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Dual-Use-Güter

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Güter, sind Güter (Waren, Software und Technologie), die aufgrund ihrer technischen Spezifikationen sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.

In der EU ist die Ausfuhr in Drittstaaten und in gewissen Fällen auch die Verbringung innerhalb der EU, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern sowie die technische Unterstützung im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern kontrolliert. Dadurch sollen die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Verhinderung destabilisierender Waffenanhäufungen umgesetzt werden.

Seit 1995 ist dieser Bereich durch eine Verordnung der Europäischen Union (der früheren Europäischen Gemeinschaft) geregelt. Am 9. September 2021 ist die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in Kraft getreten, welche die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt.

Am 15. Dezember 2023 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2616 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 im ABl. L243/1 veröffentlicht.

Die Dual-Use-Verordnung enthält eine Güterliste (Anhang I), die festlegt, welche Güter bei der Ausfuhr in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten, einschließlich EWR- und EFTA-Staaten) genehmigungspflichtig sind, und eine wesentlich kürzere Güterliste (Anhang IV) mit besonders sensiblen Gütern, bei denen auch die Verbringung zwischen EU-Mitgliedstaaten einer Genehmigung bedarf. Die Listen werden jährlich von der Europäischen Kommission aktualisiert.

In besonderen Einzelfällen können auch Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, sowie die Vermittlung, Durchfuhr oder technische Unterstützung einer Genehmigungspflicht unterliegen ("Catch-all"-Regelung).

Was sind "Catch-all"-Regelungen?

In besonderen Einzelfällen können auch Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, einer Genehmigungspflicht unterliegen ("Catch-all"-Regelung).

Art. 4 der Dual-Use-Verordnung enthält die europarechtliche "Catch-all"-Regelung. Sie erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, Genehmigungspflichten für den Export nicht gelisteter Güter (d.h. nicht gelistet in Anhang I der Dual-Use-Verordnung) festzulegen. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Kritische Endverwendung und
  • Kenntnis der kritischen Endverwendung.

Hat ein Ausführer Kenntnis davon, dass die auszuführenden Güter für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind, oder besteht der begründete Verdacht einer Endverwendung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen oder deren Trägersystemen, ist dies dem BMAW vor der Ausfuhr zu melden.

Art. 5 der Dual-Use-Verordnung enthält eine spezielle "Catch-all"-Regelung für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung (cyber surveillance items). Die erfassten Güter sind in Art. 2 Z 20 der Verordnung definiert als Güter, "die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen". Hat der Ausführer Kenntnis davon, dass solche Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind, ist dies dem BMAW vor der Ausfuhr zu melden.

Genehmigungspflichtige Güter

Die Güterliste in Anhang I der Dual-Use-Verordnung basiert auf Kontrolllisten, die in informeller internationaler Zusammenarbeit von den vier "Exportkontrollregimen" erarbeitet wurden:

  • dem "Wassenaar-Arrangement" (Wassenaar Abkommen) für konventionell militärisch verwendbare Güter,
  • der "Nuclear Suppliers Group" (Gruppe der Nuklearlieferländer) für Güter, die im Kernbrennstoffkreislauf oder in Kernwaffen verwendet werden können,
  • der "Australia Group" (Australische Gruppe) für Güter, die im Zusammenhang mit biologischen oder chemischen Waffen stehen können, und
  • dem "Missile Technology Control Regime" (Raketentechnologiekontrollregime) für Güter im Bereich der Trägertechnologie.

Österreich ist in all diesen Regimen Mitglied und wirkt an der Erstellung der Güterlisten mit.

Die Dual-Use-Verordnung regelt weiters die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten bei länderübergreifenden Fällen und bei der Bewertung von Risiken. Zudem harmonisiert sie die Kriterien, welche die Behörden im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen haben. Dabei spielen neben völkerrechtlichen Verpflichtungen und Bindungen, wie Rüstungskontroll- und Abrüstungsverträgen (Atomsperrvertrag, Chemiewaffenkonvention), und den Regeln des Exportkontrollregimes vor allem auch die Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern eine Rolle.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at