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Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung

Das absolute Verbot von Folter und Misshandlung, das in den wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, spiegelt sich auf EU-Ebene in der Charta der Grundrechte wider, in der es heißt: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Die Charta enthält auch ein Verbot der Todesstrafe.

Nationaler Bericht zur "Anti-Folter"-Verordnung 2022 (PDF, 95 KB)

In der Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 ("Anti-Folter"-Verordnung) kommt die Entschlossenheit zum Ausdruck, Folter und die Todesstrafe durch Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit bestimmten Gütern zu beseitigen, die für die Todesstrafe oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verwendet werden könnten.

Die Verordnung verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Gütern, die keinen anderen Verwendungszweck haben, als die Todesstrafe zu vollstrecken oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durchzuführen. Außerdem sieht die Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern vor, die für die Todesstrafe, für Folter oder für grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verwendet werden könnten.

Die Listen der verbotenen oder kontrollierten Güter sind in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/125 angeführt.

Allgemeingenehmigung der EU für Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung

Die Allgemeingenehmigung der Verordnung (EU) 2019/125 ("Anti-Folter"-Verordnung) zur Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Anhang V), begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben und kann ab sofort genutzt werden.

  • EU GEA 2019/125 – Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (gemäß Anhang V in bestimmte Destinationen).

Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:

Ausschließlich für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind (eine entsprechende Stellungnahme ist abzugeben, siehe § 53 AußWG 2011 idgF), können diese Dokumente ebenfalls in Papierform eingebracht werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at