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Verbringung von Verteidigungsgütern (ML1-ML22)

Die Verbringung ist die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Mit dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 sowie der Ersten Außenwirtschaftsverordnung und Zweiten Außenwirtschaftsverordnung wird die EU-Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass eine bereits vorhandene Genehmigung nach dem Waffengesetz (Erlaubnisschein gem. § 37 Abs. 1 WaffG oder Genehmigung gem. § 37 Abs. 2 WaffG) nicht eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ersetzt! Sofern eine Schusswaffe, Bestandteile hierfür oder Munition auch als ein Verteidigungsgut eingestuft wird, ist zusätzlich eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich! Wechselmagazine benötigen im Falle der Verbringung eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an exportkontrolle@bmaw.gv.at

Es gibt drei verschiedene Arten der Antragstellung:

Einzelgenehmigung = Verbringung eines Verteidigungsgutes auf Grund eines einzigen Rechtsgeschäfts an einen bestimmten Empfänger in der EU.
Globalgenehmigung = Berechtigt zu einer unbestimmten Anzahl von Verbringungen an Empfänger in alle EU-Mitgliedstaaten. Die Geltungsdauer ist in der Regel drei Jahre, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist.
Allgemeingenehmigung = Diese zeitlich unbegrenzte Genehmigung gilt für eine oder mehrere bestimmte Güterkategorien (ML1 - ML22) im Rahmen von Lieferungen innerhalb der EU. Diese kann nur für genau festgelegte Vorgänge erteilt werden (IVER1 - IVER9). Diese Vorgänge sind im Außenwirtschaftsgesetz 2011 und in der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 angeführt. Der Antragssteller hat jährlich die getätigten Verbringungen zu melden.

Für die Verbringung eines Verteidigungsgutes auf Grund eines einzigen Rechtsgeschäfts an einen bestimmten Empfänger ist eine Genehmigung, die grundsätzlich 1 Jahr gültig ist, möglich.

Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:

Wenn der Empfänger/Endverwender ein Unternehmen oder eine Behörde ist:
-  Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes (bei Bedarf)
Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC)
-  Internationales Importzertifikat (IIZ)/International Import Certificate (IIC)
-  einen elektronischen aktuellen Firmenbuchauszug/Gewerberegisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
-  Rechnung (Proforma-Rechnung)
-  Für Verteidigungsgüter der ML1, ML2 und ML3 zusätzlich einen gültigen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 idgF

Wenn der Empfänger/Endverwender eine private Person ist (ML1 - ML3):
-  Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
-  einen Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz 1996 idgF
-  einen Waffenpass (bzw. Waffenbesitzkarte)
-  eine gut leserliche Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises
-  Rechnung (Proforma-Rechnung)

Eine Globalgenehmigung kann ausgestellt werden an Personen oder Gesellschaften, die regelmäßig an Empfänger innerhalb der EU verbringen. Diese Art der Genehmigung ist zeitlich befristet (maximal drei Jahre) und kann für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre ist möglich, sofern der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung stellt.

Diese Genehmigung betrifft Lieferungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union.

Voraussetzung (§ 30 AußWG 2011):

  • Lieferungen ausschließlich von Verteidigungsgütern
  • Lieferung von Unternehmen oder Gesellschaften an Unternehmen oder Gewerbetreibende bzw. Private. 

Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:

Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
Benennung einer/s Verantwortlichen Beauftragten
Interner Verhaltenskodex bzw. internes Kontrollsystem/Compliance
-  Für Verteidigungsgüter der ML1, ML2 und ML3 zusätzlich einen gültigen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 idgF
-  Technische Spezifikationen (auf Verlangen)
Jährliche zusammenfassende Meldung der getätigten Transaktionen des abgelaufenen Kalenderjahres sind bis zum 1. März des Folgejahres an das BMAW zu übermitteln. Auch Leermeldungen sind abzugeben.

INFO: Im Rahmen der Antragstellung ist es noch nicht zwingend notwendig, die jeweiligen Empfänger zu benennen. Eine separate Antragstellung ist notwendig, wenn sich die Empfängergruppen (z.B. Unternehmen, private Personen) im Rahmen der Angabe der Empfänger im Antrag unterscheiden.

Eine Allgemeingenehmigung kann nur im Rahmen einer Verbringung von Verteidigungsgütern in Ländern der Europäischen Union durch die Exportkontrollbehörde ausgestellt werden.

Welche Schritte sind erforderlich?
Benennung einer/s Verantwortlichen Beauftragten
-  Übermittlung des Antrages bzw. Registrierung über das Portal Außenwirtschaftsadministration (PAWA)
-  Nachweis der Erfüllung ausreichender und angemessener Internal Compliance Maßnahmen
-  Verpflichtende vorausgehende Registrierung beim BMAW vor der ersten Inanspruchnahme einer IVER (Allgemeingenehmigung)
-  Für Verteidigungsgüter der ML1, ML2 und ML3 ist zusätzlich ein gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 idgF beizubringen
Jährliche zusammenfassende Meldung der getätigten Transaktionen des abgelaufenen Kalenderjahres sind bis zum 1. März des Folgejahres an das BMAW zu übermitteln. Auch Leermeldungen sind abzugeben.

  • IVER 1 wenn der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist.
  • IVER 2 wenn der Lieferant das österreichische Bundesheer ist.
  • IVER 3 wenn der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört.
  • IVER 4 für Lieferungen an zertifizierte Unternehmen/Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist.
  • IVER 5 für Bestandteile (wenn ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können) inkl. einer formlosen Erklärung/Bescheinigung vom Abnehmer vor der Lieferung (als verbindliche Erklärung). Diese Allgemeingenehmigung für Bestandteile kann für Empfänger verwendet werden, die eine gültige Erklärung abgegeben haben, in der angeführt ist, dass die verbrachten Bestandteile entweder in selbst produzierte Güter des Empfängers integriert sind bzw. integriert werden oder nur zum Zwecke der Wartung oder Reparatur durch den Empfänger verbracht werden. Andere Empfänger, welche diese Erklärung nicht abgegeben haben, müssen nachweislich über die Ausfuhrbeschränkungen informiert werden.
  • IVER 6 für Verbringungen, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz 1996 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ausgestellt wurde (§ 8 Abs. 2 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011). Hier ist zusätzlich bei der Registrierung ein gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 vorzulegen.
  • IVER 7 für Technologie, die in das Versendungsland zurück verbracht wird und die mit Eintragungen ergänzt worden ist und die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlaubt und die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 8 Abs. 2a der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011).
  • IVER 8 für Güter der Position ML 6 (§ 8 Abs. 2b der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011).
  • IVER 9 für Güter, die zwecks Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Tests oder Erprobung, oder Begutachtung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder nach einer solchen Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat an den ursprünglichen Versender zurückgesendet werden (§ 8 Abs. 2c der Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011).

INFO:  Allgemeingenehmigungen gelten nicht für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen in Drittstaaten!

Jährliche Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung

Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung von Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet.
Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben und hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  1. Angabe, um welche Allgemeingenehmigung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c  Außenwirtschaftsgesetz 2011) und Laufnummer es sich handelt;
  2. Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
  3. Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
  4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
  5. Gesamtmengen und -werte der verbrachten Güter.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at