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Investitionskontrolle

Conceptual business illustration with the words foreign direct investment
Foreign direct investment; Foto AdobeStock

Die Investitionskontrolle sieht vor, dass der (teilweise oder vollständige) Erwerb österreichischer Unternehmen durch natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb EUEWR, Schweiz) unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht unterliegt. Kontrolliert werden nur Erwerbe von Unternehmen in Bereichen der kritischen Infrastruktur, wobei diese Bereiche im Gesetz klar definiert sind. Geprüft wird, ob die geplante Transaktion zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen kann.
Auf Englisch werden ausländische Direktinvestitionen Foreign Direct Investments (FDI) bezeichnet. 

Rechtsgrundlagen

  • auf nationaler Ebene das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (InvKG), BGBl Nr. 87/2020, in Kraft seit 25.7.2020 (mit Ausnahme der Bestimmungen über den EU-Kooperationsmechanismus, die am 11.10.2020 in Kraft getreten sind).
  • auf Unionsebene die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (FDI-Screening-VO), Amtsblatt der EU L 79 I/1 vom 21. März 2019, in Kraft seit 11.04.2019, verpflichtende Anwendung ab 11.10.2020.

Vergleich InvKG - Rechtsgrundlage gemäß § 25a AußWG 2011

Österreich hat bereits im Jahr 2012 Vorschriften (§ 25a AußWG 2011) erlassen, die eine Überprüfung von Investitionen von Personen aus EU- Drittstaaten vorsahen, wenn es sich um mögliche Gefährdungen der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung handelte. Im Vergleich zum § 25a AußWG 2011 bringt das Investitionskontrollgesetz wesentliche Verbesserungen mit sich.

  • Präzisere Festlegung der erfassten Sektoren
  • Bessere Prüfmöglichkeit von indirekten Erwerben
  • Änderung der Prüfschwelle: grundsätzlich weiterhin 25 Prozent-Schwelle, jedoch Absenkung der Genehmigungspflicht auf zehn Prozent in besonders sensiblen Bereichen (z.B. Wasser, 5G-Netze, Pharmabereich, Energie, Medizinprodukte, Schutzausrüstung)
  • Erleichterungen für bestimmte Kleinstunternehmen (inklusive Start-Ups)
  • Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Kommission 

Mit dem Investitionskontrollgesetz wird die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreichs bewahrt und werden gleichzeitig gerade jene Unternehmen geschützt, die für die Sicherheit und öffentliche Ordnung besonders wichtig sind.

Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht

Das österreichische Zielunternehmen (Unternehmen, welches gänzlich oder teilweise erworben werden soll) ist in einem Bereich tätig, der für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung besonders relevant ist. Eine Liste dieser Bereiche findet sich im Anhang des InvKG.

Es liegt ein genehmigungspflichtiger Vorgang vor:

  • Erwerb des gesamten Unternehmens;
  • Erwerb eines bestimmten Ausmaßes an Stimmrechtsanteilen (je nach Bereich 10 Prozent oder 25 Prozent);
  • Erwerb eines beherrschenden Einflusses; oder
  • Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile, wodurch ein maßgeblicher Einfluss auf einen Teil des Unternehmens erworben wird

Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das österreichische Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen (inklusive Start up-Unternehmen) mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.

Wichtige Informationen für die Antragstellung

  • Verpflichtung zur Antragstellung: Besteht eine Genehmigungspflicht, ist der Antrag auf Genehmigung vom Erwerber bzw. den Erwerbern zu stellen. Über diesen Antrag wird das Zielunternehmen informiert. Für das Zielunternehmen besteht eine subsidiäre Anzeigepflicht, wenn es von einem beabsichtigten genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgang Kenntnis erlang und nicht bereits vom BMAW über das Vorliegen eines Antrags informiert wurde. Eine solche Anzeige ist seitens des Zielunternehmens unverzüglich nach Kenntnis des beabsichtigten Erwerbsvorgangs zu stellen.
  • Informationen im Genehmigungsantrag: Der Genehmigungsantrag hat die erforderlichen Informationen gemäß § 6 Abs. 4 InvKG zu enthalten (siehe dazu auch die Checkliste).
  • Zeitpunkt der Antragstellung: Der Antrag ist grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb zu stellen.
  • Verfahrensschritte: Nach Einlangen des vollständigen Antrags wird unverzüglich eine Mitteilung an die Europäische Kommission erstattet. Nach Ablauf des Verfahrens im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus, wird das Verfahren entweder nach Ablauf eines Monats beendet oder ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet. Das vertiefte Prüfverfahren dauert maximal zwei weitere Monate.

Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. Name, Anschrift aller Erwerber
  2. Name, Anschrift des österreichischen Zielunternehmens
  3. genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der Erwerber und des Zielunternehmens, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil)
  4. die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jeder Erwerber letztlich steht (§ 2 des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017)
  5. eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der maßgeblichen Stimmrechtsanteile (§§ 4 und 5 InvKG)
  6. Angabe jener EU-Mitgliedstaaten, in denen jeder Erwerber und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen 
  7. die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel
  8. das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde
  9. die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist
  10. Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jeden Erwerber in Österreich
  11. die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse (§ 10 Z 3 InvKG) hat oder haben kann (wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist).

Weitere empfehlenswerte Ausführungen sind:

  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Erwerber
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse des österreichischen Zielunternehmens
  • wenn möglich grafische Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen
  • um die elektronische Zustellung zu ermöglichen, bitten wir um Angabe des ADVM-Codes
  • für den Fall der Anwendung des Verfahrens gemäß EU-Kooperationsmechanismus wäre es vorteilhaft neben einer Ausfertigung des Antrags in deutscher Sprache, auch eine Ausfertigung in englischer Sprache zu erhalten

Weiters besteht die Möglichkeit, vor dem Erwerbsvorgang die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen, um im Vorfeld zu klären, ob der geplante Erwerbsvorgang genehmigungspflichtig ist.

  • Berechtigung zur Antragstellung: Der Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann durch den bzw. die Erwerber oder auch das Zielunternehmen gestellt werden.
  • Informationen im Antrag: Der Antrag muss alle Angaben beinhalten, die auch im Genehmigungsantrag aufgezählt sind (siehe Checkliste zur Antragstellung).
  • Zeitpunkt der Antragstellung: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann vor Durchführung des Erwerbsvorgangs beantragt werden.
  • Verfahrensschritte: Innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags wird mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, wenn die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt.

Mögliche Folgen bei Verletzung der Bestimmungen des InvKG

Transaktionen, für die eine Genehmigung aufgrund des InvKG erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.

Außerdem kann das BMAW ein Verfahren auch von Amts wegen einleiten. Stellt sich heraus, dass ein Genehmigungsantrag zu stellen gewesen wäre, kann das zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung besteht, so sind nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist mit einem Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.

Darüber hinaus enthält das InvKG einen gerichtlichen Straftatbestand mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (bzw. in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) sowie Verwaltungsstrafbestimmungen mit Strafdrohungen von bis zu 40.000 Euro Geldstrafe.

Weltkarte und Skyline
Skyline mit Menschen und Weltkarte;
 
Foto AdobeStock

Weitere Informationen

Es wird darauf hingewiesen, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, als am nächsten Amtstag eingebracht gelten. Die Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.

FAQ´s zur Investitionskontrolle

Link zu den FAQ´s

Weiterführende Informationen

Link zum Investitionskontrollgesetz

Link zu FAQ´s der Europäischen Kommission betreffend Verordnung (EU) 2019/452

Link zum dritten Jahresbericht der Europäischen Kommission: Third Annual Report on the screening of foreign direct investments into the Union

Kontakt

Abteilung für Investitionskontrolle: investitionskontrolle@bmaw.gv.at
webERV: Z008166