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Arbeit und Migration

Hier finden Sie Informationen zum Thema Arbeitsmigration von EU/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürgern und Personen aus Drittstaaten.

Ausführlichere Informationen in deutscher und englischer Sprache finden Sie auf unserem Migrationsportal (siehe weiterführende Informationen am Ende der Seite).

Ausländerbeschäftigung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt sind das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Arbeitskräfte aus EU/EWR-Staaten

Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und aus den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Das gilt auch für Arbeitskräfte aus der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen).

EU/EWR-Arbeitskräfte, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen eine Anmeldebescheinigung. Diese wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ausgestellt.

EU/EWR-Arbeitskräfte, die einen Wohnsitz in Österreich haben, unterstützt das Arbeitsmarktservice (AMS) bei der Suche nach einer offenen Stelle. Wer noch keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann über das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) nach offenen Arbeitsstellen suchen.

Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten)

Arbeitskräfte aus Drittstaaten benötigen für einen auf Dauer ausgerichteten Arbeitsmarktzugang eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber ermöglicht (z.B. Rot-Weiß-Rot Karte) oder freien Arbeitsmarktzugang gewährt (z.B. Rot-Weiß-Rot Karte plus, Daueraufenthalt - EU).

Vertriebene aus der Ukraine, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen und können bewilligungsfrei jede Beschäftigung aufnehmen.

Dauerhafte Zuwanderung - Rot-Weiß-Rot-Karte

Qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten sowie ihre Familienangehörige können sich mit der Rot-Weiß-Rot-Karte dauerhaft in Österreich niederlassen und hier arbeiten. Die Zulassung erfolgt über ein Punktesystem.

Die wichtigsten Kriterien für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte sind:
Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter ein adäquates Arbeitsplatzangebot und eine entsprechende Entlohnung.

Folgende Personengruppen können eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten:

  • besonders Hochqualifizierte,
  • Fachkräfte in Mangelberufen,
  • sonstige Schlüsselkräfte,
  • Studienabsolventinnen bzw. Studienabsolventen,
  • Stammmitarbeiterinnen bzw. Stammmitarbeiter
  • selbständige Schlüsselkräfte und
  • Start-up-Gründerinnen bzw. Gründer

Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird für 24 Monate ausgestellt und berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder als Selbständige bzw. Selbständiger.

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt zur Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Wer innerhalb von 24 Monaten bereits 21 Monate lang mit einer RWR-Karte beschäftigt war, kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen.

Fach- und Schlüsselkräfte mit RWR-Karte können ihre Familienangehörigen nachholen. Diese erhalten sofort eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich.

Wer bereits seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist, kann einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU" beantragen. Dieser berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Für den Aufenthaltstitel sind fortgeschrittene Deutschkenntnisse (B1-Niveau) erforderlich.

Arbeitsmarktzugang für Schülerinnen, Schüler und Studierende

Schülerinnen, Schüler und Studierende mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung dürfen auch erwerbstätig sein, wenn dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.
Schülerinnen, Schüler und Studierende mit einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!

Befristete Beschäftigung - Betriebsentsendung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, haben Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen und Zulagen, das in Österreich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Entsendeplattform (siehe weiterführende Informationen am Ende der Seite).

Befristete Beschäftigung - Unternehmensinterner Transfer (ICT)

Schlüsselarbeitskräfte, die innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

Für Unternehmen, die Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung betreiben, ist ein unternehmensinterner Transfer nicht möglich.

Befristete Beschäftigung - Saisoniers

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Saisoniers und Erntehelferinnen und Erntehelfern festlegen, wenn der Bedarf an solchen Arbeitskräften nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden kann.

Solche Verordnungen werden regelmäßig für die Bereiche Tourismus und Land- und Forstwirtschaft erlassen.

Befristete Beschäftigung - Au-pair-Kräfte

Au-pair-Kräfte sind Ausländerinnen oder Ausländer (in der Regel Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende) zwischen 18 und 28 Jahren, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Die Au-pair-Kraft wird in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der Kinderbetreuung und leichten Haushaltstätigkeiten mit.

Anerkennung von Qualifikationen

Für ausländische Arbeitskräfte kann die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen eine wichtige Rolle für den Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt spielen.

Die Anlaufstellen richten sich an in Österreich wohnhafte Personen, die eine Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen und Fragen zur Anerkennung bzw. beruflichen Verwertung ihrer Kompetenzen haben.

Zur Unterstützung im Anerkennungs- und Bewertungsprozess wurden in Wien, Linz, Graz und Innsbruck Anlaufstellen eingerichtet. Zusätzlich finden in Feldkirch, Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Klagenfurt und Salzburg wöchentlich Beratungstage statt.

Aufgabenbereiche der Anlaufstellen

  • Mehrsprachige, kostenlose Anerkennungsberatung
  • Abklärung, ob eine formale Anerkennung notwendig bzw. möglich ist
  • Bei Bedarf Begleitung im gesamten Anerkennungsverfahren
  • Einholen beglaubigter Übersetzungen von Diplomen, Zeugnissen und anderen Unterlagen
  • Weiterleitung von Dokumenten an eine Bewertungsstelle
  • Information über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Evaluierung der Anlaufstellen

L&R Sozialforschung OG hat 2021 bereits zum zweiten Mal im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit eine Evaluierung der Anlaufstellen durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024