Exportkontrolle
Achtung
Aktuelle Information hinsichtlich der Lage in der Ukraine / Russland / Belarus (Stand 04.08.2023):
Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 23.02.2022 ein erstes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 042 I, 23. Februar 2022.
In der Folge wurde als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriff auf die Ukraine am 25.02.2022 ein zweites Sanktionen-Paket gegenüber Russland beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union - L 048, L 049, L 050, L 051, L 052, L 053, L 054. Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. neue Exportkontrollen für Hightech-Produkte und Software, für Güter und Technologie zur Erdölraffination sowie für Güter und Technologie für die russischen Luft- und Raumfahrtindustrie sowie die teilweise Aussetzung von Visa-Erleichterungen, ein Start-, Lande- und Überflugverbot für in Russland registrierte Flugzeuge und das Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank.
Dazu gehören auch die m 28.02.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 057, L 058, L 059 veröffentlichten neuen Sanktionsmaßnahmen, die im Wesentlichen die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen beinhalten.
Am 02.03.2022 wurde ein drittes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 063, L 065, L 066, L 067. Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. die umfangreiche Ausweitung der Sanktionen auf Belarus, die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Sanktionen gegen Medienunternehmen, Sanktionen (Ausschluss aus dem SWIFT-System) gegen bestimmte Kreditinstitute, sowie das Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten.
Weitere Sanktionen wurden am 09.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 080, L 081, L 082 veröffentlicht. Diese umfassen u.a. eine neuerliche Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Beschränkungen hinsichtlich Kryptowährungen und die Seeschifffahrt sowie weitere Angleichungen der bisherigen Belarus-Sanktionen.
Die Sanktionen des vierten Sanktionen-Paketes wurden am 15.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 087 I veröffentlicht. Diese umfassen u.a. neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Investitions- und Ausfuhrverbote für den russischen Energiesektor sowie Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie für Luxusgüter.
Am 08.04.2022 wurde das fünfte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 111 veröffentlicht. Dieses umfasst zusätzliche Sanktionen sowohl gegen Belarus als auch gegen Russland. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen enthält es u.a. neue Ausfuhrverbote (insbesondere aus den Bereichen Hochtechnologie und Luxusgüter), zusätzliche Importverbote (z.B. Holz, Zement, Dünger, Kohle) sowie Beschränkungen für russische und belarussische Straßentransporte sowie den Schiffsverkehr und diverse Finanzsanktionen.
Das sechste Sanktionen-Paket wurde am 03.06.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 153, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, einem sehr weitgehenden Verbot der russischen Öleinfuhren (Rohöl und Erdölerzeugnisse), dem Ausschluss der größten russischen Bank vom Zahlungssystem SWIFT enthält es auch Verbote für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Treuhandkonstruktionen.
Auch unterliegen nunmehr Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Public-Relations für die russische Regierung sowie für in Russland niedergelassene juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ebenso einem Verbot, wie Versicherungsleistungen für russische Schiffe.
Am 21.07.2022 wurde das siebente Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 193, L 194 veröffentlicht. Neben dem Einfuhrverbot für russisches Gold wurden die Exportkontrollen für zivil-militärische Güter sowie Hochtechnologie ausgeweitet. Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen erweitert. Außerdem wurde beschlossen, alle derzeitigen EU-Sanktionen gegen Russland/Belarus um sechs Monate bis zur nächsten Überprüfung Ende Januar 2023 zu verlängern.
Am 06.10.2022 ist das achte Sanktionen-Paket in Kraft getreten. Die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden im Amtsblatt der Europäischen Union L 259I, veröffentlicht. Das Paket beinhaltet u.A. zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen, mit denen der Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors eingeschränkt werden sollen. Dazu gehört das Verbot der Ausfuhr von Kohle (einschließlich in russischen Industrieanlagen verwendeter Kokskohle), von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern sowie von bestimmten Chemikalien. Zudem wurde ein Verbot der Ausfuhr von Feuerwaffen gem. Verordnung Nr. 258/2012 („EU-Feuerwaffenverordnung“) und anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern hinzugefügt. Beschlossen wurde außerdem ein Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. Teil des Pakets ist unter anderem auch die Schaffung der rechtlichen Grundlage für einen von den G-7-Staaten unterstützten Preisdeckel auf Ölimporte aus Russland.
Weiters enthält der neu eingeführte Art. 5n Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1904 ein Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Vor dem Verbot erteilte Genehmigungen für technische Hilfe oder Ausfuhr von Technologie sind, soweit sie von diesem Verbot betroffen sind, nicht mehr gültig.
Das neunte Sanktionen-Paket wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 322l, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der güterbezogenen Sanktionen (z.B. Drohnenmotoren, elektronische Komponenten wie Spielzeugdrohnen, Kameras, Laptops, Festplatten, etc.) wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen stark erweitert. Zusätzlich zu den Einschränkungen russischen Medien enthält das Paket auch weitere Verbote betreffend den Luft- und Raumfahrtbereich sowie Investitionsverbote in den russischen Energie- und Bergbausektor. Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen wird auf „Markt- und Meinungsforschungs-Dienstleistungen“ sowie auf „technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ ausgeweitet.
Am 25. Februar 2023 wurde das zehnte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 059l, veröffentlicht. Die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen wurde abermals stark erweitert. Erstmals wurden auch Unternehmen und Organisationen aus dem Iran in diese Listung einbezogen. Ein Schwerpunkt der adaptierten Sanktionen liegt weiterhin auf Gütern mit fortschrittlicher Technologie und elektronischen Bauteilen (insbes. allgemeine Elektronik, Telekommunikation, Sensoren und Laser, Navigation, Motoren und Triebwerke, Herstellungsausrüstung für Werkzeugmaschinen sowie besondere Werkstoffe und Chemikalien, Fotoapparate, Maschinen für additive Fertigung).
Das elfte Sanktionen-Paket wurde am 23.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L159l, veröffentlicht und enthält insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität der Sanktionen. Die Ausweitung der Listen sanktionierter Personen und Organisationen schließt auch Unternehmen in Drittstatten mit ein, die die Sanktionen umgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach entsprechenden intensiven diplomatischen Bemühungen sind künftig sogar Listungen von Staaten möglich, über die solche Sanktionsumgehungen erfolgen. Zudem wurden die Listen der von den Sanktionen umfassten Güter unter anderem mit fortschrittlichen Technologien und elektronischen Bauteilen erweitert und der Transit kritischer Güter über das Gebiet Russlands weiter eingeschränkt. Weiters wurden die bestehenden Ausfuhrverbote um das Verbot der Übertragung oder Lizensierung von geistigen Eigentumsrechten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erweitert. Bei Luxusgütern kommt ein Verbot der technischen Unterstützung hinzu.
BELARUS (Weißrussland): Die bisher gültige Verordnung (EU) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurde mit Verordnung (EU) 2023/1594, veröffentlicht am 4. August 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L196, abgeändert. Die Änderungen betreffen vor allem die umfangreiche Erweiterung der güterbezogenen Sanktionen (insbesondere Halbleiter, elektronische Komponenten, elektrische Geräte und optische Komponenten sowie Güter der Luft- und Raumfahrt). Auch wurden bisher bestehende Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt (insbesondere für Kommunikationsnetze, Cybersicherheit und Informationssicherheit). Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 erweitert.
Mit einer weiteren Ausweitung der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland und Belarus muss gerechnet werden.
Das Antragsformular "Embargo" in der Antragstellung und die hierzu erforderlichen Beilagen sind aktualisiert verfügbar.
Bei Fragen zu Russland Sanktionen verweisen wir Sie gerne auf die FAQs der Europäischen Kommission.
Wir halten Sie informiert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) ist für die Ausfuhrkontrolle (= Export und Import) von bestimmten strategisch relevanten Gütern zuständig.
Das EU-Recht geht vom Grundsatz der Exportfreiheit für Waren der Gemeinschaft in Drittländer aus. Von diesem Grundsatz wird bei der Kontrolle strategisch relevanter Güter (vor allem Waffen, Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck) aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen und des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten abgegangen. Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN und der EU sowie der OSZE als primäre und sekundäre Rechtsquellen von Bedeutung.
Ob Waren oder Dienstleistungen nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) exportiert werden dürfen oder einem Exportverbot unterliegen, hängt in erster Linie davon ab, ob diese – oder der Empfänger/Endverwender selbst – in einer europäischen oder nationalen Güter- bzw. Personenliste genannt – "gelistet" – sind. Des Weiteren gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter aufgrund ihres Verwendungszweckes, sogenannte "Catch-all"-Regelungen. Im Allgemeinen ist eine Ausfuhr genehmigungsfähig, wenn die Kriterien des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 erfüllt sind.
Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung umfasst die Exportkontrolle sowie die Importkontrolle.
Unter den unten angeführten Links finden Sie notwendige Informationen zu den Tätigkeitsfeldern der Exportkontrollbehörde.
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Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at