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Russland - Ukraine - Belarus

Achtung

Aktuelle Information hinsichtlich der Lage in der Ukraine / Russland / Belarus (Stand 04.08.2023):

Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 23.02.2022 ein erstes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 042 I, 23. Februar 2022.

In der Folge wurde als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriff auf die Ukraine am 25.02.2022 ein zweites Sanktionen-Paket gegenüber Russland beschlossen: siehe  Amtsblatt der Europäischen Union - L 048, L 049, L 050, L 051, L 052, L 053, L 054.  Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. neue Exportkontrollen für Hightech-Produkte und Software, für Güter und Technologie zur Erdölraffination sowie für Güter und Technologie für die russischen Luft- und Raumfahrtindustrie sowie die teilweise Aussetzung von Visa-Erleichterungen, ein Start-, Lande- und Überflugverbot für in Russland registrierte Flugzeuge und das Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank.

Dazu gehören auch die m 28.02.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 057, L 058, L 059 veröffentlichten neuen Sanktionsmaßnahmen, die im Wesentlichen die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen beinhalten.

Am 02.03.2022 wurde ein drittes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 063, L 065, L 066, L 067. Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. die umfangreiche Ausweitung der Sanktionen auf Belarus, die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Sanktionen gegen Medienunternehmen, Sanktionen (Ausschluss aus dem SWIFT-System) gegen bestimmte Kreditinstitute, sowie das Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten.

Weitere Sanktionen wurden am 09.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 080, L 081, L 082 veröffentlicht. Diese umfassen u.a. eine neuerliche Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Beschränkungen hinsichtlich Kryptowährungen und die Seeschifffahrt sowie weitere Angleichungen der bisherigen Belarus-Sanktionen.

Die Sanktionen des vierten Sanktionen-Paketes wurden am 15.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 087 I veröffentlicht. Diese umfassen u.a. neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Investitions- und Ausfuhrverbote für den russischen Energiesektor sowie Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie für Luxusgüter.

Am 08.04.2022 wurde das fünfte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 111 veröffentlicht. Dieses umfasst zusätzliche Sanktionen sowohl gegen Belarus als auch gegen Russland. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen enthält es u.a. neue Ausfuhrverbote (insbesondere aus den Bereichen Hochtechnologie und Luxusgüter), zusätzliche Importverbote (z.B. Holz, Zement, Dünger, Kohle)  sowie Beschränkungen für russische und belarussische Straßentransporte sowie den Schiffsverkehr und diverse Finanzsanktionen.

Das sechste Sanktionen-Paket wurde am 03.06.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 153, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, einem sehr weitgehenden Verbot der russischen Öleinfuhren (Rohöl und Erdölerzeugnisse), dem Ausschluss der größten russischen Bank vom Zahlungssystem SWIFT enthält es auch Verbote für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Treuhandkonstruktionen.
Auch unterliegen nunmehr Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Public-Relations für die russische Regierung sowie für in Russland niedergelassene juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ebenso einem Verbot, wie Versicherungsleistungen für russische Schiffe. 

Am 21.07.2022 wurde das siebente Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 193L 194 veröffentlicht. Neben dem Einfuhrverbot für russisches Gold wurden die Exportkontrollen für zivil-militärische Güter sowie Hochtechnologie ausgeweitet. Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen erweitert. Außerdem wurde beschlossen, alle derzeitigen EU-Sanktionen gegen Russland/Belarus um sechs Monate bis zur nächsten Überprüfung Ende Januar 2023 zu verlängern.

Am 06.10.2022 ist das achte Sanktionen-Paket in Kraft getreten. Die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden im Amtsblatt der Europäischen Union L 259I, veröffentlicht. Das Paket beinhaltet u.A. zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen, mit denen der Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors eingeschränkt werden sollen. Dazu gehört das Verbot der Ausfuhr von Kohle (einschließlich in russischen Industrieanlagen verwendeter Kokskohle), von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern sowie von bestimmten Chemikalien. Zudem wurde ein Verbot der Ausfuhr von Feuerwaffen gem. Verordnung Nr. 258/2012 („EU-Feuerwaffenverordnung“) und anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern hinzugefügt. Beschlossen wurde außerdem ein Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. Teil des Pakets ist unter anderem auch die Schaffung der rechtlichen Grundlage für einen von den G-7-Staaten unterstützten Preisdeckel auf Ölimporte aus Russland.

Weiters enthält der neu eingeführte Art. 5n Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1904 ein Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Vor dem Verbot erteilte Genehmigungen für technische Hilfe oder Ausfuhr von Technologie sind, soweit sie von diesem Verbot betroffen sind, nicht mehr gültig.

Das neunte Sanktionen-Paket wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 322l, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der güterbezogenen Sanktionen (z.B. Drohnenmotoren, elektronische Komponenten wie Spielzeugdrohnen, Kameras, Laptops, Festplatten, etc.) wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen stark erweitert. Zusätzlich zu den Einschränkungen russischen Medien enthält das Paket auch weitere Verbote betreffend den Luft- und Raumfahrtbereich sowie Investitionsverbote in den russischen Energie- und Bergbausektor. Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen wird auf „Markt- und Meinungsforschungs-Dienstleistungen“ sowie auf „technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ ausgeweitet. 

Am 25. Februar 2023 wurde das zehnte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 059l, veröffentlicht. Die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen wurde abermals stark erweitert. Erstmals wurden auch Unternehmen und Organisationen aus dem Iran in diese Listung einbezogen. Ein Schwerpunkt der adaptierten Sanktionen liegt weiterhin auf Gütern mit fortschrittlicher Technologie und elektronischen Bauteilen (insbes. allgemeine Elektronik, Telekommunikation, Sensoren und Laser, Navigation, Motoren und Triebwerke, Herstellungsausrüstung für Werkzeugmaschinen sowie besondere Werkstoffe und Chemikalien, Fotoapparate, Maschinen für additive Fertigung).

Das elfte Sanktionen-Paket wurde am 23.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L159l, veröffentlicht und enthält insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität der Sanktionen. Die Ausweitung der Listen sanktionierter Personen und Organisationen schließt auch Unternehmen in Drittstatten mit ein, die die Sanktionen umgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach entsprechenden intensiven diplomatischen Bemühungen sind künftig sogar Listungen von Staaten möglich, über die solche Sanktionsumgehungen erfolgen. Zudem wurden die Listen der von den Sanktionen umfassten Güter unter anderem mit fortschrittlichen Technologien und elektronischen Bauteilen erweitert und der Transit kritischer Güter über das Gebiet Russlands weiter eingeschränkt. Weiters wurden die bestehenden Ausfuhrverbote um das Verbot der Übertragung oder Lizensierung von geistigen Eigentumsrechten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erweitert. Bei Luxusgütern kommt ein Verbot der technischen Unterstützung hinzu.

BELARUS (Weißrussland): Die bisher gültige Verordnung (EU) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurde mit Verordnung (EU) 2023/1594, veröffentlicht am 4. August 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L196, abgeändert. Die Änderungen betreffen vor allem die umfangreiche Erweiterung der güterbezogenen Sanktionen (insbesondere Halbleiter, elektronische Komponenten, elektrische Geräte und optische Komponenten sowie Güter der Luft- und Raumfahrt). Auch wurden bisher bestehende Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt (insbesondere für Kommunikationsnetze, Cybersicherheit und Informationssicherheit). Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 erweitert.

Mit einer weiteren Ausweitung der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland und Belarus muss gerechnet werden.

Das Antragsformular "Embargo" in der Antragstellung und die hierzu erforderlichen Beilagen sind aktualisiert verfügbar.

Bei Fragen zu Russland Sanktionen verweisen wir Sie gerne auf die FAQs der Europäischen Kommission

Wir halten Sie informiert.

Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der verschärften exportkontrollrechtlichen Maßnahmen gegen Russland dargestellt:

1. Exportverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführt sind

Gem. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF ist es seit VO (EU) 2022/328 verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Das Verbot bezieht sich somit auf jeden Endverwender, einschließlich rein zivile Endverwender bzw. auf jede Endverwendung in Russland.

Von diesem Verbot bestehen nur wenige, sehr eng zu verstehende Ausnahmen. Vom Exportverbot ausgenommen sind gem. Art. 2 Abs. 3 bspw. Ausfuhren für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, medizinische oder pharmazeutische Zwecke. Diese Ausfuhren unterliegen jedoch weiterhin einer Genehmigungspflicht gem. Verordnung (EU) 2021/821. Weiters bestehen Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen gem. Abs. 4 in bestimmten eng definierten Fällen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer. Umfasst sind etwa die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile Telekommunikationsnetze einschließlich Internetdiensten oder maritime Sicherheit. Zudem sind Altvertragsklauseln in Kraft, womit Genehmigungen gem. Art. 2 Abs. 5 für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge möglich sind, sofern ein Genehmigungsantrag vor dem 1. Mai 2022 einlangt. Auch hier ausschließlich im Zusammenhang mit nichtmilitärischen Zwecken und nichtmilitärischen Endnutzern. Auch in diesen Ausnahmefällen besteht also weiterhin eine Genehmigungspflicht.

ACHTUNG: Gem. § 57 AußWG 2011 gelten bestehende Genehmigungen mit Inkrafttreten eines Verbots kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie vom Verbot gem. Art. 2 betroffen sind. Ursprüngliche Genehmigungen dürfen nicht mehr für Ausfuhren nach Russland genutzt werden. Für die Anwendungsfälle des Art. 2 Abs. 4 und Altverträge gemäß Abs. 5 kann ein neuer Antrag auf Einzelgenehmigung jeweils unter Angabe des Endverwenders und Vorlage einer Endverbleibserklärung gestellt werden. Dies ist jedoch nur dort sinnvoll, wo die jeweiligen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 und Abs. 5 auch tatsächlich vorliegen. Letzteres gilt gleichermaßen für Neuanträge.

2. Exportverbot für in Anhang VII gelistete Güter und Technologien [ergänzte Güterliste]

Gem. Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF ist es seit VO (EU) 2022/328 verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien.

Diese neue Güterliste enthält Güter und Technologien u.a. in den Bereichen Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luftfahrt und Raumfahrt. Das diesbezügliche Exportverbot bezieht sich ebenfalls auf jeden Endverwender, einschließlich rein zivile Endverwender bzw. auf jede Endverwendung in Russland. Es gilt dasselbe Ausnahmenregime wie unter Art. 2. 

Mit VO (EU) 2022/576 wurde dem Anhang VII eine neue Kategorie VIII hinzugefügt.

3. Exportverbot für in Anhang X gelistete Güter und Technologien

Gem. Art. 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF ist es seit VO (EU) 2022/328 verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Nicht verboten ist die Erfüllung – bis 27. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

4. Exportverbot für in Anhang XI gelistete Güter und Technologien und für in Anhang XX gelistete Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Gem. Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF ist es seit VO (EU) 2022/328 verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Auch ist es verboten, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht. 

Mit VO (EU) 2022/576 wurde dieses Verbot auf die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausgedehnt.

5. Exportverbot für in Anhang XVI gelistete Güter und Technologien der Seeschifffahrt 

Gem. Art. 3f der Verordnung (EUNr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/394 vom 09. März 2022 ist es verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Nicht verboten sind Lieferungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. Eine Genehmigung kann für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer erteilt werden, wenn die Güter für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

6. Exportverbot gegenüber in Anhang IV angeführten Organisationen

Gem. Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF sind in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Organisationen Ausnahmegenehmigungen gem. Art. 2 und 2a nur zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses möglich, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Im Übrigen gelten die Verbote gem. Art. 2 und 2a vollumfänglich.

7. Exportverbot für in Anhang XVIII gelistete Luxusgüter

Gem. Art. 3h der Verordnung (EUNr. 833/2014 idgF ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

8. Exportverbot für in Anhang XXIII gelistete Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnte.

Gem. Art. 3k der Verordnung (EUNr. 833/2014 in der Fassung der VO (EU) 2022/576 ist es verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Nicht verboten ist die Erfüllung – bis 10. Juli 2022 – von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

9. Importverbot für in Anhang XXV gelistete Güter:

Gem. Art. 3m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der VO (EU) 2022/879 ist es verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gem. Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Ebenfalls vom Verbot umfasst sind unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie andere Dienste im Zusammenhang damit. Altverträge (Abschluss vor dem 4. Juni 2022) müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Juni 2022 an die Europäische Kommission gemeldet werden. Die Meldungen der betroffenen Unternehmen sind rechtzeitig vor dem 24. Juni 2022 zu erstatten. Dazu hat das BMAW folgendes Postfach eingerichtet: oelembargo@bmaw.gv.at .

Kurzfristige und einmalige Geschäfte von Waren der KN-Codes 2709 00 (gilt bis zum 5.12.2022) und von Waren der KN-Codes 2710 (gilt bis 5.2.2023) müssen binnen 10 Tagen nach ihrer Vollendung ebenfalls von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission gemeldet werden. In beiden Fällen hat eine rechtzeitige Meldung der betroffenen Unternehmen an das Postfach oelembargo@bmaw.gv.at zu erfolgen.

10. Sonstige Informationen

Feststellungsbescheide verlieren ihre Gültigkeit: Mit Feststellungsbescheiden wird festgestellt, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung etwa eine Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit aufgrund der im jeweiligen Bescheid zitierten Rechtstexte vorliegt. Feststellungsbescheide verlieren ihre Gültigkeit, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung ändert. Angesichts der insbesondere am 23. und 25. Februar 2022 erlassenen umfangreichen Sanktionen gegenüber Russland haben sich Sach- und Rechtslage im Vergleich zur Situation vor Erlassung neuer Sanktionen wesentlich geändert.

Allgemeingenehmigungen: Österreichische nationale Allgemeingenehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Embargoländer wie Russland. Allgemeingenehmigungen der Union, die Russland als Bestimmungsziel enthalten (EU003, EU004, EU005), unterliegen dem Verbot gem. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 und können für Ausfuhren nach Russland nicht mehr genutzt werden.

Aufgrund der Fülle an neuen Gütern und Technologien, deren Ausfuhr nach Russland nun verboten ist und aufgrund der Neulistung einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen, empfiehlt das BMAW jedem Ausführer, jede angedachte Ausfuhr nach Russland neu zu evaluieren, um (mit gerichtlicher Strafe bedrohte) Verletzungen der Sanktionen ausschließen zu können.

Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der verschärften exportkontrollrechtlichen Maßnahmen gegen Belarus dargestellt:

1. Exportverbot für in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012 angeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten sowie in Anhang XVI der Verordnung (EU) 756/2006 angeführte Waffen. Hinweis: die bestehenden Verbote für Güter der gemeinsamen Militärgüterliste der Union bleiben davon unberührt

2. Exportverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführt sind

Gem. Art. 1e der Verordnung (EGNr. 765/2006 idF der VO (EU) 2023/1594 ist es verboten,

Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen

Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Das Verbot bezieht sich somit auf jeden Endverwender, einschließlich rein zivile Endverwender bzw. auf jede Endverwendung in Belarus.

Von diesem Verbot bestehen nur wenige, sehr eng zu verstehende Ausnahmen. Vom Exportverbot ausgenommen sind gem. Art. 1eAbs. 3 bspw. Ausfuhren für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, zur Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit für nicht-staatliche Entitäten sowie unter bestimmten Voraussetzungen zur persönlichen Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen. Diese Ausfuhren unterliegen jedoch weiterhin einer Genehmigungspflicht gem. Verordnung (EU) 2021/821. Weiters bestehen Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen gemArt. 1e Abs. 4 in bestimmten eng definierten Fällen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer. Umfasst sind etwa die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile Telekommunikationsnetze einschließlich Internetdiensten oder maritime Sicherheit. Zudem sind Altvertragsklauseln in Kraft, womit Genehmigungen gemArt. 1eAbs. 5 für vor dem 3. März 2022 geschlossene Verträge möglich sind, sofern ein Genehmigungsantrag vor dem 1. Mai 2022 einlangt. Auch hier ausschließlich im Zusammenhang mit nichtmilitärischen Zwecken und nichtmilitärischen Endnutzern. Auch in diesen Ausnahmefällen besteht also weiterhin eine Genehmigungspflicht.

ACHTUNGGem. § 57 AußWG 2011 gelten bestehende Genehmigungen mit Inkrafttreten eines Verbots kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie vom Verbot gemArt. 1e betroffen sind. Ursprüngliche Genehmigungen dürfen nicht mehr für Ausfuhren nach Belarus genutzt werden. Für die Anwendungsfälle des Art. 1e Abs. 4 und Altverträge gemäß Abs. 5 kann ein neuer Antrag auf Einzelgenehmigung jeweils unter Angabe des Endverwenders und Vorlage einer Endverbleibserklärung gestellt werden. Dies ist jedoch nur dort sinnvoll, wo die jeweiligen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 und Abs. 5 auch tatsächlich vorliegen. Letzteres gilt gleichermaßen für Neuanträge.

3. Exportverbot für in Anhang Va gelistete Güter und Technologien [erweiterte Güterliste]

Gem. Art. 1f der Verordnung (EGNr. 765/2006 idF der VO (EU) 2023/1594 ist es verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Das diesbezügliche Exportverbot bezieht sich ebenfalls auf jeden Endverwender, einschließlich rein zivile Endverwender bzw. auf jede Endverwendung in Belarus.

Anhang Va wurde um einen neu eingeführten „Teil B“ erweitert, welcher die bestehende Güterliste (nunmehr „Teil A“) um Güter und Technologien, insbesondere aus den Bereichen Halbleiterbauelemente, Schaltungen, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, elektronische Geräte und Baugruppen, unter Angabe von Zolltarifnummern ergänzt. Es bestehen Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen in bestimmten eng definierten Fällen für Altverträge im Zusammenhang mit der Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten (Abs. 4a) sowie für die Verarbeitung von Gütern in Belarus, zwecks anschließender Einfuhr in die Union zur Herstellung von Gütern in der Union, die zur Verwendung im Gesundheits- oder Arzneimittelbereich oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind (Abs. 5a).

4. Exportverbot für in Anhang XIV gelistete Maschinen, Apparate und Geräte

Gem. Art. 1s der Verordnung (EGNr. 765/2006 idF der VO (EU) 2023/1594 ist es verboten, Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern. Nicht verboten ist die Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. In Anhang XIV sind zahlreiche Maschinen, Apparate und Geräte der KN-Codes 84 und 85 angeführt.

5. Exportverbot gegenüber in Anhang V angeführten Organisationen

GemArt. 1fa der Verordnung (EGNr. 765/2006 idF der VO (EU) 2023/1594 sind in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen Ausnahmegenehmigungen gemArt. 1e und 1f nur zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses möglich, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Im Übrigen gelten die Verbote gemArt. 1e und 1f vollumfänglich.

6. Exportverbot für in Anhang XVII angeführte Güter und Technologien [neue Güterliste]

Gem. Art. 1sa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 idF Verordnung (EU) 2023/1594 ist es verboten, in Anhang XVII (NEU) angeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen sowie unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII angeführten Güter und Technologien bereitzustellen.

Ebenso verboten ist die Vornahme einer (Kombination) der folgenden Tätigkeiten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII angeführten Güter und Technologien bezieht: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von bestimmten in Anhang XVI angeführten Gütern kann genehmigt werden, wenn dies für bestimmte eng zu verstehende medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Verträge, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden sowie für deren Erfüllung akzessorische Verträge können noch bis zum 4. September 2023 erfüllt werden.

7. Sonstige Informationen

Feststellungsbescheide verlieren ihre Gültigkeit: Mit Feststellungsbescheiden wird festgestellt, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung etwa eine Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit aufgrund der im jeweiligen Bescheid zitierten Rechtstexte vorliegt. Feststellungsbescheide verlieren ihre Gültigkeit, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung ändert. Angesichts der insbesondere am 4. August 2023 in Kraft getretenen umfangreichen Sanktionen gegenüber Belarus haben sich Sach- und Rechtslage im Vergleich zur Situation vor Erlassung neuer Sanktionen wesentlich geändert.

Allgemeingenehmigungen: Österreichische nationale Allgemeingenehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Embargoländer wie Belarus.

Aufgrund der Fülle an neuen Gütern und Technologien, deren Ausfuhr nach Belarus nun verboten ist, empfiehlt das BMAW jedem Ausführer, jede angedachte Ausfuhr nach Belarus neu zu evaluieren, um (mit gerichtlicher Strafe bedrohte) Verletzungen der Sanktionen ausschließen zu können.

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at