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Gewerbeanmeldung

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Gewerbeanmeldung

Hinweis

Für jede Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung erforderlich!

Voraussetzungen zur Begründung einer Gewerbeberechtigung

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Staatsangehörigkeit oder Schweizer Staatsangehörigkeit; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Drittstaatsangehörige eine Gewerbeberechtigung erlangen
  • Eigenberechtigung (z.B. Alter mindestens 18 Jahre)
  • Keine Ausschließungsgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)

Besondere Voraussetzungen:

  • Für jedes reglementierte Gewerbe (§ 94 GewO 1994) sind in entsprechenden Verordnungen die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen festgelegt, um den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.
  • Kann dieser Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde aufgrund der beizubringenden Unterlagen über die bisherige Ausbildung und Tätigkeiten zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erbracht werden und bei positiver Beurteilung das Vorliegen der individuellen Befähigung (siehe § 19 GewO 1994), allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, für das betreffende Gewerbe festzustellen.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

  • Kann ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, so muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen (zur Abweichung bei den Rauchfangkehrern siehe § 122 Abs. 1 GewO).
  • Bei juristischen Personen, etwa Kapitalgesellschaften, und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Befähigungsnachweis erbringt.

Gewerbeanmeldung

Zuständig für die Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen ist die Gewerbebehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt:

Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich sowie in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gewerbebehörde erfolgen, etwa über das Unternehmensserviceportal/USP oder direkt über das Online-GISA Verfahren „Gewerbeanmeldung".

Die Anmeldung muss das Gewerbe und den Gewerbestandort genau bezeichnen.

Bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben wird von der Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit überprüft:

  • Baumeister
  • Brunnenmeister
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
  • Inkassoinstitute
  • Reisebüros
  • Sicherheitsgewerbe
  • Sprengungsunternehmen
  • Gewerbliche Vermögensberatung
  • Waffengewerbe
  • Holzbau-Meister

Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so trägt die Behörde den Anmelder binnen drei Monaten in das GISA ein und verständigt durch Übermittlung eines GISA-Auszugs von der Eintragung.

Muss bei dem Gewerbe eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 95 GewO 1994 durchgeführt werden, erlässt die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung. Sobald dieser rechtskräftig ist, trägt die Behörde den Anmelder in das GISA ein.

Keine Gebühren und Abgaben

Für den gesamten Bereich des Vollzugs im gewerblichen Berufszugangs- und -ausübungsrecht sowie im gewerblichen Betriebsanlagenrecht sind sämtliche Eingaben, Schriften und Zeugnisse von Gebühren und Abgaben des Bundes befreit (z.B. Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagegenehmigungen, Ansuchen um individuelle Befähigung etc.). Die Gebührenbefreiung betrifft auch die Ausstellung von Auszügen aus dem GISA.

Die Gewerbeanmeldung ist daher kostenlos!

Ab wann darf man gewerblich tätig werden?

Grundsätzlich kann ein reglementiertes oder freies Gewerbe ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Nachweise beigefügt werden.

  • Wird aber ein Gewerbe angemeldet, bei dem von der Behörde eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Gewerbeanmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt wird, mit der Gewerbeausübung beginnen. Gleiches gilt für das Rauchfangkehrergewerbe.
  • Bei manchen Gewerben wiederum ist der Beginn der Gewerbeausübung erst mit der Eintragung ins GISA zulässig (z.B. Versicherungsvermittlung, Wertpapiervermittlung, Kreditvermittlung).

Zusätzliche Informationen

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) sieht darüber hinaus für Neugründungen umfassende Erleichterungen bzw. Befreiungen betreffend Steuern und Gebühren vor; diese gelten zum Teil auch für Unternehmensübertragungen. Die Erklärung der Neugründung bzw. Übertragung muss vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden.

Hinweis

Bei einer Neugründung ist gleichzeitig auch an die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) und beim Finanzamt und an die Anmeldung von Mitarbeitern bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu denken.

Weiterführende Informationen

Unternehmensserviceportal

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at