Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

FAQ: Senkung der Lohnnebenkosten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Senkung der Lohnnebenkosten.

Einleitung

  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sinkt von 3,9% auf 3,7% (BGBl. I Nr. 163/2022).
  • Das ist auch ein klares Signal für die Lohnverhandlungen, die demnächst starten, denn wenn die Lohnkosten insgesamt sinken sind, erzeugt dies auch einen größeren Spielraum. Dies hält der Gesetzestext auch ausdrücklich fest.
  • Bereits im Juli wurde beschlossen, dass der Unfallversicherungsbeitrag von 1,2% auf 1,1% sinkt.
  • Seit 2022 beträgt der Beitrag zum Insolvenz-Entgeltfonds 0,1% (zuvor 0,2%).

  • Es war ein Anliegen der Bundesregierung, eine Bezugnahme auf lohngestaltende Maßnahmen aufzunehmen, um auch dort die Lohnnebenkostensenkung stärker berücksichtigen zu können.
  • Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) verankert ist, so kann die Senkung innerbetrieblich vorgenommen werden (§ 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

  • Diese Festlegung kann formlos erfolgen.
  • Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

  • Die Festlegung hat für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen.
  • Es wird daher empfohlen, darauf zu achten, dass die Senkung bei allen Dienstnehmern erfolgt und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt wird (siehe zuvor).

  • Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7% kann für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.

  • § 41 Abs 5a Z 7 enthält keine solche Bedingung. Die Senkung kann laut den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage formlos und einseitig erfolgen.
  • Es wird jedoch angemerkt, dass sinkende Personalkosten an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergegeben werden können.

Hinweis

Diese Information wurde mit dem Bundeskanzleramt abgestimmt.

Letzte Aktualisierung: 3. November 2022