Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notifizierte Stellen (Notified Bodies)

  • Die EU-Bauprodukteverordnung (BPV = Verordnung (EU) Nr. 305/2011) verlangt häufig, dass für Zertifizierungen und Prüfungen "notifizierte Stellen" eingesetzt werden. Gegebenenfalls ist dann in der "Leistungserklärung" der Name und die Kennnummer und hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben.
  • Notifizierte Stellen sind durch diese europäische Kennnummer identifizierbar und können ihre Dienstleistung für bestimmte Systeme zur "Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit" gemäß BPV weltweit anbieten. Gemäß Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 (PDF, 84 KB) nimmt in Österreich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft als notifizierende Behörde diese Notifizierungen per Bescheid vor.
  • Alle Stellen, die nach EU-Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte und Aufgaben und technischen Spezifikationen notifiziert wurden, sind in der Datenbank "Nando" zu finden.
  • Im Rahmen der BPV können die Funktionen Produktzertifizierungsstelle, Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktkontrolle und Prüflabor notifiziert werden.
  • Gemäß den Notifizierungsverfahren nach Artikel 48 (5) der BPV darf eine Stelle die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission fristgerecht Einwände erheben. Alle geplanten Notifizierungen gelangen über das elektronische Notifizierungsinstrument "Nando" den notifizierenden Behörden zur Kenntnis. Bei Vorliegen von entsprechend begründeten Beschwerden können die notifizierenden Behörden daher einen Einwand erheben.

Unter Verwendung einer ID Austria oder einer Handy-Signatur (Registrierung notwendig) kann ein voll elektronischer Antrag auf erstmalige Notifizierung oder auf Änderung und Aktualisierung einer bestehenden Notifizierung über ein Formular eingebracht werden. 

Nachstehend finden Sie auch Informationen zum herkömmlichen, händisch zu unterschreibenden, Antrag.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bauprodukte: bauprodukte@bmaw.gv.at