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Informationsmaterial und Publikationen - Archiv Die angeführten Broschüren und Publikationen sind teilweise nicht barrierefrei zugänglich.

Inhalte dieser Seite

Informationen zur Lehrlingsausbildung

Berichte und Studien

Betriebliche Lehrstellenförderung

BAG-Novellen

BAG-Novelle 2020

Die BAG-Novelle 2020 trat mit 22. März 2020 in Kraft und soll einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräfteausbildung darstellen. Weiters wurde die aufgrund der COVID-19 Krisensituation eingeführte Kurzarbeit auch für die Lehrlingsausbildung ermöglicht.

Modernisierung dee Berufsbildentwicklung (§ 1a Abs. 5 und 6 BAG):

  • Eine verpflichtende regelmäßige Analyse aller Berufsbilder in einem fünfjährigen Turnus soll sicherstellen, dass die Lehrberufe den aktuellen wirtschaftlichen und technischen Standards, insb. aufgrund der Digitalisierung, entsprechen.
  • Die Möglichkeit der Bündelung von berufsbezogenen F&E Vorhaben in neu zu entwickelnden Kooperationsmodellen für die Berufsbildungsforschung wurde eingerichtet.

zeitgemäße Bezeichnungen "Lehrlingseinkommen" und "Beschäftigung von Lehrlingen"

Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 13 Abs. 7 und 8 BAG)

  1. zur Betreuung des Kindes des Lehrlings bzw. der Ausbilderin/des Ausbilders (bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung des Kindes)
  2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings bzw. der Auszubildenden/des Auszubildenden
  3. Ermöglichung von Kurzarbeit im Lehrbetrieb gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes

Neugestaltung der überbetrieblichen Ausbildung (§§ 30 und 8c BAG)

Die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des AMS soll stärker auf die Vermittlung in Unternehmen ausgerichtet werden. Betriebskooperationen werden in die Ausbildung verpflichtend miteinbezogen. Wenn in Einzelfällen keine Praktika verfügbar sind, kann ein individueller Ausbildungsplan erstellt werden.

Betriebliche Lehrstellenförderung gem. § 19c BAG:

Bei der Gestaltung der Richtlinien für die betrieblichen Lehrstellenförderung ist (stärker als bisher) auf Kohärenz der Maßnahmen zu achten.

Lehrabschlussprüfung im 2. Bildungsweg (§ 23 Abs. 11 BAG)

In mehreren (aber nicht in allen) Bundesländern kann die Lehrabschlussprüfung (Mindestalter 22 Jahre) im Rahmen von qualitätsgesicherten Höherqualifizierungsprogrammen bei der Lehrlingsstelle als "Portfolioverfahren" in zwei Teilen abgelegt werden: Feststellung bereits vorhandener Kompetenz, in einem zweiten Schritt – nach Ergänzung der noch fehlenden Qualifikationsteile – eine (Gesamt)Validierung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses. Mit dieser Ergänzung in § 23 Abs. 11 kann die Lehrabschlussprüfung gemäß diesem Modell zukünftig auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden, wenn im eigenen Bundesland kein entsprechendes Qualifizierungsprogramm eingerichtet ist.

Sicherstellung ausreichender Ausbildungszeit für Schulabsolventen bei der Absolvierung einer Lehrausbildung in einem verwandten Lehrberuf (§ 34a BAG)

Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule und nachfolgender Lehrausbildung soll daher zukünftig eine um max. ein Jahr verlängerbare restliche Lehrzeit (Einvernehmen der Lehrvertragspartner) zur Verfügung stehen. Beispiel: Abschluss der Handelsschule und nachfolgende Lehre in Bankkaufmann/frau, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/frau etc.

Die BAG-Novelle 2015 ist mit 10. Juli 2015 mit folgenden Inhalten in Kraft getreten:

BAG-Novelle 2015

  • Schaffung von niederschwelligen Einstiegsqualifikationen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung
  • Neue Bestimmungen zur Unterstützung der Ausbildungsqualität
  • Verbesserung bei Lehre mit Matura
  • Leichteres Nachholen des Pflichtschulabschlusses
  • Modernisierung der Bestimmungen für die Lehrabschlussprüfung

Die Inhalte im Einzelnen:

  • Einführung einer Richtlinienkompetenz für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Erstellung von standardisierten Curricula für niederschwellige Einstiegs- und Teilqualifikationen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung, um die Eingliederung sogenannter potentieller „NEETs" (Not in Employment, Education or Training) in den Arbeitsmarkt bzw. in eine fortgesetzte betriebliche Lehrausbildung zu erleichtern (§ 8b Abs. 14 BAG). Das System soll durchlässig gestaltet werden, damit eine Höherqualifikation im entsprechenden Beruf jederzeit und einfach möglich ist. Diese Maßnahme ist Teil der Umsetzung der Strategie "Ausbildung bis 18".

Neue Bestimmungen zur Unterstützung der Ausbildungsqualität:

  • Einführung einer Zieldefinition für Qualität in der Berufsausbildung. Damit erhält der 2013 gestartete Prozess "Qualitätsmanagement in der Lehre" einen gesetzlichen Rahmen (§ 1a BAG)
  • Einrichtung eines Qualitätssauschusses beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat mit der Aufgabe, qualitätsbezogene Maßnahmen zu entwickeln (§ 31d BAG)
  • Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu genehmigende Modellprojekte zur Weiterentwicklung des dualen Systems (§ 1a Abs. 4 BAG)
  • (Erweiterte) Möglichkeit der gemeinsamen Lehrlingsausbildung von mehreren Unternehmen im Rahmen von qualitätsgesicherten Projekten (bisher nur durch Ausbildungsverbünde möglich, bei welchem aber ein Unternehmen die wesentlichen Berufsbildpositionen überwiegend selbst ausbilden muss; § 2a Abs. 4 BAG)
  • Neu durchzuführendes § 3a-BAG-Verfahren zur Feststellung der für die Ausbildung erforderlichen Sachausstattung und betrieblichen Organisation, wenn seit Beginn der letzten Lehrausbildung im Lehrbetrieb mindestens zehn Jahre vergangen sind (§ 3a Abs. 4 BAG)
  • Die Landes-Berufsausbildungsbeiräte erhalten die Möglichkeit, eine zwischenzeitliche Überprüfung der für die Ausbildung notwendigen betrieblichen Ausstattung und Organisation zu beantragen, wenn sich Hinweise ergeben, dass die Voraussetzungen dafür nicht bzw. nicht mehr vollständig vorliegen (§ 2 Abs. 6a BAG).

Weiters:

  • Vereinfachung bei Lehre mit Matura durch aliquote Verlängerung der Lehrzeit bei gleichzeitiger Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 13 BAG).
  • Möglichkeit zur aliquoten Verlängerung der Lehrzeit, wenn sich Lehrlinge auf das Nachholen des Pflichtschulabschlusses vorbereiten, insb. als strukturelle Unterstützung der Initiative Erwachsenenbildung (§ 13b BAG).
  • Änderung der Formalvoraussetzungen für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Lehrabschlussprüfung, um sicherzustellen, dass auch zukünftig die erforderliche Anzahl an qualifizierten Personen zur Verfügung steht, bei gleichzeitiger stärkerer Betonung von prüfungsdidaktischen und prüfungspädagogischen Anforderungen an Prüfer und Prüferinnen (§ 22 BAG).
  • Einbeziehung der Auszubildenden in der überbetrieblichen Ausbildung in die zentralen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Die BAG-Novelle 2011 ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten und umfasste folgende Inhalte:

BAG-Novelle 2011 (PDF, 110 KB)

  • Rechts- und Förderberatung, aber auch Mediation und Krisenintervention
  • für zehn Zukunftsberufe (wie zum Beispiel Metalltechnik, Elektrotechnik, Chemielabortechnik, bautechnischer Zeichner) werden neue Leitlinien erstellt, die insbesondere erstmals in die Lehre einsteigende Betriebe bei der Ausbildungsplanung unterstützen sollen
  • ein besonderer Fokus liegt auf der Unterstützung von Lehrlingen mit Migrationshintergrund und ihren Ausbildnern sowie auf von Migranten geführten Betrieben
  • stärkere Unterstützung von Ausbildungsunternehmen, die Auslandspraktika von Lehrlingen forcieren
  • Qualitätssicherung bei den Lehrabschlussprüfungen
  • die Anrechnungs- und Anerkennungsmöglichkeiten bei Lehrabschlussprüfungen werden verbessert

Die BAG-Novelle 2010 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und enthielt folgende Neuerungen:

BAG-Novelle 2010 (PDF, 267 KB)

  • Flexibilisierung bei der Integrativen Berufsausbildung (§§ 8b, 8c BAG):
    • Administrative Vereinfachung beim Wechsel in eine Integrative Berufsausbildung
    • reduzierte Tages- oder Wochenstundenanzahl aus gesundheitlichen Gründen
    • Dokumentation von Fertigkeiten und Kenntnissen im Abschlussprüfungszeugnis
  • Einrichtung einer gesetzlichen Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (Vertrauensrat, § 30c BAG
  • Erweiterung der Möglichkeit zur Anrechnung von facheinschlägigen Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit von maximal vier Monaten pro Lehrjahr auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr (§ 27c BAG)

Kontakt

Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: lehre_berufsausbildung@bmaw.gv.at