverträge werden zwischen kollektivvertragsfähigen Vertretungen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Sie regeln neben dem Mindestentgelt weitere wesentliche arbeitsrechtlicher Bestimmungen (insbesondere Entgeltregelungen, flexible Arbeitszeitformen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.).

Kollektivvertragsfähigkeit

Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig, sofern sie gegnerunabhängig und für die Regelung von Arbeitsbedingungen zuständig sind. Gegnerunabhängigkeit bedeutet, dass die Organisation entweder der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerseite klar zuzuordnen sein muss.

Zu den kollektivvertragsfähigen gesetzlichen Interessenvertretungen zählen:

  • die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Vertretung der Arbeitnehmerseite)
  • die Wirtschaftskammer Österreich (Vertretung der Arbeitgeberseite)
  • die Kammern der freien Berufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)

Die Kollektivvertragsfähigkeit kann aber auch durch eine gesetzliche Regelung festgelegt werden (z.B. Bundesrechenzentrum GmbH).

Außerdem kann die Kollektivvertragsfähigkeit freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bestimmten Vereinen vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) zuerkannt werden.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit durch die Obereinigungskommissionen, die bei den jeweiligen Ämtern der Landesregierung eingerichtet sind.

Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt

  • Österreichischer Gewerkschaftsbund und Fachgewerkschaften
    • Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
    • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
    • Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft
    • Gewerkschaft Bau-Holz
    • Gewerkschaft Vida
    • Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
    • Gewerkschaft PRO-GE
  • Verein Oberösterreichischer Land- und Forstarbeiterbund, Bund der Arbeiter, Angestellten und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft Oberösterreichs
  • Verband angestellter Apotheker Österreichs, Berufliche Interessenvertretung
  • Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich

  • Verband Österreichischer Zeitungen
  • Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
  • Verband Österreichischer Banken und Bankiers
  • Österreichischer Sparkassenverband
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Veranstalterverband Österreich
  • Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
  • Zentralverband der landwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien
  • Arbeitgeberverband in der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
  • Österreichischer Genossenschaftsverband
  • Konsumverband, Revisionsverband der österreichischen Konsumgenossenschaften
  • Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetriebe Oberösterreichs
  • Vereinigung der Österreichischen Industrie
  • Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte
  • Österreichischer Apothekerverband
  • Wiener Bühnenverein
  • Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs
  • Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
  • Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen
  • Niederösterreichischer Haus- und Grundbesitzerverband
  • Zentralverband der Hausbesitzer von Wien und den Ländern Österreichs
  • der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens
  • Arbeitgeberverein der Bauvereinigungen Österreichs
  • Verband Österreichischer Festspiele
  • Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs
  • Österreichische Hoteliervereinigung
  • Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien-Verband
  • Verein Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen
  • Verband Steirischer Alten- und Betreuungsheime
  • Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs
  • Dachverband für ambulante Alten- und Heimhilfe, Graz
  • Sozialwirtschaft Österreich (ehemals BAGS)
  • Verein karitativer Arbeitgeber*innen
  • Österreichisches Rotes Kreuz
  • Arbeitgeberverband der Diakonie Österreich
  • Verband der Regionalmedien Österreichs
  • Arbeitgeberverein von Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg, Bregenz
  • Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen
  • Verein Forschung Austria, Gemeinnützige Vereinigung der außeruniversitären Forschungszentren Österreichs
  • SOS-Kinderdörfer
  • Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS)
  • Österreichische Fußball-Bundesliga

  • Verein Wiener Symphoniker
  • Wiener Tierschutzverein
  • Neustart – Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit
  • Niederösterreichisches Hilfswerk

Satzung von Kollektivverträgen

Eine Satzung ist eine Verordnung zur Erweiterung des Geltungsbereiches eines Kollektivvertrages.

Mit der Satzung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von keinem Kollektivvertrag erfasst sind, ihren Arbeitskräften die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bieten, wie es im Kollektivvertrag vorgesehen wäre.

Zuständig für die Satzung von Kollektivverträgen ist das Bundeseinigungsamt. Soll eine Satzung vorgenommen werden, muss eine Kollektivvertragspartei einen entsprechenden Antrag an das Bundeseinigungsamt stellen.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2024